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Document 62014CN0086

    Rechtssache C-86/14: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 1 Granada (Spanien), eingereicht am 18. Februar 2014 — Marta León Medialdea/Ayuntamiento de Huétor Vega

    ABl. C 142 vom 12.5.2014, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 142/20


    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 1 Granada (Spanien), eingereicht am 18. Februar 2014 — Marta León Medialdea/Ayuntamiento de Huétor Vega

    (Rechtssache C-86/14)

    2014/C 142/27

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de lo Social Nr. 1 Granada

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Marta León Medialdea

    Beklagter: Ayuntamiento de Huétor Vega

    Vorlagefragen

    1.

    Ist ein unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer gemäß der in der Richtlinie 1999/70/EG (1) festgelegten Definition?

    2.

    Ist eine Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts durch das nationale Gericht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, nach der die Verwaltung, wenn betrügerische befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor in unbefristete, nicht dauerhafte Verträge umgewandelt wurden, die Stelle einseitig anderweitig besetzen oder streichen kann, ohne dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen und ohne dass andere Maßnahmen vorgesehen wären, die die missbräuchliche Verwendung befristeter Verträge einschränken?

    3.

    Wäre das gleiche Vorgehen der Verwaltung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bei einer anderweitigen Besetzung oder einer Streichung der Stelle die Abfindung gezahlt würde, die für die Beendigung von ordnungsgemäß geschlossenen befristeten Verträgen vorgesehen ist?

    4.

    Wäre dasselbe Vorgehen der Verwaltung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn für die anderweitige Besetzung oder die Streichung der Stelle auf die für eine Kündigung aus sachlichen Gründen unter Zahlung der gleichen Abfindung vorgesehenen Verfahren und Gründe zurückgegriffen werden müsste?


    (1)  Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).


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