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Document 62014CN0154

Rechtssache C-154/14 P: Rechtsmittel der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2014 in der Rechtssache T-384/09, SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. April 2014

ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/20


Rechtsmittel der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2014 in der Rechtssache T-384/09, SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. April 2014

(Rechtssache C-154/14 P)

2014/C 159/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH, (Prozessbevollmächtigte: Dr. A. Birnstiel und Dr. S. Janka, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Gigaset AG, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

1.

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, soweit darin die Anträge der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen wurden, und den erstinstanzlichen Anträgen in vollem Umfang stattzugeben;

2.

hilfsweise, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben;

3.

weiter hilfsweise, die den Rechtsmittelführerinnen in Art. 2 lit. (f) und (g) der Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Juli 2009 auferlegten Geldbußen nach billigem Ermessen herabzusetzen;

4.

weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

5.

für die Anträge 1.-4. jeweils die Rechtsmittelgegnerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen im Wesentlichen vier Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Das Urteil des Gerichts sei rechtsfehlerhaft und aufzuheben, weil es verkenne, dass die Rechtsmittelgegnerin im Bußgeldverfahren wesentliche Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerinnen, wie Gewährung rechtlichen Gehörs, verletzt habe. Durch Aufrechterhaltung der Wertung der Rechtsmittelgegnerin verstoße das Gericht gleichermaßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Verbot der antizipierten Beweiswürdigung.

2.

Des Weiteren verkenne das Gericht, dass die Rechtsmittelgegnerin durch ihre Entscheidung und die in mehreren Haftungsverbänden festgesetzten Geldbußen Artikel 101 AEUV fehlerhaft anwende und ihre Begründungspflicht nach Artikel 296 AEUV verletzt habe, so dass auch das Gericht eine rechtsfehlerhafte Entscheidung in Anwendung des Konzepts der wirtschaftlichen Einheit und zum Umfang der gesetzlichen Begründungspflicht getroffen habe.

3.

Das Gericht verstoße durch sein Urteil zudem gegen das Prinzip der Sanktionenklarheit und den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, indem es die Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin aufrechterhält.

4.

Schließlich rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht den ergänzenden Vortrag der Rechtsmittelführerinnen im Verfahren rechtsfehlerhaft als neu und damit unzulässig gewertet habe, obwohl die Rechtsmittelführerinnen bereits in ihrer Klage entsprechende Rügen erhoben hätten.


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