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Document 62014CN0130
Case C-130/14: Action brought on 20 March 2014 — European Commission v Kingdom of Belgium
Rechtssache C-130/14: Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
Rechtssache C-130/14: Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 16–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 159/16 |
Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-130/14)
2014/C 159/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und J.-F. Brakeland)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass es Regelungen beibehalten hat, die nicht ansässigen Steuerzahlern, deren Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich in Belgien (Wallonische Region) erzielt werden, eine Senkung der Steuer der natürlichen Personen versagen, die ansässigen Steuerzahlern mit Wohnsitz in der Wallonischen Region gemäß dem Dekret vom 3. April 2009 zur Gründung der „Caisse d’Investissement de Wallonie“ (Investitionskasse der Wallonie) und zur Einführung einer Senkung der Steuer der natürlichen Personen bei der Zeichnung von Aktien oder Obligationen der Kasse gewährt wird, |
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit Dekret der Wallonischen Region vom 3. April 2009 werde nur den Einwohnern der Wallonischen Region eine Steuersenkung für die Zeichnung von durch die Investitionskasse der Wallonie ausgegebenen Aktien oder Obligationen gewährt. Dies stelle eine Diskriminierung der nicht ansässigen Steuerzahler dar, deren Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich in Belgien erzielt würden, und sei daher nicht mit Art. 45 AEUV und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie sie vom Gerichtshof in den Rechtssachen Schumacker (1) und Wielockx (2) ausgelegt worden seien, vereinbar.
(1) Urteil Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31.
(2) Urteil Wielockx, C-80/94, EU:C:1995:271.