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Document 62014CN0093

    Rechtssache C-93/14: Vorabentscheidungsersuchen des Sección Tercera de la Audiencia Provincial de Navarra (Spanien), eingereicht am 26. Februar 2014 — Miguel Angel Zurbano Belaza, Antonia Artieda Soria/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

    ABl. C 151 vom 19.5.2014, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 151/13


    Vorabentscheidungsersuchen des Sección Tercera de la Audiencia Provincial de Navarra (Spanien), eingereicht am 26. Februar 2014 — Miguel Angel Zurbano Belaza, Antonia Artieda Soria/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

    (Rechtssache C-93/14)

    2014/C 151/16

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Audiencia Provincial de Navarra

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Miguel Angel Zurbano Belaza und Antonia Artieda Soria

    Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

    Vorlagefragen

    1.

    Ist für die Zwecke der Prüfung der Klauseln eines im Jahre 1986 vereinbarten Hypothekendarlehens die Richtlinie 93/13 (1) anwendbar, wenn ein Kreditinstitut im Jahr 2009 einen persönlichen Anspruch einklagt und den Betrag geltend macht, von dem es meint, dass dieser ihm von seinen Kunden nach der Versteigerung der mit Hypotheken belasteten Grundstücke noch geschuldet wird, und man berücksichtigt, dass sowohl der dritte Versteigerungstermin (19. Juli 1993) als auch die Entscheidungen des Gerichts über die Zinsabrechnung (3. Juli 2000) und den definitiven Zuschlag der versteigerten Grundstücke (18. Juni 2000) zeitlich nach der Veröffentlichung der genannten Richtlinie liegen?

    2.

    Muss das nationale Gericht Art. 10 des Gesetzes 26/1984 im Licht der Richtlinie 93/13 auslegen, wenn ein Kreditinstitut im Jahr 2009 einen persönlichen Anspruch einklagt und den Betrag geltend macht, von dem es meint, dass dieser ihm von seinen Kunden nach der Versteigerung der mit Hypotheken belasteten Grundstücke noch geschuldet wird, und man berücksichtigt, dass sowohl der dritte Versteigerungstermin (19. Juli 1993) als auch die Entscheidungen des Gerichts über die Zinsabrechnung (3. Juli 2000) und den definitiven Zuschlag der versteigerten Grundstücke (18. Juni 2000) zeitlich nach der Veröffentlichung der genannten Richtlinie liegen?

    3.

    Betrifft der zwingende Charakter von Art. 131 Regel 12 des Hypothekengesetzes für die Zwecke des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschlusses nur die Art und Weise des Vorgehens im dritten Versteigerungstermin, wenn der Hypothekengläubiger den dinglichen Anspruch geltend gemacht hat, ohne dass das nationale Gericht daran gehindert ist, zu prüfen, ob die Art und Weise der Berechnung des geltend gemachten Betrags mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn der Hypothekengläubiger später den persönlichen Anspruch einklagt?

    4.

    Läuft es dem Verbraucherschutzrecht der Gemeinschaft (Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13) zuwider, wenn nach der Versteigerung der mit Hypotheken belasteten Grundstücke und ihrem Zuschlag zu einem „lachhaften“ Betrag ein Kreditinstitut später gegen seine Kunden den persönlichen Anspruch einklagt und dabei zur Festlegung der geltend gemachten Schuld diesen „lachhaften“ Betrag, der damals für die versteigerten Grundstücke geboten wurde, heranzieht?

    5.

    Läuft es dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider, die durch die Gesetze 1/2000 und 4/2011 eingetretenen Gesetzesänderungen unberücksichtigt zu lassen, wenn ein Kreditinstitut im Jahr 2009 einen persönlichen Anspruch einklagt und den Betrag geltend macht, von dem es meint, dass dieser ihm von seinen Kunden nach der Versteigerung der mit Hypotheken belasteten Grundstücke, die ihm zu einem „lächerlichen“ Preis zugeschlagen worden sind?


    (1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


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