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Document 62014CJ0498

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Januar 2015.
RG gegen SF.
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Kindesentführung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 11 Abs. 7 und 8.
Rechtssache C-498/14 PPU.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:3

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

9. Januar 2015 ( *1 ) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Kindesentführung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 11 Abs. 7 und 8“

In der Rechtssache C‑498/14 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 7. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 10. November 2014, in dem Verfahren

RG

gegen

SF

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 7. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 10. November 2014, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem Eilverfahren zu unterwerfen,

aufgrund der Entscheidung der Vierten Kammer vom 18. November 2014, diesem Antrag stattzugeben,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet, J.‑C. Halleux und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen RG und SF wegen der elterlichen Verantwortung für ihren gemeinsamen Sohn TE, der von SF in Polen festgehalten wird.

Rechtlicher Rahmen

Haager Übereinkommen von 1980

3

Art. 3 des am 25. Oktober 1980 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1980) bestimmt:

„Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn

a)

dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und

b)

dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.“

4

In Art. 12 dieses Übereinkommens heißt es:

„Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an.

…“

5

Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 sieht vor:

„Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,

a)

dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder

b)

dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

…“

6

Das Haager Übereinkommen von 1980 ist am 1. Dezember 1983 in Kraft getreten. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Vertragsparteien des Übereinkommens.

Unionsrecht

7

Die Erwägungsgründe 12, 17, 18 und 33 der Verordnung lauten:

„(12)

Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder die Träger der elterlichen Verantwortung anderes vereinbart haben.

(17)

Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes sollte dessen Rückgabe unverzüglich erwirkt werden; zu diesem Zweck sollte das Haager Übereinkommen [von 1980], das durch die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 11 ergänzt wird, weiterhin Anwendung finden. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, sollten dessen Rückgabe in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen ablehnen können. Jedoch sollte eine solche Entscheidung durch eine spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden können, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.

(18)

Entscheidet das Gericht gemäß Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980, die Rückgabe abzulehnen, so sollte es das zuständige Gericht oder die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, hiervon unterrichten. Wurde dieses Gericht noch nicht angerufen, so sollte dieses oder die Zentrale Behörde die Parteien entsprechend unterrichten. Diese Verpflichtung sollte die Zentrale Behörde nicht daran hindern, auch die betroffenen Behörden nach nationalem Recht zu unterrichten.

(33)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta] anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Wahrung der Grundrechte des Kindes im Sinne des Artikels 24 der [Charta] zu gewährleisten.“

8

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmt:

„(1)

Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

b)

die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.

(2)

Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zivilsachen betreffen insbesondere:

a)

das Sorgerecht und das Umgangsrecht,

…“

9

In Art. 2 der Verordnung heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Gericht‘ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die gemäß Artikel 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

7.

‚elterliche Verantwortung‘ die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden. Elterliche Verantwortung umfasst insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht;

8.

‚Träger der elterlichen Verantwortung‘ jede Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt;

9.

‚Sorgerecht‘ die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes;

10.

‚Umgangsrecht‘ insbesondere auch das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen;

11.

‚widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes‘ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn

a)

dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,

und

b)

das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Von einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts ist auszugehen, wenn einer der Träger der elterlichen Verantwortung aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes nicht ohne die Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann.“

10

Art. 8 („Allgemeine Zuständigkeit“) der Verordnung sieht vor:

„(1)

Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2)

Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.“

11

In Art. 11 („Rückgabe des Kindes“) der Verordnung heißt es:

„(1)

Beantragt eine sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens [von 1980], um die Rückgabe eines Kindes zu erwirken, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so gelten die Absätze 2 bis 8.

(3)

Das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes nach Absatz 1 beantragt wird, befasst sich mit gebotener Eile mit dem Antrag und bedient sich dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 erlässt das Gericht seine Anordnung spätestens sechs Wochen nach seiner Befassung mit dem Antrag, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

(6)

Hat ein Gericht entschieden, die Rückgabe des Kindes gemäß Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 abzulehnen, so muss es nach dem nationalen Recht dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unverzüglich entweder direkt oder über seine Zentrale Behörde eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, und die entsprechenden Unterlagen, insbesondere eine Niederschrift der Anhörung, übermitteln. Alle genannten Unterlagen müssen dem Gericht binnen einem Monat ab dem Datum der Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, vorgelegt werden.

(7)

Sofern die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht bereits von einer der Parteien befasst wurden, muss das Gericht oder die Zentrale Behörde, das/die die Mitteilung gemäß Absatz 6 erhält, die Parteien hiervon unterrichten und sie einladen, binnen drei Monaten ab Zustellung der Mitteilung Anträge gemäß dem nationalen Recht beim Gericht einzureichen, damit das Gericht die Frage des Sorgerechts prüfen kann.

Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln schließt das Gericht den Fall ab, wenn innerhalb dieser Frist keine Anträge bei dem Gericht eingegangen sind.

(8)

Ungeachtet einer nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, ist eine spätere Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird und die von einem nach dieser Verordnung zuständigen Gericht erlassen wird, im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 4 vollstreckbar, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen.“

12

Art. 15 („Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann“) der Verordnung bestimmt in seinem Abs. 1:

„In Ausnahmefällen und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in dem Fall, dass seines Erachtens ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall oder einen bestimmten Teil des Falls besser beurteilen kann,

a)

die Prüfung des Falls oder des betreffenden Teils des Falls aussetzen und die Parteien einladen, beim Gericht dieses anderen Mitgliedstaats einen Antrag gemäß Absatz 4 zu stellen, oder

b)

ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich gemäß Absatz 5 für zuständig zu erklären.“

Belgisches Recht

13

Art. 1322decies des Gerichtsgesetzbuchs in der durch die Loi du 30 juillet 2013 portant création du tribunal de la famille (Gesetz vom 30. Juli 2013 zur Schaffung eines Familien- und Jugendgerichts) geänderten Fassung (im Folgenden: Gerichtsgesetzbuch) bestimmt:

„§ 1 – Eine im Ausland erlassene Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, sowie die dazugehörenden Unterlagen, die der belgischen Zentralbehörde in Anwendung von Artikel 11 Absatz 6 der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates übermittelt werden, werden dem Greffier des Gerichts Erster Instanz, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, per Einschreibebrief zugesandt.

§ 2 – Der Greffier notifiziert den Parteien und der Staatsanwaltschaft ab Entgegennahme der Unterlagen und spätestens binnen drei Werktagen per Gerichtsbrief die in Artikel 11 Absatz 7 der in § 1 erwähnten Verordnung des Rates enthaltene Information. Der Gerichtsbrief enthält folgende Vermerke:

1.

den Text von Artikel 11 der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates,

2.

eine Aufforderung an die Parteien, bei der Kanzlei binnen drei Monaten ab der Notifizierung Schriftsätze zu hinterlegen. Die Hinterlegung dieser Schriftsätze macht die Sache beim Familiengericht anhängig.

§ 3 – Wenn mindestens eine der Parteien Schriftsätze hinterlegt, lädt der Greffier die Parteien unverzüglich zur erstmöglichen Sitzung vor.

§ 4 – Die Befassung des Familiengerichts führt zur Aussetzung der Verfahren, die vor den Gerichtshöfen und Gerichten, bei denen eine Rechtsstreitigkeit in Sachen elterliche Verantwortlichkeit oder eine damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeit anhängig gemacht wurde, eingeleitet worden sind.

§ 5 – Wenn die Parteien innerhalb der in § 2 Nr. 2 vorgesehenen Frist dem Gericht keine Bemerkungen vorlegen, fasst das Familiengericht einen Beschluss, der dies feststellt. Der Greffier notifiziert den Parteien, der Zentralbehörde und der Staatsanwaltschaft diesen Beschluss.

§ 6 – Die in Anwendung von Artikel 11 Absatz 8 der in § 1 erwähnten Verordnung des Rates erlassene Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind darf sich, für den Fall, dass in dieser Entscheidung die Rückkehr des Kindes nach Belgien gefordert wird, auf Ersuchen einer der Parteien gleichermaßen auf das Umgangsrecht beziehen.

§ 7 – Der Greffier notifiziert den Parteien, der Staatsanwaltschaft und der belgischen Zentralbehörde die in § 6 erwähnte Entscheidung per Gerichtsbrief.

§ 8 – Ausschließlich die belgische Zentralbehörde ist dazu ermächtigt, für die Übermittlung der Entscheidung und der dazugehörigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Staates zu sorgen, in dem die Entscheidung zur Ablehnung der Rückgabe erlassen wurde.

§ 9 – Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 7 und 8 der in § 1 erwähnten Verordnung des Rates wird die Anhörung des Kindes gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a) der vorhin erwähnten Verordnung und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen vorgenommen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

14

TE ist ein am 21. Dezember 2011 in Polen geborenes Kind, das aus einer Beziehung zwischen SF, einer polnischen Staatsangehörigen, und RG, einem in Belgien wohnhaften britischen Staatsangehörigen, hervorgegangen ist.

15

Die Mutter [SF] und das Kind zogen im Juli oder August 2012, als das Kind sieben Monate alt war, nach Brüssel (Belgien). Ab diesem Zeitpunkt wohnte das Kind bei seiner Mutter und traf seinen Vater regelmäßig.

16

Der Vater und die Mutter nahmen im August und September 2013 an einer örtlichen Mediation teil, um eine Einigung über die wechselnde Unterbringung des Kindes zu erzielen; dies gelang jedoch nicht.

17

Am 16. Oktober 2013 teilte die Mutter dem Vater mit, dass sie mit dem Kind nach Polen in Urlaub fahre.

18

Mit einem am 18. Oktober 2013 beim Tribunal de jeunesse de Bruxelles (Jugendgericht Brüssel) eingereichten Schriftsatz beantragte der Vater, eine Entscheidung u. a. über die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Verantwortung und die Unterbringung des Kindes zu treffen.

19

Außerdem beantragte der Vater mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter den Erlass einer dringenden und vorläufigen Maßnahme betreffend die Festlegung einer Zweitunterbringung des Kindes bei ihm.

20

Als dem Vater klar wurde, dass die Mutter nicht die Absicht hatte, mit dem gemeinsamen Kind nach Belgien zurückzukehren, änderte er seine bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter und beim Tribunal de la jeunesse de Bruxelles gestellten Anträge u. a. dahin gehend ab, ihm die alleinige Ausübung der elterlichen Verantwortung und die Befugnis zuzusprechen, über die Hauptunterbringung des Kindes zu entscheiden, sowie der Mutter zu verbieten, mit dem Kind aus Belgien auszureisen. Die Mutter bestritt die internationale Zuständigkeit der belgischen Gerichte, beantragte die Anwendung von Art. 15 der Verordnung und die Verweisung der Rechtssache an die polnischen Gerichte wegen der besonderen Bindung zwischen ihnen und der Situation des Kindes, das in Polen wohne und dort inzwischen zum Kindergarten angemeldet worden sei.

21

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 erklärte sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter für zuständig und gab den Anträgen des Vaters vorläufig und aufgrund der Dringlichkeit statt.

22

Mit Urteil vom 26. März 2014 bejahte das Tribunal de la jeunesse de Bruxelles seine Zuständigkeit und entschied, dass die elterliche Verantwortung von den Eltern gemeinsam auszuüben sei, dass die Mutter über die Hauptunterbringung des Kindes zu entscheiden habe und dass der Vater vorläufig jedes zweite Wochenende ein Recht zur Zweitunterbringung bei ihm habe, wozu er sich auf seine Kosten nach Polen begeben müsse.

23

Gegen diese Entscheidung legte der Vater bei der Cour d’appel de Bruxelles (Apellationshof von Brüssel) Rechtsmittel ein, weil durch sie das widerrechtliche Verbringen des gemeinsamen Kindes nach Polen gebilligt und diese Eigenmacht mit einer positiven Rechtsfolge belohnt werde. Er beantragte, ihm die alleinige Ausübung der elterlichen Verantwortung und die Befugnis zuzusprechen, über die Hauptunterbringung des Kindes zu entscheiden.

24

Parallel zum Hauptsacheverfahren vor den belgischen Gerichten rief der Vater am 20. November 2013 die belgische Zentralbehörde an und beantragte, die unverzügliche Rückkehr des Kindes nach Belgien nach dem Rückgabeverfahren des Haager Übereinkommens von 1980 anzuordnen.

25

Am 13. Februar 2014 stellte das Bezirksgericht von Płońsk (Polen) fest, dass die Verbringung des Kindes durch seine Mutter widerrechtlich gewesen sei und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor seiner Verbringung in Belgien gehabt habe. Gleichwohl erließ das polnische Gericht eine auf Art. 13 Buchst. b des Haager Übereinkommens von 1980 gestützte Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes abgelehnt wurde.

26

Die belgische Zentralbehörde, die von der polnischen Zentralen Behörde eine Abschrift der Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, und der entsprechenden Unterlagen erhalten hatte, legte am 10. April 2014 der Kanzlei des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) die Akte vor. Dieses Gericht forderte die Parteien zur Stellungnahme auf. Die vom Vater am 9. Juli 2014 bei diesem Gericht eingereichte Stellungnahme führte zur Befassung des Präsidenten des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles, der gemäß Art. 1322decies des Gerichtsgesetzbuchs in seiner vor dem Inkrafttreten der Loi du 30 juillet 2013 portant création du tribunal de la famille geltenden Fassung nach Art. 11 Abs. 6 und 7 der Verordnung für die Prüfung des Sorgerechts zuständig war. Nach Art. 1322decies des Gerichtsgesetzbuchs führt die Befassung dieses Gerichts zur Aussetzung der Verfahren, die vor den Gerichtshöfen und Gerichten eingeleitet worden sind, bei denen eine Rechtsstreitigkeit in Sachen elterliche Verantwortlichkeit oder eine damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeit anhängig gemacht wurde. Im Anschluss an das Inkrafttreten des genannten Gesetzes wurde die Rechtssache an das Tribunal de la famille de Bruxelles (Familiengericht Brüssel) verwiesen.

27

Mit Zwischenurteil vom 30. Juli 2014, das gegenüber der Mutter als Versäumnisurteil erging, bestätigte die Cour d’appel de Bruxelles das Urteil des Tribunal de la jeunesse de Bruxelles, soweit damit die internationale Zuständigkeit der belgischen Gerichte für die inhaltliche Prüfung der die elterliche Verantwortung betreffenden Fragen bejaht wurde. Dagegen setzte die Cour d’appel, da sie feststellte, dass der Präsident des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles inzwischen von den Parteien mit einem auf Art. 11 Abs. 6 und 7 der Verordnung gestützten Antrag befasst worden war, die Entscheidung in der Hauptsache aus und ersuchte die Zentralbehörde von Belgien, alle nach Art. 1322decies des Gerichtsgesetzbuchs der Kanzlei des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles vorgelegten Unterlagen zur Verfahrensakte zu geben. Bis dieses Gericht das Verfahren nach Art. 11 Abs. 6 bis 8 der Verordnung abgeschlossen hat, gab die Cour d’appel de Bruxelles der Mutter im Wege einer vorläufigen Entscheidung auf, dem Vater die Anschrift ihres neuen gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kind mitzuteilen, und legte die Modalitäten für die Ausübung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kind fest.

28

Da die Mutter sich weigerte, die Anschrift mitzuteilen, unter der sie mit dem Kind wohnt, konnte der Vater das ihm durch die Cour d’appel zugesprochene Umgangsrecht nicht ausüben.

29

Parallel zu den vom Vater in Belgien geführten Verfahren reichte die Mutter in Polen verschiedene Klagen betreffend die elterliche Verantwortung ein. Die polnischen Gerichte stellten fest, dass die belgischen Gerichte zuerst mit der Sache befasst worden seien und ihre internationale Zuständigkeit anerkannt hätten; sie erklärten sich daher für unzuständig.

30

Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Oktober 2014 verwies das Tribunal de la famille de Bruxelles die Rechtssache an die Cour d’appel de Bruxelles, weil der Vater die belgischen Gerichte vor der widerrechtlichen Verbringung des Kindes im Sinne von Art. 11 Abs. 7 der Verordnung angerufen habe und die Rechtssache inhaltlich bei der Cour d’appel anhängig sei.

31

Die Cour d’appel de Bruxelles ist der Auffassung, nach belgischem Recht könne sie sich durch das verweisende Urteil des Tribunal de la famille de Bruxelles vom 8. Oktober 2014 nicht als mit dem in Art. 11 Abs. 6 bis 8 der Verordnung geregelten Verfahren befasst betrachten. Vielmehr könne sie mit diesem Verfahren nur befasst werden, wenn eine der Parteien ein Rechtsmittel gegen das genannte Urteil einlege.

32

Fraglich sei, ob im Hinblick auf das Beschleunigungs- und das Effektivitätsgebot, die im Verfahren nach Art. 11 Abs. 6 bis 8 der Verordnung zu beachten seien, Art. 11 Abs. 7 dem entgegenstehe, dass das Recht eines Mitgliedstaats einem spezialisierten Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für dieses Verfahren übertrage und dabei bestimme, dass alle vor einem Gerichtshof oder einem Gericht anhängig gemachten Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ab dem Zeitpunkt der Befassung dieses spezialisierten Gerichts ausgesetzt würden.

33

Daher sei dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Art. 11 Abs. 7 und 8 der Verordnung zur Vorabentscheidung vorzulegen, damit das nach dem Unionsrecht zuständige belgische Gericht bestimmt und insbesondere darüber entschieden werden könne, ob die Cour d’appel de Bruxelles als das mit dem Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Verantwortung befasste Gericht gemäß dem in Art. 11 Abs. 6 bis 8 der Verordnung geregelten Verfahren zu entscheiden habe.

34

Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Bruxelles das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann Art. 11 Abs. 7 und 8 der Verordnung dahin ausgelegt werden, dass er es einem Mitgliedstaat untersagt,

der Spezialisierung der Gerichte in Situationen elterlicher Kindesentführung für das von diesen Bestimmungen vorgesehene Verfahren den Vorzug zu geben, selbst wenn bereits ein Gerichtshof oder ein Gericht mit einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befasst wurde?

dem in einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befassten Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Sorgerecht zu entziehen, obwohl es sowohl international als auch innerstaatlich für die Entscheidung über Fragen der elterlichen Verantwortung in Bezug auf das Kind zuständig ist?

Zum Eilvorabentscheidungsverfahren

35

Die Cour d’appel de Bruxelles hat beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen wegen der besonderen Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen. Es betreffe nämlich die Ausübung der elterlichen Verantwortung und das Sorgerecht in einem Kontext, in dem die Gefahr einer nicht wiedergutzumachenden Verschlechterung der Verbindung zwischen Vater und Sohn bestehe, da derzeit Kontakte zwischen ihnen unterbunden würden.

36

Erstens ist festzustellen, dass die Vorlage zur Vorabentscheidung die Auslegung der Verordnung betrifft, die u. a. auf der Grundlage von Art. 61 Buchst. c EG, nunmehr Art. 67 AEUV, erlassen wurde. Art. 67 AEUV gehört zu Titel V des den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffenden Dritten Teils des AEU-Vertrags, so dass die Vorlage in den in Art. 107 der Verfahrensordnung geregelten Anwendungsbereich des Eilvorabentscheidungsverfahrens fällt.

37

Zweitens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass SF sich weigert, dem Urteil der Cour d’appel de Bruxelles vom 30. Juli 2014 Folge zu leisten, mit dem ihr zum einen aufgegeben wurde, RG binnen acht Tagen ab Übermittlung des Urteils die Anschrift ihres neuen gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kind mitzuteilen, und zum anderen RG ein Recht zum persönlichen Umgang mit TE zuerkannt wurde, dass vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien jedes dritte Wochenende auszuüben ist.

38

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rechtssache ein dreijähriges Kind betrifft, das seit mehr als einem Jahr von seinem Vater getrennt ist. Daher könnte der Fortbestand der gegenwärtigen Situation, die überdies durch die weite Entfernung des Wohnorts des Vaters vom Aufenthaltsort des Kindes gekennzeichnet ist, die künftige Beziehung des Kindes zu seinem Vater ernstlich schädigen.

39

Unter diesen Umständen hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs auf der Grundlage von Art. 108 der Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

Zur Vorlagefrage

40

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 7 und 8 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat untersagt, im Rahmen des durch diese Bestimmungen vorgesehenen Verfahrens einem spezialisierten Gericht die Zuständigkeit für die Prüfung von Fragen der Rückgabe des Kindes oder des Sorgerechts zu übertragen, selbst wenn im Übrigen bereits ein Gerichtshof oder ein Gericht mit einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befasst wurde.

41

Die Verordnung hat nicht die Vereinheitlichung des materiellen Rechts und der Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedstaaten zum Gegenstand. Gleichwohl darf die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften die praktische Wirksamkeit der Verordnung nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rinau, C‑195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 82).

42

Im vorliegenden Zusammenhang ist ferner hervorzuheben, dass die Verordnung nach ihrem 33. Erwägungsgrund im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die mit der Charta anerkannt wurden, und insbesondere darauf abzielt, die Wahrung der Grundrechte des Kindes im Sinne von Art. 24 der Charta zu gewährleisten, zu denen u. a. der Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil McB, C‑400/10 PPU, EU:C:2010:582, Rn. 60).

43

Art. 11 Abs. 6 der Verordnung bestimmt, dass ein Gericht, wenn es nach einer Kindesentführung entscheidet, die Rückgabe des Kindes gemäß Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 abzulehnen, nach dem nationalen Recht dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unverzüglich eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, und die entsprechenden Unterlagen übermitteln muss. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das nationale Recht zeigt u. a., dass es dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unter Beachtung der Ziele der Verordnung obliegt, das Gericht zu bestimmen, das für die Entscheidung über die Frage der Rückgabe des Kindes zuständig ist, nachdem in dem Mitgliedstaat, in den es verbracht wurde, eine die Rückgabe ablehnende Entscheidung ergangen ist.

44

Nach Art. 11 Abs. 7 der Verordnung muss im Anschluss an eine die Rückgabe ablehnende gerichtliche Entscheidung, sofern die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht bereits befasst wurden, das Gericht oder die Zentrale Behörde, das oder die die Mitteilung über diese gerichtliche Entscheidung erhält, die Parteien hiervon unterrichten und sie einladen, Anträge beim Gericht einzureichen, damit es die Frage des Sorgerechts prüfen kann. Weder diese Bestimmung der Verordnung noch ihr Art. 11 Abs. 6 regelt aber, welches nationale Gericht für die Prüfung der Frage des Sorgerechts nach einer die Rückgabe ablehnenden Entscheidung zuständig ist. Das Gleiche gilt für Art. 11 Abs. 8.

45

Insoweit muss zwar nach Art. 11 Abs. 7 der Verordnung dieses Gericht oder die Zentrale Behörde den Parteien u. a. eine Abschrift der nach Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung, mit der die Rückgabe verweigert wird, übermitteln, um gegebenenfalls die Frage des Sorgerechts prüfen zu können, sofern die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht bereits befasst wurden. Die Frage, ob im Fall einer solchen Befassung das vom Mitgliedstaat für diese Prüfung als zuständig bestimmte Gericht seine Zuständigkeit zugunsten anderer Gerichte desselben Mitgliedstaats verliert, ist jedoch nach nationalem Recht zu beurteilen.

46

Wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Stellungnahme ausgeführt hat, handelt es sich bei Art. 11 Abs. 7 der Verordnung nämlich nicht um eine Vorschrift zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, sondern um eine technische Vorschrift, deren wesentliches Ziel darin besteht, die Modalitäten für die Mitteilung der die Entscheidung, mit der die Rückgabe abgelehnt wird, betreffenden Informationen festzulegen.

47

Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 11 Abs. 7 der Verordnung nicht abgeleitet werden, dass eine Sorgerechtsentscheidung zwangsläufig eine Vorbedingung für den Erlass einer Entscheidung ist, mit der gegebenenfalls die Rückgabe des Kindes angeordnet wird. Die letztgenannte Zwischenentscheidung dient nämlich ebenfalls zur Verwirklichung des Endziels, das darin besteht, die Situation des Kindes zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Povse, C‑211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 53).

48

Der von der belgischen Regierung angeführte Umstand, dass nach dem nationalen Verfahrensrecht das mit der Frage der Rückgabe des Kindes nach Art. 11 Abs. 6 bis 8 der Verordnung befasste spezialisierte Gericht die Rechtssache auf Antrag einer der Parteien an die in der Hauptsache mit dem Rechtsstreit über die elterliche Verantwortung befasste Cour d’appel verweisen könne, damit diese über die Rückgabe und das Sorgerecht entscheide, betrifft die Auslegung des nationalen Rechts und fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Folglich ist es Sache der belgischen Gerichte, über diesen Punkt zu befinden.

49

Nach alledem obliegt die Bestimmung des im Rahmen des Verfahrens nach Art. 11 Abs. 6 bis 8 der Verordnung für die Prüfung der Fragen der Rückgabe des Kindes oder des Sorgerechts zuständigen nationalen Gerichts den Mitgliedstaaten, und zwar selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung der Entscheidung, mit der die Rückgabe verweigert wird, bereits ein Gerichtshof oder ein Gericht mit einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf dieses Kind befasst wurde.

50

Wie aus Rn. 41 des vorliegenden Urteils hervorgeht, darf eine solche Wahl jedoch nicht die praktische Wirksamkeit der Verordnung beeinträchtigen.

51

Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen des in Art. 11 Abs. 7 und 8 der Verordnung vorgesehenen Verfahrens einem spezialisierten Gericht die Zuständigkeit für die Prüfung von Fragen der Rückgabe des Kindes oder des Sorgerechts überträgt, selbst wenn im Übrigen bereits ein Gerichtshof oder ein Gericht mit einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befasst wurde, kann aber als solche die praktische Wirksamkeit der Verordnung nicht beeinträchtigen.

52

Es ist jedoch darauf zu achten, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine solche Zuweisung der Zuständigkeit mit den in Art. 24 der Charta verbürgten Grundrechten des Kindes, insbesondere mit dem Ziel der Beschleunigung derartiger Verfahren, im Einklang steht.

53

In Bezug auf das Ziel der Beschleunigung ist darauf hinzuweisen, dass bei der Anwendung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften das nationale Gericht, das sie auszulegen hat, seine Auslegung am Unionsrecht und insbesondere an der Verordnung ausrichten muss.

54

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 7 und 8 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt, im Rahmen des durch diese Bestimmungen vorgesehenen Verfahrens einem spezialisierten Gericht die Zuständigkeit für die Prüfung von Fragen der Rückgabe des Kindes oder des Sorgerechts zu übertragen, selbst wenn im Übrigen bereits ein Gerichtshof oder ein Gericht mit einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befasst wurde.

Kosten

55

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 11 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt, im Rahmen des durch diese Bestimmungen vorgesehenen Verfahrens einem spezialisierten Gericht die Zuständigkeit für die Prüfung von Fragen der Rückgabe des Kindes oder des Sorgerechts zu übertragen, selbst wenn im Übrigen bereits ein Gerichtshof oder ein Gericht mit einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befasst wurde.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( 1 ) Im Anschluss an einen Antrag auf Anonymisierung sind die Namen in den Randnummern 2, 14, 15 und 37 durch Buchstaben ersetzt worden.

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