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Document 62014CN0103

    Rechtssache C-103/14: Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 4. März 2014 — Bronius Jakutis und Kretingalės kooperatinė ŽŪB/Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos und Lietuvos valstybė

    ABl. C 142 vom 12.5.2014, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 142/26


    Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 4. März 2014 — Bronius Jakutis und Kretingalės kooperatinė ŽŪB/Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos und Lietuvos valstybė

    (Rechtssache C-103/14)

    2014/C 142/34

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Vorlegendes Gericht

    Vilniaus apygardos administracinis teismas

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Bronius Jakutis, Kretingalės kooperatinė ŽŪB

    Beklagte: Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos, Lietuvos valstybė

    Verfahrensbeteiligte: Lietuvos Respublikos Vyriausybė, Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

    Vorlagefragen

    1.

    Betreffend die Bestimmung der Höhe der Direktzahlungen in den alten und den neuen EU-Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 121 der Verordnung Nr. 73/2009 (1):

    a)

    Ist Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 121 der Verordnung Nr. 73/2009 dahin auszulegen, dass im Jahr 2012 bei den alten EU-Mitgliedstaaten die Höhe der Direktzahlungen, die 5 000 Euro übersteigen, bei 90 % liegt?

    b)

    Falls die erste Frage bejaht wird, bedeutet dies, dass sich im Jahr 2012 die Höhe der Direktzahlungen in den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Inhalts und der Ziele des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 121 der Verordnung Nr. 73/2009 nicht entsprochen hat?

    c)

    Verstoßen die Berücksichtigungsklausel in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 („unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1“) und das Arbeitsdokument DS/2011/14/REV 2 der Kommission, in dem zu Zwecken des Vergleichs eine andere Grundlage für Direktzahlungen vorgesehen ist — in den neuen EU-Mitgliedstaaten wird die Höhe der Direktzahlungen ohne erfolgte Anwendung der Modulation (90 % gemäß Art. 121) bestimmt, während in den alten EU-Mitgliedstaaten eine Modulation angewandt worden ist (100 % abzüglich 10 % gemäß Art. 7 Abs. 1) –, gegen die Beitrittsakte und unionsrechtliche Grundsätze, u. a. gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des fairen Wettbewerbs und der Nichtdiskriminierung, sowie gegen die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nach Art. 39 AEUV?

    2.

    Betreffend die Unvereinbarkeit von Art. 10 Abs. 1 und des letzten Halbsatzes von Art. 132 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 73/2009 sowie der auf der Grundlage dieser Bestimmungen getroffenen unionsrechtlichen Maßnahmen mit der Beitrittsakte und den Grundsätzen des Unionsrechts:

    a)

    Verstoßen die Berücksichtigungsklausel in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 („unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1“) und der letzte Halbsatz von Art. 132 Abs. 2 letzter Unterabsatz („dabei wird ab 2012 der Anwendung des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 Rechnung getragen“) sowie das Arbeitsdokument DS/2011/14/REV 2 der Kommission und der Durchführungsbeschluss C(2012) 4391 endg. der Kommission, die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassen wurden, gegen die Beitrittsakte, die keine Modulation von Direktzahlungen und keine Kürzung ergänzender nationaler Direktzahlungen in den neuen EU-Mitgliedstaaten und/oder kein Jahr vorschreibt, für das davon ausgegangen wird, dass sich die Direktzahlungen in den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten entsprechen?

    b)

    Verstoßen Art. 10 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 73/2009 sowie das Arbeitsdokument DS/2011/14/REV 2 der Kommission und der Durchführungsbeschluss C(2012) 4391 endg. der Kommission, soweit nach ihrem Inhalt und ihren Zielen im Jahr 2012 in den neuen EU-Mitgliedstaaten, die wesentlich weniger Unterstützungsleistungen als die alten EU-Mitgliedstaaten erhalten, die Modulation von Direktzahlungen und die Kürzung ergänzender nationaler Direktzahlungen zur Anwendung kommen, gegen unionsrechtliche Grundsätze, u. a. gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, des fairen Wettbewerbs und der Nichtdiskriminierung, sowie gegen die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nach Art. 39 AEUV, insbesondere gegen das Ziel einer Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft?

    c)

    Verstößt die im Wege der Berichtigung (ABl. 2010, L 43, S. 7) erfolgte Änderung von Art. 132 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 73/2009 („dabei wird ab 2012 der Anwendung des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 Rechnung getragen“) — mit der eine Änderung nicht-technischer Art vorgenommen wurde und der Inhalt der Bestimmung mit der Festlegung, dass für das Jahr 2012 von einer Entsprechung der Direktzahlungen in den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten ausgegangen werde, grundlegend geändert wurde — gegen unionsrechtliche Grundsätze, u. a. gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Nichtdiskriminierung?

    d)

    Ist das Wort „dydis“ [„Niveau“/„Höhe“] in dem in Anhang II Kapitel 6 („Landwirtschaft“) Abschnitt A Nr. 27 Buchst. b der Beitrittsakte vorgesehenen Art. 1c gleichbedeutend mit dem Wort „lygis“ [„Höhe“] in Art. 132 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 73/2009?

    3.

    Verstoßen der Durchführungsbeschluss der Kommission und das Arbeitsdokument DS/2011/14/REV 2 der Kommission, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die keine hinreichende Begründung enthalten (sie wurden einzig und allein in der Annahme erlassen, dass sich die Höhe der Direktzahlungen in den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2012 entspreche), gegen die Beitrittsakte und gegen unionsrechtliche Grundsätze, u. a. gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung? Falls ja, ist Art. 1 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses der Kommission wegen Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 73/2009 und gegen die Beitrittsakte für ungültig zu erklären?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16).


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