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Document 62014CJ0321
Judgment of the Court (Seventh Chamber) of 3 September 2015.#Colena AG v Karnevalservice Bastian GmbH.#Request for a preliminary ruling from the Landgericht Krefeld.#Reference for a preliminary ruling — Approximation of laws — Cosmetic products — Consumer protection — Regulation (EC) No 1223/2009 — Scope — Non-corrective colour contact lenses featuring designs — Statement on the outer packaging describing the product in question as a cosmetic product — Consumer protection.#Case C-321/14.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. September 2015.
Colena AG gegen Karnevalservice Bastian GmbH.
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kosmetische Mittel – Verbraucherschutz – Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – Gegenstand – Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke – Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel bezeichnet wird – Verbraucherschutz.
Rechtssache C-321/14.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. September 2015.
Colena AG gegen Karnevalservice Bastian GmbH.
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kosmetische Mittel – Verbraucherschutz – Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – Gegenstand – Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke – Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel bezeichnet wird – Verbraucherschutz.
Rechtssache C-321/14.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:540
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
3. September 2015 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Kosmetische Mittel — Verbraucherschutz — Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 — Gegenstand — Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke — Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel bezeichnet wird — Verbraucherschutz“
In der Rechtssache C‑321/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Krefeld (Deutschland) mit Entscheidungen vom 4. Juni und 4. August 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli und 11. August 2014, in dem Verfahren
Colena AG
gegen
Karnevalservice Bastian GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot sowie der Richter A. Arabadjiev und C. Lycourgos (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
der Karnevalservice Bastian GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Ballke, |
— |
der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und S. Šindelková als Bevollmächtigte, |
— |
der französischen Regierung, vertreten durch F. Gloaguen und D. Colas als Bevollmächtigte, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wilms und P. Mihaylova als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342, S. 59). |
2 |
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Colena AG (im Folgenden: Antragstellerin) und der Karnevalservice Bastian GmbH (im Folgenden: Antragsgegnerin) über den Vertrieb farbiger Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke (im Folgenden: streitbefangene Linsen) durch Letztere. |
Unionsrecht
3 |
Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1223/2009 lautet: „Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich nur auf kosmetische Mittel und nicht auf Arzneimittel, Medizinprodukte oder Biozide. Die Abgrenzung ergibt sich insbesondere aus der ausführlichen Definition der kosmetischen Mittel sowohl in Bezug auf die Stellen, an denen diese Mittel angewendet werden, als auch auf die damit verbundene Zweckbestimmung.“ |
4 |
Im siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es: „Die Feststellung, ob ein Erzeugnis ein kosmetisches Mittel ist, muss auf Grundlage einer Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung aller Merkmale des Erzeugnisses getroffen werden …“ |
5 |
Art. 1 („Gegenstand und Zielsetzung“) der Verordnung lautet: „Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.“ |
6 |
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor: „Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…“ |
7 |
Art. 19 („Kennzeichnung“) der Verordnung Nr. 1223/2009 sieht in Abs. 1 im Wesentlichen vor, dass kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn die Behältnisse und Verpackungen dieser Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar eine Reihe von Angaben tragen wie u. a. den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person, den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt, die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht, sowie eine Liste der Bestandteile. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 |
Die Antragsgegnerin vertreibt in Deutschland die streitbefangenen Linsen. Diese werden nicht zur Behebung einer Sehschwäche verkauft, sondern sollen das Erscheinungsbild des Benutzers, u. a. bei Festveranstaltungen, verändern. Auf der Verpackung der streitbefangenen Linsen befindet sich folgende Angabe: „Kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“. |
9 |
Am 24. Oktober 2013 beantragte die Antragstellerin beim Landgericht Krefeld den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, die streitbefangenen Linsen zu vertreiben, ohne dass sich auf deren Verpackung bestimmte nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 vorgeschriebene Angaben befinden. Das Gericht wies diesen Antrag mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2013 und vom 11. Dezember 2013 zurück und entschied, dass die streitbefangenen Linsen nicht als „kosmetische Mittel“ im Sinne der Verordnung eingestuft werden könnten und diese daher nicht anwendbar sei. |
10 |
Die Antragstellerin legte dagegen sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Dieses hob den Beschluss des Landgerichts Krefeld mit Beschluss vom 9. Januar 2014 auf und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Nach seiner Auffassung unterliegen die streitbefangenen Linsen, obwohl sie nicht als „kosmetische Mittel“ im Sinne der Verordnung Nr. 1223/2009 eingestuft werden können, gleichwohl den Bestimmungen dieser Verordnung, weil die auf ihrer Verpackung befindliche Angabe, dass es sich bei ihnen um „Kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“ handele, jedem „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ nach deutschem Recht den Eindruck vermittele, dass es sich tatsächlich um ein kosmetisches Mittel im Sinne der Verordnung handele. |
11 |
Die Antragsgegnerin legte am 30. Januar 2014 gegen diese Entscheidung Widerspruch beim vorlegenden Gericht ein, das über die Rechtmäßigkeit der vom Oberlandesgericht Düsseldorf erlassenen einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat. |
12 |
Das vorlegende Gericht führt im Vorabentscheidungsersuchen aus, dass die Antwort auf die Frage, ob ein Mittel, das kein kosmetisches Mittel im Sinne der Verordnung Nr. 1223/2009 sei, gleichwohl den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen müsse, wenn sich auf seiner Verpackung eine Angabe befinde, in der es als kosmetisches Mittel, „unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“, bezeichnet werde, für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich sei. Der im Beschwerdeverfahren ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, mit dem der gegenteilige Beschluss des vorlegenden Gerichts abgeändert worden sei, sowie das Vorliegen widersprüchlicher Entscheidungen des Landgerichts Essen belegten nämlich, dass die nationale Rechtsprechung bei der Frage der Tragweite der Verordnung Nr. 1223/2009 unschlüssig sei. |
13 |
Darüber hinaus weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass in Deutschland widersprüchliche gerichtliche Entscheidungen zu der Frage ergangen seien, ob Kontaktlinsen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die Verordnung Nr. 1223/2009 fielen. Es hält auch die Beantwortung dieser Frage für erforderlich, um über die bei ihm anhängige Rechtssache entscheiden zu können. |
14 |
Unter diesen Umständen hat das Landgericht Krefeld beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zu den Vorlagefragen
15 |
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1223/2009 dahin auszulegen ist, dass die streitbefangenen Linsen in ihren Anwendungsbereich fallen, weil sie die dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, oder, falls dies zu verneinen ist, weil sich auf ihrer Verpackung die Angabe „Kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“ befindet. |
16 |
Um festzustellen, ob ein Mittel in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1223/2009 fällt, ist auf ihren Art. 1 abzustellen, wonach mit ihr Regeln aufgestellt werden sollen, die „jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel“ erfüllen muss. Art. 1 wird durch eine in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung enthaltene Definition des Begriffs „kosmetisches Mittel“ ergänzt. |
17 |
Aus der Zusammenschau dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 1223/2009 auf alle Mittel anwendbar ist, die der Definition in ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. a entsprechen, und nur auf solche Mittel. Indem nämlich Art. 1 der Verordnung klarstellt, dass sie einen Regelungsrahmen aufstellt, dem alle kosmetischen Mittel unterliegen, beschränkt er ihren Anwendungsbereich auf allein diese Mittel, wobei die Abgrenzung sodann durch die ausführliche Definition des Begriffs „kosmetisches Mittel“ in Art. 2 näher erläutert wird. |
18 |
Dieses Ergebnis wird durch den sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1223/2009 bestätigt, der zwar in erster Linie den Unterschied zwischen kosmetischen Mitteln einerseits und Arzneimitteln, Medizinprodukten und Bioziden andererseits betrifft, aber auch klarstellt, dass sich die Verordnung „nur auf kosmetische Mittel“ bezieht. |
19 |
Daher ist zu prüfen, ob die streitbefangenen Linsen alle in der Definition des Begriffs „kosmetisches Mittel“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1223/2009 genannten Kriterien erfüllen. Wie dieser Vorschrift zu entnehmen ist, beruht diese Definition auf drei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, und zwar erstens der Art des in Rede stehenden Mittels (Stoff oder Gemisch), zweitens dem Teil des menschlichen Körpers, mit dem das Mittel in Berührung kommen soll, und drittens dem Zweck, der mit der Verwendung des Mittels verfolgt wird. |
20 |
Zum ersten, die Art des in Rede stehenden Mittels betreffenden Kriterium ist festzustellen, dass in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1223/2009 der Begriff „Stoff“ als „ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können“, definiert wird. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmt, dass sich der Begriff „Gemisch“ auf „Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen“, erstreckt. Angesichts der objektiven Merkmale der streitbefangenen Linsen, anhand deren sie als „Gegenstände“ eingestuft werden können, sind sie aber nicht als „Stoff“ oder „Gemisch“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. |
21 |
Was das zweite Kriterium betrifft, enthält die Definition des „kosmetischen Mittels“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1223/2009 eine Aufzählung der Teile des menschlichen Körpers, mit denen ein solches Mittel bestimmungsgemäß in Berührung kommt. Diese Aufzählung ist abschließend, wie eindeutig aus dem detaillierten und genauen Wortlaut dieser Verordnung sowie aus dem Umstand hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber auf jede redaktionelle Hinzufügung von Worten wie etwa „wie“, „zum Beispiel“, „u. a.“, „usw.“ verzichtet hat, die auf einen bloß beispielhaften Charakter der Aufzählung hingedeutet hätten. Die streitbefangenen Linsen werden aber auf die Hornhaut des Auges aufgesetzt, die weder in der abschließenden Aufzählung noch in einer anderen Vorschrift der Verordnung Nr. 1223/2009 erwähnt wird. Die Linsen erfüllen daher dieses zweite Kriterium nicht. |
22 |
Zum dritten, den mit der Verwendung des Mittels verfolgten Zweck betreffenden Kriterium ist festzustellen, dass die streitbefangenen Linsen, da sie dazu dienen, das Aussehen der Hornhaut des Auges, auf die sie aufgesetzt werden, zu verändern, nicht den ausschließlichen oder überwiegenden Zweck haben, einen der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1223/2009 genannten Körperteile zu reinigen oder zu parfümieren, sein Aussehen zu verändern, ihn zu schützen, ihn in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Dieses Kriterium kann daher nicht erfüllt sein. |
23 |
Auf der Grundlage einer Beurteilung, die im Einklang mit dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1223/2009 alle Merkmale der streitbefangenen Linsen berücksichtigt, ergibt sich folglich, dass sie keines der drei kumulativen Kriterien erfüllen, die bei ihnen vorliegen müssten, damit sie der Definition des Begriffs „kosmetisches Mittel“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung entsprechen. Daher können die streitbefangenen Linsen nicht als „kosmetische Mittel“ im Sinne dieser Definition eingestuft werden und somit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. |
24 |
Diese Schlussfolgerung kann durch die Angabe auf der Verpackung der streitbefangenen Linsen, dass es sich um „Kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“ handele, nicht in Frage gestellt werden. |
25 |
Im Gegensatz zu der Regelung, die der Unionsgesetzgeber für andere Mittel, insbesondere Arzneimittel, getroffen hat, enthält die Definition in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1223/2009 keine Kategorie kosmetischer Mittel nach der „Bezeichnung“, die es ermöglicht, ein Mittel allein deshalb rechtlich als „kosmetisches Mittel“ einzustufen, weil es als solches bezeichnet wird. |
26 |
Diese Bewertung lässt jedoch die Anwendung etwaiger Vorschriften unberührt, die den zuständigen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob die Angabe auf der Verpackung der streitbefangenen Linsen, dass es sich um „Kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“ handele, eine irreführende Geschäftspraxis darstellt. |
27 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1223/2009 dahin auszulegen ist, dass die streitbefangenen Linsen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ungeachtet dessen, dass sich auf ihrer Verpackung die Angabe „Kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“ befindet. |
Kosten
28 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: |
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ungeachtet dessen, dass sich auf ihrer Verpackung die Angabe „Kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“ befindet. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.