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Document 62014CJ0525

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2016.
Europäische Kommission gegen Tschechische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Warenverkehr – Art. 34 AEUV – Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – In einem Drittstaat gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften punzierte Edelmetalle – Einfuhr in die Tschechische Republik nach Überführung in den freien Verkehr – Verweigerung der Anerkennung der Punze – Verbraucherschutz – Verhältnismäßigkeit – Zulässigkeit.
Rechtssache C-525/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:714

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

22. September 2016 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Warenverkehr — Art. 34 AEUV — Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — In einem Drittstaat gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften punzierte Edelmetalle — Einfuhr in die Tschechische Republik nach Überführung in den freien Verkehr — Verweigerung der Anerkennung der Punze — Verbraucherschutz — Verhältnismäßigkeit — Zulässigkeit“

In der Rechtssache C‑525/14

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 20. November 2014,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Němečková, E. Manhaeve und G. Wilms als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, T. Müller, J. Vláčil und J. Očková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch:

Französische Republik, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 2016

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 34 AEUV verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, bestimmte niederländische Punzen, insbesondere die Punzen der Garantiestelle WaarborgHolland (im Folgenden: Punzen von WaarborgHolland), anzuerkennen.

Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof

2

Da sie der Ansicht war, dass die Praxis des Puncovní úřad (Punzierungsamt bzw. Garantiestelle, Tschechische Republik, im Folgenden: tschechische Garantiestelle), sich zu weigern, die Punzen von WaarborgHolland, einer unabhängigen Garantiestelle mit Sitz in den Niederlanden und Zweigniederlassungen in Drittstaaten, anzuerkennen und demzufolge die Anbringung einer zusätzlichen tschechischen Punze auf den betreffenden Edelmetallen zu verlangen, gegen Art. 34 AEUV verstoße, forderte die Kommission die Tschechische Republik mit Mahnschreiben vom 30. September 2011 auf, ihre Stellungnahme abzugeben.

3

In ihrem Antwortschreiben vom 30. November 2011 bestritt die Tschechische Republik nicht, dass sie diese Punzen nicht anerkenne. Jedoch trug sie im Wesentlichen vor, die vorliegende Rechtssache falle unter den freien Dienstleistungsverkehr und nicht unter den freien Warenverkehr und die Weigerung der Anerkennung sei dadurch gerechtfertigt, dass es unmöglich sei, zu unterscheiden, welche dieser Punzen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und welche im Unionsgebiet angebracht worden seien.

4

Nach Prüfung der Argumente der Tschechischen Republik in diesem Schreiben richtete die Kommission am 30. Mai 2013 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Tschechische Republik, in der sie u. a. geltend machte, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr auf Erzeugnisse anwendbar seien, die in der Union im freien Verkehr seien, also auch auf aus Drittstaaten stammende Erzeugnisse, die entsprechend den Anforderungen des Art. 29 AEUV rechtmäßig in einen Mitgliedstaat eingeführt worden seien. Die Kommission forderte die Tschechische Republik auf, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um Art. 34 AEUV innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.

5

In ihrem Schreiben vom 23. Juli 2013 blieb die Tschechische Republik bei ihrem Standpunkt und hob u. a. hervor, dass die Ablehnung der Anerkennung der Punzen von WaarborgHolland durch die Notwendigkeit des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sei. Da diese Antwort die Kommission nicht zufriedenstellte, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

6

Mit Antragsschrift, die am 26. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Französische Republik beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Tschechischen Republik zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 24. März 2015 hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

7

Im Anschluss an die Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts hat die Tschechische Republik durch Schriftsatz, der am 18. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragt, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen, und im Wesentlichen geltend gemacht, dass „ein erheblicher Teil [dieser Schlussanträge] auf fehlerhaften Annahmen [beruht]“.

8

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs für die Parteien nicht die Möglichkeit vorsehen, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts eine Stellungnahme einzureichen (Urteile vom 17. Juli 2014, Kommission/Portugal, C‑335/12, EU:C:2014:2084, Rn. 45, und vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C‑346/14, EU:C:2016:322, Rn. 23).

9

Zum anderen kann der Gerichtshof nach Art. 83 der Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

10

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er über alle für die Entscheidung über die vorliegende Klage erforderlichen Informationen verfügt und dass die Klage nicht im Hinblick auf eine neue Tatsache, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung ist, oder im Hinblick auf ein vor ihm nicht erörtertes Vorbringen zu prüfen ist.

11

Folglich ist das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen.

Zur Klage

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

12

Die Tschechische Republik macht die Unzulässigkeit der Klage geltend, soweit ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV in Bezug auf „bestimmte niederländische Punzen“ behauptet werde. Diese Wendung sowie die Formulierung „insbesondere“, die die Kommission in ihren Anträgen gebrauche, wiesen darauf hin, dass der Gegenstand des Rechtsstreits auch andere niederländische Punzen als die von WaarborgHolland betreffe. Im Vorverfahren und in ihrer Klageschrift habe die Kommission aber nur versucht, die Vertragsverletzung, die sie behaupte, in Bezug auf die Punzen von WaarborgHolland darzutun. Insoweit sei es unerheblich, dass der Rechtsstreit in abstrakter Weise die Nichtanerkennung von Edelmetallen betreffe, für die es nicht möglich sei, festzustellen, ob sie in einem Drittstaat oder im Unionsgebiet punziert worden seien. Es sei daher zu konstatieren, dass es der Klageschrift an Genauigkeit fehle und dass die Klage infolgedessen nur in Bezug auf die Punzen von WaarborgHolland zulässig sei.

13

Die Kommission macht geltend, dass ihre Klage in vollem Umfang zulässig sei. In ihrem Mahnschreiben habe sie die Tschechische Republik in allgemeiner Weise darauf hingewiesen, dass sie nach Art. 34 AEUV verpflichtet sei, Waren, die zum einen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kontrolliert und mit einer Punze versehen seien und zum anderen in einem der Mitgliedstaaten des EWR rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien, zu akzeptieren. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme sei sie außerdem zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tschechische Republik ihre Verpflichtungen aus Art. 34 AEUV nicht erfülle, da sie „bestimmte niederländische Punzen nicht anerkennt“. Diese Formulierung sei in den Antrag der Klageschrift übernommen und von der Tschechischen Republik nicht beanstandet worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

14

Da der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C‑343/08, EU:C:2010:14, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) und die Klage sich nicht auf eine nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, sondern auf eine Praxis der tschechischen Garantiestelle richtet, ist vorab daran zu erinnern, dass eine Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage sein kann, wenn es sich um eine in einem bestimmten Grad verfestigte und allgemeine Praxis handelt (Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland, C‑387/99, EU:C:2004:235, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. März 2009, Kommission/Spanien, C‑88/07, EU:C:2009:123, Rn. 54).

15

Im vorliegenden Fall bestreitet die Tschechische Republik nicht, dass die Praxis der tschechischen Garantiestelle, auf die die Kommission abzielt und deren Vorliegen sie dadurch belegt hat, dass sie im Anhang zu ihrer Klageschrift zwei Mitteilungen des Vorsitzenden dieser Stelle vorgelegt hat, diese Kriterien erfüllt. Dieser Mitgliedstaat bestreitet auch nicht, dass ihm diese Praxis zuzurechnen ist. Hingegen wird die Zulässigkeit der Klage bestritten, da es dieser an Klarheit und Genauigkeit fehle.

16

Nach Art. 120 Buchst. c der Verfahrensordnung und der dazu ergangenen Rechtsprechung muss die Klageschrift den Streitgegenstand, die vorgebrachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung dieser Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und deutlich sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteile vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C‑545/10, EU:C:2013:509, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C‑179/14, EU:C:2016:108, Rn. 141).

17

Darüber hinaus ist es ständige Rechtsprechung, dass das von der Kommission im Rahmen eines nach Art. 258 AEUV eingeleiteten Verfahrens an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben sowie ihre anschließende mit Gründen versehene Stellungnahme den Streitgegenstand abgrenzen, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann. Denn die Möglichkeit zur Äußerung stellt für den betreffenden Mitgliedstaat auch dann, wenn er meint, davon nicht Gebrauch machen zu sollen, eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substanzielles Formerfordernis für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (Urteile vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, C‑191/95, EU:C:1998:441, Rn. 55, und vom 10. September 2009, Kommission/Portugal, C‑457/07, EU:C:2009:531, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage müssen daher eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich gebührend verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteile vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C‑535/07, EU:C:2010:602, Rn. 42, und vom 3. März 2011, Kommission/Irland, C‑50/09, EU:C:2011:109, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Im vorliegenden Fall erfüllt die Klageschrift, soweit die Kommission durch den Gebrauch der Wendung „bestimmte niederländische Punzen“ im Antrag ihrer Klageschrift andere niederländische Punzen als die bereits dort ausdrücklich genannten, d. h. die Punzen von WaarborgHolland, einbeziehen will, nicht die Anforderungen der Verfahrensordnung und der Rechtsprechung, auf die in Rn. 16 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, da die Identität dieser anderen Punzen in der Klageschrift nicht präzisiert wird und die Verwendung des Wortes „bestimmte“ ausschließt, dass damit alle niederländischen Punzen erfasst sein könnten.

20

Überdies bezog sich das Mahnschreiben zwar in allgemeiner Weise auf die Anwendung von Art. 34 AEUV und die einschlägige Rechtsprechung in Bezug auf Edelmetalle, ausdrücklich betraf sie aber nur die Punzen von WaarborgHolland. Was den Antrag der Klageschrift angeht, so erfasste dieser zwar wie der verfügende Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme „bestimmte niederländische Punzen“, die Begründung dieser Stellungnahme bezog sich aber nur auf die Punzen von WaarborgHolland. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in der in den Rn. 17 und 18 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen erfüllt sind.

21

Daher ist die Klage der Kommission, soweit sie sich auf die behauptete Verweigerung der Anerkennung anderer niederländischer Punzen als der von WaarborgHolland bezieht, als unzulässig abzuweisen.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

22

Die Kommission macht geltend, dass die Anbringung einer zusätzlichen Punze in der Tschechischen Republik auf bestimmten, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Edelmetallen ungeachtet des Umstands, dass diese Edelmetalle bereits gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften punziert und in der Union in Verkehr gebracht worden seien, eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle.

23

Die Tschechische Republik könne nicht zu Recht geltend machen, dass aus Drittstaaten stammende Edelmetalle, um in den Genuss des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu gelangen, nicht nur in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt worden sein müssten, sondern danach auch in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden sein müssten, der außerdem der Mitgliedstaat sein müsse, gemäß dessen Rechtsvorschriften die Punze angebracht worden sei, d. h. im vorliegenden Fall das Königreich der Niederlande. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssten aus einem Drittstaat stammende Erzeugnisse, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt worden seien, in den Genuss derselben Behandlung gelangen wie aus der Union stammende Waren. Somit gelte die Freiheit des Warenverkehrs für die Edelmetalle, die in einem Drittstaat durch die Zweigniederlassung einer in einem Mitgliedstaat, hier dem Königreich der Niederlande, ansässigen Garantiestelle punziert worden seien und sich im zollrechtlich freien Verkehr in der Union befänden.

24

Das Inverkehrbringen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften sei eines der Erfordernisse der Überführung in den freien Verkehr und somit eine Voraussetzung für den Erhalt des Status einer Unionsware, es sei kein zusätzlicher notwendiger Schritt für die Geltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Zudem könne der Mitgliedstaat der Überführung in den freien Verkehr ein anderer sein als der, dessen Rechtsvorschriften die Punzierung der fraglichen Metalle unterlegen habe. Diese Auffassung werde u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. 2008, L 218, S. 21) sowie die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. 2008, L 218, S. 30) bestätigt.

25

Da die Edelmetalle in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien, habe daher der Umstand, dass ihre Punzierung nicht im Gebiet der Union erfolgt sei, keinerlei Auswirkung.

26

Ferner erinnert die Kommission daran, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten keine erneute Punzierung von Erzeugnissen verlangen dürften, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt würden, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und gemäß dessen Rechtsvorschriften sie mit einer Punze versehen worden seien, sofern die in dieser Punze enthaltenen Angaben unabhängig von deren Form den im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Angaben gleichwertig und für die Verbraucher in diesem Staat verständlich seien. Im vorliegenden Fall entsprächen die Punzen von WaarborgHolland, auch wenn sie in einem Drittstaat angebracht worden seien, den Rechtsvorschriften der Niederlande, und die Angaben, die sie lieferten, seien denen gleichwertig, die in der Tschechischen Republik vorgeschrieben seien, und für die Verbraucher in diesem Mitgliedstaat verständlich.

27

Im Übrigen habe die Tschechische Republik nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehende Beschränkung geeignet sei, die Verwirklichung des Ziels des Verbraucherschutzes, das mit ihr verfolgt werde, zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehe, was erforderlich sei, um es zu erreichen. Insoweit weist die Kommission darauf hin, dass WaarborgHolland eine Garantiestelle sei, die niederländischem Recht sowie der Aufsicht der niederländischen Behörden unterliege und durch die niederländische Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung Nr. 765/2008 akkreditiert worden sei, und dass diese Behörden die Kontrolle der Zweigniederlassungen ihrer Garantiestellen sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in Drittstaaten gewährleisteten.

28

Die Tschechische Republik macht geltend, dass die Klage, soweit sie zulässig sei, nicht begründet sei. Nachdem dieser Mitgliedstaat klargestellt hat, dass die Punzen, auf die er sich in seinen Erklärungen beziehe, nur die von WaarborgHolland seien, macht er als Erstes geltend, dass in einem Drittstaat punzierte Edelmetalle nicht in den Genuss des von Art. 34 AEUV garantierten freien Warenverkehrs gelangten, auch wenn sie gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats punziert worden seien.

29

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erfordere für seine Anwendbarkeit, dass zwei aneinander anschließende Schritte eingehalten würden, nämlich die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union im Sinne von Art. 29 AEUV, die durch die Erfüllung der Einfuhrformalitäten und die Erhebung der in dem betreffenden Mitgliedstaat zu entrichtenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung bewirkt werde, sodann das Inverkehrbringen der Ware auf dem Markt dieses Mitgliedstaats nach dessen nicht zollrechtlichen Rechtsvorschriften. In der vorliegenden Rechtssache sei diese Abfolge nicht eingehalten worden, da die fraglichen Edelmetalle zwar gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften punziert worden seien, dies aber in einem Drittstaat erfolgt sei und sie nicht im niederländischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht worden seien.

30

Als Zweites vertritt die Tschechische Republik zur Beschränkung des freien Warenverkehrs der in den Niederlanden punzierten Edelmetalle die Ansicht, dass diese Beschränkung durch die Notwendigkeit des Verbraucherschutzes gerechtfertigt und in Bezug auf dieses Ziel verhältnismäßig sei. Insoweit macht sie geltend, dass es ihr nicht möglich sei, diese Edelmetalle von denen zu unterscheiden, auf denen die gleichen Punzen in einem Drittstaat angebracht worden seien. Die Anbringung einer zusätzlichen tschechischen Punze stelle für die Tschechische Republik also das einzige Mittel dar, um den Eintritt von in Drittstaaten punzierten Waren in den Markt der Union zu kontrollieren. Die Möglichkeit der niederländischen Behörden, die Punzierung in Drittstaaten zu kontrollieren, sei unzureichend; ebenso unzureichend sei auch die Kontrolle von Proben und der in diesen Drittstaaten vorgenommenen Punzierung. Die Tschechische Republik weist auch darauf hin, dass es, was die Punzierung von Edelmetallarbeiten angehe, in der Union kein System der Anerkennung für die Konformitätsbewertungsbehörden der Drittstaaten gebe.

31

Die Französische Republik, die dem Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Tschechischen Republik beigetreten ist, ist in der Hauptsache der Ansicht, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf punzierte Edelmetalle einer zusätzlichen Voraussetzung unterliege, die für andere Arten von Erzeugnissen nicht gelte, nämlich der Voraussetzung, dass die Punzierung im Hoheitsgebiet des Ausfuhrmitgliedstaats durch eine in diesem Mitgliedstaat ansässige unabhängige Stelle erfolgt sei. Diese Voraussetzung erkläre sich aus der besonderen Natur der Tätigkeit der Punzierung, die sich aus der staatlichen Prärogative einer Garantie des Feingehalts ergebe. Folglich komme einem Gegenstand, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Ausfuhrmitgliedstaats oder im Gebiet eines Drittstaats mit einer Punze versehen werde, wie dies bei den Punzen von WaarborgHolland der Fall sei, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht zugute. Allein der Umstand, dass ein solcher Gegenstand in den freien Verkehr in einem Mitgliedstaat überführt werde, reiche hierfür nicht aus. Daher sei der behauptete Verstoß gegen Art. 34 AEUV nicht nachgewiesen.

32

Hilfsweise macht die Französische Republik geltend, dass, selbst wenn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung anwendbar sei, die Beschränkung des freien Warenverkehrs, die sich aus der Weigerung der tschechischen Behörden ergebe, die Punzen von WaarborgHolland anzuerkennen, mit Art. 34 AEUV vereinbar sei, da diese Beschränkung durch ein Ziel des Verbraucherschutzes und der Garantie der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt und in Bezug auf dieses Ziel verhältnismäßig sei.

33

In ihrer Antwort hierauf macht die Kommission u. a. geltend, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hervorgehe, dass die Tätigkeit der Punzierung, um in den Genuss des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu gelangen, physisch im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erfolgen müsse, nach dessen Rechtsvorschriften die Punze angebracht werde. Zudem seien die Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 765/2008 verpflichtet, die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen anzuerkennen, die von einer nach dieser Verordnung akkreditierten Garantiestelle erbracht würden, selbst wenn sich die Zweigniederlassung der zugelassenen Garantiestelle, die die Punze angebracht habe, weder im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats noch im Gebiet der Union befinde. Insoweit hebt die Kommission hervor, dass die Unabhängigkeit der niederländischen Garantiestellen oder der niederländischen Akkreditierungsstelle nicht bestritten werde und dass die Unabhängigkeitsgarantien, die eine vom Ausfuhrmitgliedstaat zugelassene Kontrollstelle biete, nicht zwingend mit denen übereinstimmen müssten, die im Einfuhrmitgliedstaat vorgesehen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

34

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, und vom 16. Januar 2014, Juvelta, C‑481/12, EU:C:2014:11, Rn. 16).

35

So sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass von einem Mitgliedstaat auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, Vorschriften über die Voraussetzungen, denen diese Waren entsprechend müssen, angewandt werden, auch wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, Cassis de Dijon, 120/78, EU:C:1979:42, Rn. 8, sowie Urteile vom 15. September 1994, Houtwipper, C‑293/93, EU:C:1994:330, Rn. 11, und vom 16. Januar 2014, Juvelta, C‑481/12, EU:C:2014:11, Rn. 17).

36

Es ist ebenfalls daran zu erinnern, dass nach Art. 28 Abs. 2 AEUV das in den Art. 34 bis 37 AEUV enthaltene Verbot mengenmäßiger Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowohl für Waren gilt, die aus den Mitgliedstaaten stammen, als auch für Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Nach Art. 29 AEUV gelten als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

37

Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass, was den freien Warenverkehr innerhalb der Union angeht, Waren, die zum freien Verkehr zugelassen sind, den aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren endgültig und vollständig gleichgestellt sind und dass folglich Art. 34 AEUV unterschiedslos für aus der Union stammende Waren und für solche gilt, die in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr überführt worden sind, unabhängig davon, woher sie ursprünglich stammen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1976, Donckerwolcke und Schou, 41/76, EU:C:1976:182, Rn. 17 und 18, vom 18. November 2003, Budějovický Budvar, C‑216/01, EU:C:2003:618, Rn. 95, und vom 16. Juli 2015, UNIC und Uni.co.pel, C‑95/14, EU:C:2015:492, Rn. 41).

38

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch, dass das Inverkehrbringen eine nach der Einfuhr liegende Phase darstellt. So wie eine rechtmäßig in der Union hergestellte Ware nicht allein aus diesem Grund in den Verkehr gebracht werden kann, beinhaltet die rechtmäßige Einfuhr einer Ware nicht, dass sie automatisch auf dem Markt zugelassen ist. Eine aus einem Drittstaat stammende Ware, die sich im freien Verkehr befindet, wird deshalb bezüglich der Abschaffung der Zölle und der Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten den aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren gleichgestellt. Soweit es allerdings keine unionsrechtliche Regelung gibt, die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der betreffenden Waren harmonisiert, kann sich der Mitgliedstaat, in dem sie in den freien Verkehr überführt worden sind, ihrem Inverkehrbringen widersetzen, wenn sie die unter Beachtung des Unionsrechts hierfür im nationalem Recht festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllen (Urteile vom 30. Mai 2002, Expo Casa Manta, C‑296/00, EU:C:2002:316, Rn. 31 und 32, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C‑154/04 und C‑155/04, EU:C:2005:449, Rn. 95).

39

Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 57 und 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass – entgegen dem Vorbringen der Kommission – der von der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf den Handel innerhalb der Union mit aus Drittländern stammenden Waren, die sich im freien Verkehr befinden, nicht angewandt werden kann, wenn diese Waren nicht vor ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem sie sich im freien Verkehr befinden, im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.

40

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die vorliegende Klage nicht die Verweigerung der Anerkennung der Punzen von WaarborgHolland und die zusätzliche Punzierung betrifft, die die Tschechische Republik folglich bei der unmittelbaren Einfuhr von Edelmetallen, die mit außerhalb des Gebiets der Union angebrachten Punzen von WaarborgHolland gekennzeichnet sind, aus einem Drittstaat in ihr Hoheitsgebiet verlangen könnte. Diese Klage bezieht sich auch nicht auf die Punzen, die unter das am 15. November 1972 in Wien unterzeichnete und am 18. Mai 1988 geänderte Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen fallen, noch die Punzen, die unter zwischen bestimmten Mitgliedstaaten und Drittstaaten geschlossene bilaterale Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Punzen auf Edelmetallgegenständen, wie die vom Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge genannten Abkommen, fallen.

41

Hingegen rügt die Kommission mit dieser Klage die Vereinbarkeit der tschechischen Praxis mit Art. 34 AEUV, einer Praxis, die darin besteht, die Punzen von WaarborgHolland, die Garantiepunzen sind, nicht anzuerkennen und folglich eine zusätzliche Punzierung der betroffenen Edelmetalle zu verlangen, wenn in die Tschechische Republik mit diesen Punzen gekennzeichnete Edelmetalle eingeführt werden, die entweder im niederländischen Hoheitsgebiet rechtmäßig punziert und dort oder gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind oder im Gebiet eines Drittstaats gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften punziert worden sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat als der Tschechischen Republik, sei es das Königreich der Niederlande oder ein sonstiger Mitgliedstaat, im freien Verkehr befinden.

42

Der Gerichtshof hat indes bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach Edelmetallarbeiten, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, in denen sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und gemäß den Rechtsvorschriften dieser Staaten punziert worden sind, im Einfuhrmitgliedstaat erneut punziert werden müssen, die Einfuhren erschwert und verteuert und somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2001, Kommission/Irland, C‑30/99, EU:C:2001:346, Rn. 27, und vom 16. Januar 2014, Juvelta, C‑481/12, EU:C:2014:11, Rn. 18 und 20).

43

Dies ist auch bei der hier fraglichen Praxis der Fall. Denn nach dieser Praxis können die mit Punzen von WaarborgHolland, einer niederländischen Garantiestelle, versehenen Edelmetalle – unabhängig davon, ob sie im niederländischen Hoheitsgebiet rechtmäßig punziert und auch dort oder gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verkehr gebracht worden sind oder ob sie im Gebiet eines Drittstaats gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften punziert und in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und ob sie im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind oder nicht – im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik erst dann in Verkehr gebracht werden, nachdem sie in diesem Mitgliedstaat einer Kontrolle unterzogen und mit einer zusätzlichen Garantiepunze versehen worden sind, was geeignet ist, die Einfuhr dieser Waren aus anderen Mitgliedstaaten in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu erschweren und zu verteuern.

44

Diese Praxis ist also von Art. 34 AEUV verboten, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt werden kann.

45

Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine nationale Regelung, die eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstellt, durch einen der in Art. 36 AEUV genannten Gründe des Allgemeininteresses oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein kann (Urteile vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C‑110/05, EU:C:2009:66, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2012, Kommission/Belgien, C‑150/11, EU:C:2012:539, Rn. 53).

46

Im vorliegenden Fall macht die Tschechische Republik ein zwingendes Erfordernis geltend, das sie auf die Notwendigkeit stützt, den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

47

Hierzu hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass die Verpflichtung des Importeurs, in Edelmetallarbeiten ein Zeichen einzustanzen, das den Feingehalt angibt, grundsätzlich geeignet sein kann, einen wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern (Urteile vom 21. Juni 2001, Kommission/Irland, C‑30/99, EU:C:2001:346, Rn. 29, und vom 16. Januar 2014, Juvelta, C‑481/12, EU:C:2014:11, Rn. 21).

48

Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch auch entschieden, dass ein Mitgliedstaat keine erneute Punzierung von Erzeugnissen vorschreiben darf, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit einer Punze versehen worden sind, sofern die in dieser Punze enthaltenen Angaben unabhängig von deren Form den im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Angaben gleichwertig und für die Verbraucher in diesem Staat verständlich sind (Urteile vom 21. Juni 2001, Kommission/Irland, C‑30/99, EU:C:2001:346, Rn. 30, und vom 16. Januar 2014, Juvelta, C‑481/12, EU:C:2014:11, Rn. 22).

49

Im vorliegenden Fall allerdings stehen weder die Gleichwertigkeit zwischen den in den Punzen von WaarborgHolland enthaltenen Angaben und den von der Tschechischen Republik für ihre eigenen Garantiepunzen vorgeschriebenen Angaben noch deren Verständlichkeit für die Verbraucher in diesem letztgenannten Mitgliedstaat in Rede, was die Tschechische Republik nicht bestreitet, sondern es steht das Niveau der Garantie in Rede, das die Punzierung bietet, die im Gebiet von Drittstaaten durch Zweigniederlassungen einer niederländischen Garantiestelle, hier WaarborgHolland, die nach niederländischem Recht ermächtigt ist, zumindest einen Teil ihrer Punzierungstätigkeiten außerhalb des Gebiets der Union auszuüben, vorgenommen wird.

50

Die Tschechische Republik, unterstützt durch die Französische Republik, macht nämlich geltend, dass eine solche Punze, die außerhalb des Gebiets der Union angebracht werde, selbst dann, wenn diese Kennzeichnung von Zweigniederlassungen einer unabhängigen Garantiestelle vorgenommen werde, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem sie unterliege, ermächtigt sei, einen Teil ihrer Tätigkeiten im Gebiet von Drittstaaten auszuüben, keine ausreichenden Garantien biete, um als einer Punze gleichwertig angesehen zu werden, die von einer unabhängigen Stelle eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats angebracht werde. Angesichts der Hindernisse, die für die Ausübung einer hinreichenden Kontrolle durch den Mitgliedstaat, zu dem diese Stelle gehöre, von deren im Gebiet von Drittstaaten ausgeübten Tätigkeiten bestünden, kann nach Ansicht dieser beiden Mitgliedstaaten die Zuverlässigkeit einer solchen außerhalb des Gebiets der Union vorgenommenen Punzierung nicht gewährleistet werden.

51

Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof zu dem Erfordernis, dass die Punze von einer juristischen Person angebracht wird, die bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt, zwar bereits entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von im Ausfuhrmitgliedstaat von einer unabhängigen Stelle punzierten Edelmetallarbeiten in seinem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verweigern darf, dass die Garantiefunktion der Punze nur durch die Einschaltung der zuständigen Stelle des Einfuhrmitgliedstaats gewährleistet werden kann. Denn doppelte Kontrollen, im Ausfuhrland und im Einfuhrland, können nicht gerechtfertigt sein, wenn die Ergebnisse der im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführten Kontrolle den im Einfuhrmitgliedstaat bestehenden Anforderungen genügen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Garantiefunktion der Punze erfüllt ist, wenn diese von einer unabhängigen Stelle im Ausfuhrmitgliedstaat angebracht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1994, Houtwipper, C‑293/93, EU:C:1994:330, Rn. 17 bis 19).

52

Angesichts der Betrugsgefahr auf dem Markt für Edelmetallarbeiten hat der Gerichtshof jedoch, da kleine Veränderungen des Feingehalts die Gewinnspanne des Herstellers ganz erheblich beeinflussen können, anerkannt, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Wahl geeigneter Maßnahmen, um dieser Gefahr zu begegnen, Sache der Mitgliedstaaten ist, die dabei über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1994, Houtwipper, C‑293/93, EU:C:1994:330, Rn. 21 und 22).

53

In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass, wenn die Wahl zwischen der Ausübung einer vorherigen Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und einer Regelung, die es den Erzeugern des Ausfuhrmitgliedstaats erlaubt, selbst die betreffenden Waren zu punzen, im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats stünde, ein Mitgliedstaat, nach dessen Regelung die Punze durch eine unabhängige Stelle anzubringen sei, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Edelmetallarbeiten in seinem Hoheitsgebiet nicht verweigern darf, wenn diese Arbeiten tatsächlich von einer unabhängigen Stelle im Ausfuhrmitgliedstaat punziert worden sind. Der Gerichtshof hat außerdem hervorgehoben, dass die Garantien für die Unabhängigkeit der Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats nicht notwendigerweise mit den in der nationalen Regelung des Einfuhrmitgliedstaats vorgesehenen übereinstimmen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1994, Houtwipper, C‑293/93, EU:C:1994:330, Rn. 20, 22, 23 und 27, und vom 16. Januar 2014, Juvelta, C‑481/12, EU:C:2014:11, Rn. 36 und 37).

54

Der Gerichtshof hat sich jedoch noch nicht zu im Gebiet von Drittstaaten angebrachten Garantiepunzen geäußert. Angesichts der Betrugsgefahr auf den Edelmetallmärkten und des weiten Ermessens, das der Gerichtshof den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wahl der geeigneten Maßnahmen, um dieser Gefahr zu begegnen, zuerkannt hat, ist insoweit allerdings einzuräumen, dass ein Mitgliedstaat in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung im Rahmen der Betrugsbekämpfung, die zum Schutz der Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet unternommenen wird, berechtigt ist, es nicht zu erlauben, dass seine Garantiestelle oder seine Garantiestellen oder andere Einrichtungen, die er zur Anbringung von Garantiepunzen auf Edelmetallen in diesem Mitgliedstaat ermächtigen könnte, diese Punzen im Gebiet von Drittstaaten anbringen.

55

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts und abgesehen von den durch ein internationales Übereinkommen geregelten Fällen, die, wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, von der vorliegenden Klage nicht erfasst sind, nach der in Rn. 52 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgehen darf, dass die im Gebiet von Drittstaaten angebrachten Garantiepunzen kein Verbraucherschutzniveau bieten, das den von unabhängigen Stellen im Gebiet der Mitgliedstaaten angebrachten Garantiepunzen gleichwertig ist.

56

Insoweit kann die Kommission nicht mit Erfolg mit der Verordnung Nr. 765/2008 argumentieren, um ihren Vortrag zu stützen, dass, da WaarborgHolland eine durch die niederländische Akkreditierungsstelle akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle nach dieser Verordnung sei, die Tschechische Republik in jedem Fall verpflichtet sei, in ihrem Hoheitsgebiet die mit Punzen dieser Bewertungsstelle gekennzeichneten Edelmetalle zuzulassen, wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt würden, und nicht berechtigt sei, eine Kontrolle sowie gegebenenfalls eine zusätzliche Punzierung durchzuführen.

57

Denn zum einen sieht Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2008 zwar vor, dass, wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Akkreditierung beantragt, sie sich hierzu grundsätzlich an die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats wendet, in dem sie niedergelassen ist, diese Verordnung sagt aber nichts zu der Frage, in welchem Hoheitsgebiet die Konformitätsbewertungsstellen ihre Tätigkeiten ausüben können oder müssen und in welchem Umfang die Akkreditierung, die ihnen von der nationalen Akkreditierungsstelle nach dieser Verordnung erteilt wird, auch die Tätigkeiten der Konformitätsbewertungsstellen, die in deren Zweigniederlassungen im Gebiet von Drittstaaten ausgeübt werden, erfassen kann oder nicht oder erfassen muss oder nicht erfassen darf. Zum anderen und im Übrigen ist der Umstand, ob die von der Kommission beanstandete tschechische Praxis im Einklang mit der Verordnung Nr. 765/2008 steht, nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

58

Es ist jedoch hervorzuheben, dass das Gebrauchmachen von der den Mitgliedstaaten in Rn. 55 des vorliegenden Urteils zuerkannten Befugnis nicht gerechtfertigt ist, wenn nach der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Ergebnisse der Kontrolle, die in dem Mitgliedstaat, aus dem die fraglichen Edelmetalle ausgeführt werden, durchgeführt wird, den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats genügen.

59

Das ist vorliegend bei den von WaarborgHolland im niederländischen Hoheitsgebiet punzierten und in diesem Mitgliedstaat oder gegebenenfalls im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats rechtmäßig in Verkehr gebrachten Edelmetallen gemäß der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs notwendigerweise der Fall.

60

Das ist auch der Fall bei Edelmetallen, die mit einer in einem Drittstaat angebrachten Punze von WaarborgHolland gekennzeichnet sind, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt worden sind und die vor ihrer Ausfuhr in die Tschechische Republik im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, der sich – wie die Tschechische Republik – dafür entschieden hat, es nicht zu erlauben, dass seine Garantiestelle oder seine Garantiestellen oder andere Einrichtungen, die er zur Anbringung von Garantiepunzen dieses Mitgliedstaats auf Edelmetallen ermächtigen könnte, diese Punzen im Gebiet von Drittstaaten anbringen. In dieser Fallgruppe ist nämlich davon auszugehen, dass die Kontrolle, die dieser Mitgliedstaat beim Inverkehrbringen der fraglichen Edelmetalle in seinem Hoheitsgebiet durchführt, den Anforderungen der Tschechischen Republik genügt, da in dieser Fallgruppe diese beiden Mitgliedstaaten gleichwertige Verbraucherschutzniveaus anstreben.

61

Es ist daher festzustellen, dass sich in den in den Rn. 59 und 60 des vorliegenden Urteils identifizierten Fallgestaltungen die Weigerung der Tschechischen Republik, die Punzen von WaarborgHolland anzuerkennen, nicht rechtfertigen lässt und die behauptete Vertragsverletzung daher nachgewiesen ist.

62

Dagegen ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass, wenn es um Edelmetalle geht, die im Gebiet eines Drittstaats mit einer Punze von WaarborgHolland gekennzeichnet worden sind, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt und die in die Tschechische Republik ausgeführt werden, ohne dass sie zuvor in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und wenn es sich um solche Waren handelt, deren rechtmäßiges Inverkehrbringen, nachdem sie in den freien Verkehr überführt worden sind, in einem Mitgliedstaat, der keine Garantiestempelung der Edelmetalle durch eine unabhängige Stelle verlangt, oder in einem Mitgliedstaat erfolgt, der diese Stempelung verlangt, aber erlaubt, dass sie im Gebiet eines Drittstaats vorgenommen wird, die Ergebnisse der Kontrolle, die der Mitgliedstaat durchführt, aus dem die fraglichen Edelmetalle ausgeführt werden, den Anforderungen der Tschechischen Republik nicht genügen.

63

Obschon die tschechische Praxis daher teilweise gerechtfertigt werden kann, insbesondere weil es sein kann, dass die fraglichen Edelmetalle den Bedingungen eines rechtmäßigen Inverkehrbringens in einem Mitgliedstaat nicht entsprechen, ist für die Zulässigkeit einer solchen Rechtfertigung gleichwohl noch erforderlich, dass diese Praxis geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was zu diesem Zweck erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C‑110/05, EU:C:2009:66, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Januar 2014, Juvelta, C‑481/12, EU:C:2014:11, Rn. 29).

64

Es steht fest, dass die in Rede stehende tschechische Praxis die mit Punzen von WaarborgHolland gekennzeichneten Edelmetalle generell und nicht nur die Edelmetalle erfasst, die mit im Gebiet von Drittstaaten angebrachten Punzen von WaarborgHolland gekennzeichnet sind, und zwar unterschiedslos in Bezug auf die Bedingungen, unter denen diese Edelmetalle in die Tschechische Republik ausgeführt werden, d. h. insbesondere, ob sie in die Tschechische Republik ausgeführt werden, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat lediglich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, oder aber, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat auch rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.

65

In diesem Zusammenhang beruft sich die Tschechische Republik darauf, dass es unmöglich sei, unter den Punzen von WaarborgHolland diejenigen, die im Gebiet von Drittstaaten angebracht worden seien, von denen zu unterscheiden, die in der Union angebracht worden seien, da diese Punzen identisch seien, unabhängig von dem Ort, an dem sie angebracht worden seien. Dieser Umstand lässt jedoch nicht die Annahme zu, dass diese Praxis, in dem Umfang, in dem sie gerechtfertigt werden kann, im Verhältnis zum angestrebten Ziel angemessen ist.

66

Es wäre nämlich möglich, beispielsweise indem vom Einführer in die Tschechische Republik ein urkundlicher Nachweis verlangt würde, der den Ort, an dem die fragliche Punze angebracht wurde, und gegebenenfalls den Ort der Überführung in den freien Verkehr und des rechtmäßigen Inverkehrbringens der fraglichen Edelmetalle in der Union bescheinigte, die Verweigerung der Anerkennung der Punzen von WaarborgHolland auf allein die Fälle zu beschränken, in denen eine zusätzliche Kontrolle dieser Metalle durch die tschechischen Behörden tatsächlich durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist, was eine Maßnahme darstellen würde, die den freien Warenverkehr weniger beeinträchtigte als die generelle Weigerung, diese Punzen anzuerkennen, und die zusätzliche Punzierung aller mit diesen Punzen gekennzeichneten Edelmetalle.

67

Die Tatsache, dass in einem solchen Fall der Endverbraucher selbst nicht in der Lage wäre, nachzuprüfen, ob die von WaarborgHolland auf einem Edelmetall angebrachte Punze im Gebiet eines Drittstaats oder in der Union angebracht wurde und er folglich in Bezug auf die Qualität des Metalls irregeführt werden könnte, kann entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik nicht die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Praxis nachweisen, es sei denn, es würde angenommen, ein solcher Verbraucher könnte sich nicht auf die zuständigen Behörden des Verbrauchermitgliedstaats hinsichtlich der von ihnen vorgenommenen Qualitätskontrolle, die dieser Mitgliedstaat auf seinem Markt zulässt, verlassen; davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

68

Daher ist festzustellen, dass die in Rede stehende tschechische Praxis, soweit sie durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt werden kann, aufgrund ihres generellen und systematischen Charakters hinsichtlich der von ihr verfolgten Ziele nicht verhältnismäßig ist.

69

Nach alledem ist festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 34 AEUV verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, die Punzen von WaarborgHolland anzuerkennen, und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Kosten

70

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 Satz 1 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Klage der Kommission teilweise unzulässig ist, ist zu entscheiden, dass die Kommission und die Tschechische Republik ihre eigenen Kosten tragen.

71

Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen, trägt die Französische Republik ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 34 AEUV verstoßen, dass sie sich geweigert hat, die Punzen der Garantiestelle WaarborgHolland anzuerkennen.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Die Europäische Kommission, die Tschechische Republik und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.

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