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Document 62014CN0015

    Rechtssache C-15/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Januar 2014 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-499/10, MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt./Europäische Kommission

    ABl. C 61 vom 1.3.2014, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 61/6


    Rechtsmittel, eingelegt am 15. Januar 2014 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-499/10, MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt./Europäische Kommission

    (Rechtssache C-15/14 P)

    2014/C 61/10

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und K. Talabér-Ritz)

    Andere Partei: MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt.

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-499/10, MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt./Europäische Kommission, aufzuheben;

    die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission K (2010) 3553 vom 9. Juni 2010 in der Sache C 1/09 (ex NN 69/08) über die staatliche Beihilfe Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (1) abzuweisen;

    der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen;

    hilfsweise,

    die Rechtssache zu erneuter Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission macht geltend, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei, weil der Begriff der Selektivität darin in mehrfacher Hinsicht falsch ausgelegt oder falsch angewandt worden sei.

    Erstens werde die Rechtsprechung zur Selektivität im Zusammenhang mit Maßnahmen, bei denen den nationalen Behörden ein Ermessen bei der Behandlung von Unternehmen zustehe, falsch angewandt.

    Zweitens führe das Gericht das Recht in unzutreffender Weise an, indem es davon ausgehe, dass das Vorliegen objektiver Kriterien die Selektivität ausschließe.

    Drittens stelle das Urteil fälschlicherweise einen Zusammenhang zwischen dem Vorliegen von Selektivität und der Absicht des Mitgliedstaats, einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer vor einer neuen Gebührenregelung zu schützen, her, und übersehe dabei das Erfordernis, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf den Wirkungen der untersuchten Maßnahme beruhen müsse.

    Viertens könnten die Erwägungen im Urteil bezüglich der „nachträglichen Änderung der Bedingungen, die (eine Vereinbarung, mit der eine bestimmte Höhe der Gebühren beibehalten wird), nicht betrifft“, im vorliegenden Fall nicht erheblich sein, da die nachträgliche Änderung der Bedingungen, die eine Vereinbarung, mit der eine bestimmte Höhe der Gebühren beibehalten werde, nicht betreffe, eine Änderung von Rechtsvorschriften sei.


    (1)  ABl. 2011, L 34, S. 55.


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