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Document 62014CJ0614

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juli 2016.
    Strafverfahren gegen Atanas Ognyanov.
    Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens – Nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass sich das nationale Gericht wegen Befangenheit ablehnt, weil es im Vorabentscheidungsersuchen durch Feststellung des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens einen vorläufigen Standpunkt geäußert hat – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1.
    Rechtssache C-614/14.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:514

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

    5. Juli 2016 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 267 AEUV — Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens — Nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass sich das nationale Gericht wegen Befangenheit ablehnt, weil es im Vorabentscheidungsersuchen durch Feststellung des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens einen vorläufigen Standpunkt geäußert hat — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1“

    In der Rechtssache C‑614/14

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Beschluss vom 15. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Dezember 2014, in dem Strafverfahren gegen

    Atanas Ognyanov

    Beteiligte:

    Sofyiska gradska prokuratura

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, J. L. da Cruz Vilaça, A. Arabadjiev, C. Toader und F. Biltgen, der Richter J.‑C. Bonichot und M. Safjan, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund, C. Vajda und S. Rodin,

    Generalanwalt: Y. Bot,

    Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2016,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, C. Schillemans und M. Gijzen als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Bogensberger, R. Troosters und V. Soloveytchik als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 2016

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 267 AEUV und 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sowie von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens über die Anerkennung eines strafrechtlichen Urteils und die Vollstreckung einer von einem dänischen Gericht gegen Herrn Atanas Ognyanov verhängten Freiheitsstrafe in Bulgarien.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Art. 94 („Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens“) der Verfahrensordnung sieht vor:

    „Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten:

    a)

    eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen;

    b)

    den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung;

    c)

    eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.“

    Bulgarisches Recht

    4

    Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass ein Richter u. a. dann, wenn er als parteiisch anzusehen ist, gemäß Art. 29 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK) nicht dem Spruchkörper angehören darf. Nach der Rechtsprechung des Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof, Bulgarien) stellt es einen besonderen Fall der Parteilichkeit dar, wenn ein Richter einen vorläufigen Standpunkt in der Sache selbst abgibt, bevor er eine endgültige Entscheidung erlässt.

    5

    Bei Parteilichkeit hat sich der Spruchkörper wegen Befangenheit abzulehnen, was erstens bedeutet, dass er die Prüfung der Sache einstellt, zweitens, dass diese anderen Richtern des betreffenden Gerichts zugeteilt wird, und drittens, dass der neu benannte Spruchkörper die Prüfung der Sache von vorn beginnt.

    6

    Unterlässt es der Richter, sich wegen Befangenheit abzulehnen, fährt er mit der Prüfung der Sache fort und erlässt er eine endgültige Entscheidung, so ist diese fehlerhaft, weil sie unter „Verletzung wesentlicher Formvorschriften“ ergangen ist. Die übergeordnete Instanz hebt diese Entscheidung auf, und die Sache wird einem anderen Richter zwecks neuerlicher Prüfung zugeteilt.

    7

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die bulgarische Rechtsprechung das Kriterium der „Parteilichkeit“ besonders streng auslege. Insoweit erläutert es u. a., dass die Kontrolle dieses Kriteriums von Amts wegen erfolge und selbst die unbedeutendste Aussage in Bezug auf den Sachverhalt der betreffenden Sache oder seine rechtliche Einordnung automatisch ein Grund für die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit sei.

    8

    Der Vorlageentscheidung ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Äußerung eines vorläufigen Standpunkts durch den Richter nicht nur seine Ablehnung wegen Befangenheit und die Aufhebung seiner endgültigen Entscheidung nach sich zieht, sondern auch ein Disziplinarverfahren gegen ihn wegen eines Disziplinarverstoßes. Gemäß den Nrn. 2.3 und 7.4 des Kodeks za etichno povedenie (nationaler Verhaltenskodex) ist es dem Richter nämlich verboten, öffentliche Erklärungen zum Ausgang einer ihm zur Prüfung anvertrauten Sache abzugeben oder einen vorläufigen Standpunkt zu äußern. Zudem sieht Nr. 7.3 des nationalen Verhaltenskodex vor, dass sich der Richter zu grundsätzlichen Rechtsfragen äußern darf, ohne jedoch auf den konkreten Sachverhalt und seine rechtliche Einordnung Bezug zu nehmen.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    9

    Mit Urteil vom 28. November 2012 wurde Herr Ognyanov, ein bulgarischer Staatsangehöriger, vom Ret i Glostrup (Gericht Glostrup, Dänemark) wegen Mordes und schweren Raubes zu einer insgesamt 15-jährigen Haftstrafe verurteilt. Nachdem Herr Ognyanov einen Teil seiner Freiheitsstrafe in Dänemark verbüßt hatte, wurde er am 1. Oktober 2013 den bulgarischen Behörden überstellt, damit er den Rest seiner Strafe in Bulgarien verbüße.

    10

    Mit einem Vorabentscheidungsersuchen vom 25. November 2014 in der Rechtssache C‑554/14, Ognyanov, das in der Folge durch zwei Ersuchen vom 15. Dezember 2014 wiederholt und ergänzt worden ist, hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit verschiedenen Fragen hinsichtlich der Auslegung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung den Gerichtshof befasst.

    11

    Nach Vorlage der Vorabentscheidungsfragen in der Rechtssache C‑554/14, Ognyanov, hat die Sofiyska gradska prokuratura (Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia, Bulgarien), die Beteiligte des Ausgangsverfahrens ist, u. a. beantragt, dass sich der mit der Prüfung dieser Sache befasste Spruchkörper des Sofiyski gradski sad (Gericht der Stadt Sofia) wegen Befangenheit ablehne, weil dieses Gericht durch die Darlegung des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens der Sache in den Rn. 2 bis 4 seines Vorabentscheidungsersuchens einen vorläufigen Standpunkt zu tatsächlichen und rechtlichen Fragen geäußert habe, bevor die Sache zur Entscheidung anberaumt worden sei.

    12

    Das vorlegende Gericht äußert Zweifel an der unionsrechtlichen Zulässigkeit einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die den Spruchkörper eines bulgarischen Gerichts verpflichtet, sich wegen Befangenheit abzulehnen, weil er in dem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof einen vorläufigen Standpunkt geäußert hat, indem er den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens dargelegt hat.

    13

    Unter diesen Umständen hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Liegt ein Verstoß gegen das Unionsrecht (Art. 267 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, den Art. 47 und 48 der Charta oder andere anwendbare Bestimmungen) vor, wenn das Gericht, das ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat, nach Zustellung der Vorabentscheidung das Verfahren fortsetzt und eine Entscheidung in der Sache selbst erlässt, ohne sich wegen Befangenheit abzulehnen? Grund für die Ablehnung wäre, dass das Gericht im Vorabentscheidungsersuchen einen vorläufigen Standpunkt zur Sache selbst geäußert hat (indem es einen bestimmten Sachverhalt als feststehend und eine bestimmte Rechtsvorschrift als auf diesen Sachverhalt anwendbar angesehen hat)?

    Die Vorlagefrage wird unter der Annahme gestellt, dass bei der Feststellung der Tatsachen und des anwendbaren Rechts zwecks Vorlage des Vorabentscheidungsersuchens alle verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Rechts der Beteiligten, Beweismittel anzuführen und zu plädieren, beachtet wurden.

    2.

    Falls auf die erste Vorlagefrage geantwortet wird, dass es rechtmäßig ist, das Verfahren fortzusetzen, liegt dann ein Verstoß gegen das Unionsrecht vor, wenn:

    a)

    das vorlegende Gericht alles, was es in dem Vorabentscheidungsersuchen festgestellt hat, ohne Änderungen in seiner endgültigen Entscheidung wiedergibt und es im Hinblick auf diese tatsächlichen und rechtlichen Lösungen ablehnt, neue Beweise zu erheben und die Beteiligten anzuhören? Faktisch würde das vorlegende Gericht nur zu solchen Fragen neue Beweise erheben und die Beteiligten anhören, die im Vorabentscheidungsersuchen nicht als feststehend angesehen wurden;

    b)

    das vorlegende Gericht zu allen relevanten Fragen neue Beweise erhebt und die Beteiligten anhört, einschließlich der Fragen, zu denen es seinen Standpunkt bereits im Vorabentscheidungsersuchen geäußert hat, und es in seiner endgültigen Entscheidung seinen abschließenden Standpunkt äußert, der sich auf alle erhobenen Beweise stützt und nach Erörterung aller Argumente der Beteiligten gebildet wurde, gleichgültig, ob die Beweise vor der Vorlage des Vorabentscheidungsersuchens oder nach Erlass der Vorabentscheidung erhoben und die Argumente davor oder danach vorgetragen wurden?

    3)

    Falls auf die erste Vorlagefrage geantwortet wird, dass es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, das Verfahren fortzusetzen, ist es dann mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn sich das Gericht dafür entscheidet, das Ausgangsverfahren nicht fortzusetzen, sondern sich wegen Befangenheit abzulehnen, weil die Fortsetzung des Verfahrens gegen das nationale Recht verstoßen würde, das ein höheres Maß an Schutz für die Interessen der Beteiligten und der Rechtspflege bietet; wenn nämlich die Ablehnung darauf beruht, dass:

    a)

    das vorlegende Gericht im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vor Erlass seiner endgültigen Entscheidung einen vorläufigen Standpunkt zum Verfahren geäußert hat, was zwar nach dem Unionsrecht, nicht jedoch nach dem nationalen Recht zulässig ist;

    b)

    das vorlegende Gericht seinen endgültigen Standpunkt in zwei Rechtsakten und nicht in einem bilden würde (falls man davon ausgeht, dass das Vorabentscheidungsersuchen keinen vorläufigen, sondern einen endgültigen Standpunkt darstellt), was zwar nach dem Unionsrecht, nicht aber nach dem nationalen Recht zulässig ist?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    14

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 267 AEUV und 94 der Verfahrensordnung im Licht von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die so ausgelegt wird, dass sie das vorlegende Gericht verpflichtet, sich in der anhängigen Rechtssache wegen Befangenheit abzulehnen, weil es in seinem Vorabentscheidungsersuchen den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen dieser Rechtssache dargelegt hat.

    15

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren das Schlüsselelement des Gerichtssystems in der Europäischen Union darstellt, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (vgl. Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C‑144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. März 2015, Andre, C‑23/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:194, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 6. Oktober 2015, Capoda Import-Export, C‑354/14, EU:C:2015:658, Rn. 23).

    17

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung haben die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist. Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2014, A, C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist nämlich allein ihre Sache, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (vgl. Urteile vom 15. März 2012, Sibilio, C‑157/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:148, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C‑546/14, EU:C:2016:206, Rn.16).

    18

    Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, dass dieses Gericht den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C‑144/11, nicht veröffentlicht, EU:2011:565, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. März 2015, Andre, C‑23/15, nicht veröffentlicht, EU:2015:194, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C‑235/14, EU:C:2016:154, Rn. 114).

    19

    Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C‑19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21).

    20

    Im Übrigen steht fest, dass die in den Vorlageentscheidungen gemachten Angaben nicht nur dazu dienen, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten zu ermöglichen, sondern auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Betroffenen in die Lage versetzen sollen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund dieses Artikels nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. Beschluss vom 8. September 2011, Abdallah, C‑144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C‑235/14, EU:C:2016:154, Rn. 116).

    21

    Schließlich kann die fehlende Angabe des maßgeblichen Sachverhalts und des einschlägigen rechtlichen Rahmens einen Grund für die offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C‑144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 12, vom 4. Juli 2012, Abdel, C‑75/12, nicht veröffentlicht, EU:2012:412, Rn. 6 und 7, vom 19. März 2014, Grimal, C‑550/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:177, Rn. 19, sowie vom 19. März 2015, Andre, C‑23/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:194, Rn. 8 und 9).

    22

    Ein vorlegendes Gericht wie der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) erfüllt durch die Darstellung des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangverfahrens in seinem Vorabentscheidungsersuchen somit nur die Anforderungen aus den Art. 267 AEUV und 94 der Verfahrensordnung.

    23

    Vor diesem Hintergrund entspricht der Umstand, dass ein vorlegendes Gericht wie das mit dem Ausgangsverfahren befasste in seinem Vorabentscheidungsersuchen den maßgeblichen Sachverhalt und den einschlägigen rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darstellt, dem Erfordernis der Zusammenarbeit, das dem Vorabentscheidungsverfahren inhärent ist, und kann für sich genommen weder das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Recht auf ein unparteiisches Gericht noch das durch Art. 48 Abs. 1 der Charta verbürgte Recht auf die Unschuldsvermutung verletzen.

    24

    Im vorliegenden Fall folgt aus der Anwendung von Art. 29 NPK in der Auslegung durch den Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof) und den Nrn. 2.3, 7.3 und 7.4 des nationalen Verhaltenskodex, dass die Darstellung des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens durch einen bulgarischen Richter in einem Vorabentscheidungsersuchen als Äußerung eines vorläufigen Standpunkts dieses Richters angesehen wird, die nicht nur seine Ablehnung wegen Befangenheit und die Aufhebung seiner endgültigen Entscheidung, sondern auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Disziplinarverstoßes nach sich zieht.

    25

    Eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche birgt deshalb insbesondere die Gefahr, dass ein nationaler Richter lieber darauf verzichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, um entweder eine Ablehnung wegen Befangenheit und Disziplinarstrafen oder die Vorlage unzulässiger Vorabentscheidungsersuchen zu vermeiden. Daher beschneidet eine solche Rechtsvorschrift die den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV zuerkannten Befugnisse und hemmt als Folge die Effizienz der durch das Vorabentscheidungsverfahren eingerichteten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten.

    26

    Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 267 AEUV und 94 der Verfahrensordnung im Licht von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die so ausgelegt wird, dass sie das vorlegende Gericht verpflichtet, sich in der anhängigen Rechtssache wegen Befangenheit abzulehnen, weil es in seinem Vorabentscheidungsersuchen den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen dieser Rechtssache dargelegt hat.

    Zur zweiten Frage

    27

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 267 AEUV, dahin auszulegen ist, dass es das vorlegende Gericht hindert, nach Verkündung des Urteils im Vorabentscheidungsverfahren die im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen ungeändert zu lassen, oder es im Gegenteil hindert, nach Verkündung dieses Urteils eine nochmalige Anhörung der Beteiligten sowie eine erneute Beweisaufnahme vorzunehmen, die es zur Änderung dieser Feststellungen veranlassen könnten.

    28

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 267 AEUV nach ständiger Rechtsprechung vom vorlegenden Gericht verlangt, der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof volle Wirksamkeit zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29

    Hingegen verlangt weder dieser Artikel noch irgendeine andere unionsrechtliche Bestimmung vom vorlegenden Gericht, nach der Verkündung des Urteils im Vorabentscheidungsverfahren die im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu ändern. Es hindert auch keine unionsrechtliche Bestimmung das vorlegende Gericht daran, nach Verkündung dieses Urteils seine Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts und des einschlägigen rechtlichen Rahmens zu ändern.

    30

    Vor diesem Hintergrund ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 267 AEUV, dahin auszulegen ist, dass es vom vorlegenden Gericht weder verlangt noch ihm untersagt, nach Verkündung des Urteils im Vorabentscheidungsverfahren eine nochmalige Anhörung der Beteiligten sowie eine erneute Beweisaufnahme vorzunehmen, die es dazu veranlassen können, die im Rahmen seiner Vorlageentscheidung getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu ändern, sofern es der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof volle Wirksamkeit verschafft.

    Zur dritten Frage

    31

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es das Gericht hindert, eine mit dem Unionsrecht als unvereinbar angesehene nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche anzuwenden, weil diese Rechtsvorschrift den Schutz der Grundrechte der Beteiligten in höherem Maß gewährleiste.

    32

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die dieser Frage zugrunde liegende Prämisse, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift würde dem Rechtsuchenden einen besseren Schutz seines Rechts auf ein unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleisten, nicht zutrifft. Denn wie bereits in Rn. 23 des vorliegenden Urteils erwähnt, verstößt der Umstand, dass ein nationales Gericht im Vorabentscheidungsersuchen gemäß den Anforderungen aus den Art. 267 AEUV und 94 der Verfahrensordnung den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen der Sache des Ausgangsverfahrens darstellt, für sich genommen nicht gegen dieses Grundrecht. Daher kann die Pflicht, sich wegen Befangenheit abzulehnen, die diese Rechtsvorschrift dem vorlegenden Gericht auferlegt, das eine solche Darstellung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorgenommen hat, nicht als Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes dieses Rechts gelten.

    33

    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der in Rede stehenden Rechtsakte der Unionsorgane bei der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bindet (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Interedil, C‑396/09, EU:C:2011:671, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2016, PFE, C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 38).

    34

    Außerdem ist zu betonen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Interedil, C‑396/09, EU:C:2011:671, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:2015:354, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2016, PFE, C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35

    Schließlich ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36

    Folglich ist das vorlegende Gericht hier gehalten, für die volle Wirksamkeit von Art. 267 AEUV Sorge zu tragen und erforderlichenfalls Art. 29 NPK in der Auslegung durch den Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof) aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, da diese Auslegung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 34).

    37

    Nach alledem ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es ein vorlegendes Gericht hindert, eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen wird, anzuwenden.

    Kosten

    38

    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Die Art. 267 AEUV und 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind im Licht von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die so ausgelegt wird, dass sie das vorlegende Gericht verpflichtet, sich in der anhängigen Rechtssache wegen Befangenheit abzulehnen, weil es in seinem Vorabentscheidungsersuchen den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen dieser Rechtssache dargelegt hat.

     

    2.

    Das Unionsrecht, insbesondere Art. 267 AEUV, ist dahin auszulegen, dass es vom vorlegenden Gericht weder verlangt noch ihm untersagt, nach Verkündung des Urteils im Vorabentscheidungsverfahren eine nochmalige Anhörung der Beteiligten sowie eine erneute Beweisaufnahme vorzunehmen, die es dazu veranlassen können, die im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu ändern, sofern es der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union volle Wirksamkeit verschafft.

     

    3.

    Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es ein vorlegendes Gericht hindert, eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen wird, anzuwenden.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

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