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Document 62014CN0141

Rechtssache C-141/14: Klage, eingereicht am 24. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/18


Klage, eingereicht am 24. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-141/14)

2014/C 159/24

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, P. Mihaylova, C. Hermes)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Kommission beantragt, Folgendes festzustellen:

Die Republik Bulgarien hat dadurch, dass sie die für den Vogelschutz wichtigen Gebiete nicht zur Gänze in das besondere Schutzgebiet „Kaliakra“ integriert hat, nicht die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete für den Schutz biologischer Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (1) und für den Schutz der nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem die Richtlinie 2009/147/EG Anwendung findet, als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen. Folglich hat die Republik Bulgarien gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG verstoßen.

Die Republik Bulgarien hat durch ihre Genehmigung der Projekte „AES Geo Enerdzhi“ OOD, „Uindteh“ OOD, „Brestiom“ OOD, „Disib“ OOD, „Eko Enerdzhi“ OOD und „Longman Investmant“ OOD in dem für den Vogelschutz wichtigen Gebiet „Kaliakra“, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen worden ist, als solches aber hätte ausgewiesen werden müssen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG in dessen Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-96/98 und C-374/98 verstoßen.

Die Republik Bulgarien hat durch ihre Genehmigung von Projekten in dem besonderen Schutzgebiet „Kaliakra“, in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kompleks Kaliakra“ und in dem besonderen Schutzgebiet „Belite Skali“ („Kaliakra uind pauar“ AD, „EVN Enertrag Kavarna“ OOD, „TSID — Atlas“ EOOD, „Vertikal — Petkov i s-ie“ OOD, Golfplatz und Spa-Kurort „Treyshan Klifs Golf end Spa Rezort“ OOD) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG (2) in deren Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-117/03 und C-244/05 verstoßen, da sie nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate biologischer Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.

Die Republik Bulgarien hat dadurch, dass die kumulativen Auswirkungen der Projekte, die in dem für den Vogelschutz wichtigen und nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesenen Gebiet „Kaliakra“, genehmigt worden sind (AES Geo Enerdzhi“ OOD, „Uindteh“ OOD, „Brestiom“ OOD, „Disib“ OOD, „Eko Enerdzhi“ OOD und „Longman Investmant“ OOD), nicht in geeigneter Weise geprüft worden sind, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 und Anhang III Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92/EU (3) verstoßen.

Die Kommission beantragt zudem,

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Bulgarien habe das Gebiet „Kaliakra“ nicht bis zu den Grenzen des für den Vogelschutz wichtigen Gebiets „Kaliakra“ als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen, was einen Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie darstelle.

Durch die Genehmigung einer Reihe von Projekten für wirtschaftliche Tätigkeiten in dem besonderen Schutzgebiet „Kaliakra“, in dem besonderen Schutzgebiet „Belite skali“ und in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kompleks Kaliakra“ habe die Republik Bulgarien gegen die Vogelschutzrichtlinie, die Habitat-Richtlinie und die UVP-Richtlinie verstoßen, weil sie die Zerstörung oder die beträchtliche Verschlechterung von bevorzugten einzigartigen Lebensräumen und Habitaten von Arten sowie die Störung von Arten zugelassen habe und die kumulativen Auswirkungen einer großen Zahl von Projekten nicht berücksichtigt habe.


(1)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20, S. 7).

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).

(3)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 26, S. 1).


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