Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CJ0285

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. Juni 2015.
    Directeur général des douanes et droits indirects und Directeur régional des douanes et droits indirects d'Auvergne gegen Brasserie Bouquet SA.
    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Richtlinie 92/83/EWG – Verbrauchsteuern – Bier – Art. 4 – Kleine unabhängige Brauereien – Ermäßigter Verbrauchsteuersatz – Voraussetzungen – Kein Lizenznehmer – Produktion nach dem Herstellungsverfahren eines Dritten mit dessen Genehmigung – Genehmigte Benutzung der Marken dieses Dritten.
    Rechtssache C-285/14.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:353

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

    4. Juni 2015 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Richtlinie 92/83/EWG — Verbrauchsteuern — Bier — Art. 4 — Kleine unabhängige Brauereien — Ermäßigter Verbrauchsteuersatz — Voraussetzungen — Kein Lizenznehmer — Produktion nach dem Herstellungsverfahren eines Dritten mit dessen Genehmigung — Genehmigte Benutzung der Marken dieses Dritten“

    In der Rechtssache C‑285/14

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 3. Juni 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2014, in dem Verfahren

    Directeur général des douanes et droits indirects,

    Directeur régional des douanes et droits indirects d’Auvergne

    gegen

    Brasserie Bouquet SA

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas und E. Juhász,

    Generalanwalt: N. Jääskinen,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Brasserie Bouquet SA, vertreten durch F. Molinié, avocat,

    der französischen Regierung, vertreten durch J.‑S. Pilczer und D. Colas als Bevollmächtigte,

    der griechischen Regierung, vertreten durch K. Nasopoulou als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Dintilhac und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Directeur général des douanes et droits indirects (Generaldirektor für Zölle und indirekte Abgaben) und dem Directeur régional des douanes et droits indirects d’Auvergne (Direktor für Zölle und indirekte Abgaben der Region Auvergne) einerseits und der Brasserie Bouquet SA (im Folgenden: Brasserie Bouquet) andererseits über die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf das von dieser in den Jahren 2007 bis 2010 gebraute Bier.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Die Erwägungsgründe 3, 7 und 17 der Richtlinie 92/83 lauten:

    „Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es erforderlich, für alle betroffenen Erzeugnisse gemeinsame Definitionen festzulegen.

    Für Bier aus kleinen unabhängigen Brauereien und Ethylalkohol aus kleinen Brennereien sind gemeinsame Regelungen festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten auf diese Erzeugnisse ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden können.

    In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Sätze ermächtigt sind, dürfen derartige Sätze nicht dazu führen, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verzerren.“

    4

    Art. 4 der Richtlinie 92/83 bestimmt:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten können auf Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien gebraut wird, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Brauereien gestaffelt werden können, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

    die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die jährlich mehr als 200000 hl Bier herstellen;

    die ermäßigten Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, dürfen nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz liegen.

    (2)   Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als ‚kleine unabhängige Brauerei‘ eine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Brauereien zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 200000 hl nicht übersteigt, können diese Brauereien jedoch als eine einzige kleine unabhängige Brauerei behandelt werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Bier gelten, das aus kleinen unabhängigen Brauereien in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird. Im Besonderen sorgen sie dafür, dass einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.“

    Französisches Recht

    5

    Art. 178‑0 bis A des Anhangs III des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch), durch den Art. 4 der Richtlinie 92/83 umgesetzt wird, lautet:

    „Für die Anwendung der ermäßigten Sätze der spezifischen Abgabe im Sinne des Art. 520 A Abschnitt I Buchst. a Abs. 5 bis 8 des Code général des impôts gilt als kleine unabhängige Brauerei eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft niedergelassene Brauerei, die folgende Kriterien erfüllt:

    1.

    Ihr Jahresausstoß übersteigt nicht 200000 hl Bier;

    2.

    sie ist rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von anderen Brauereien;

    3.

    sie benutzt Betriebsräume, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind;

    4.

    sie ist kein Lizenznehmer.

    Sofern zwei oder mehrere kleine Brauereien zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 200000 hl nicht übersteigt, können diese Brauereien als eine einzige kleine unabhängige Brauerei behandelt werden.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    6

    Die Brasserie Bouquet betreibt ein Restaurant, in dem sie ihr selbst gebrautes Bier verkauft.

    7

    Diese Brautätigkeit erfolgt entsprechend einer als „Contrat d’affiliation au ‚Cercle des 3 brasseurs‘“ (Vertrag über die Mitgliedschaft im „Kreis der drei Bierbrauer“) bezeichneten Vereinbarung vom 10. Dezember 1998, die mit der ICO 3 B SARL geschlossen wurde (im Folgenden: Mitgliedschaftsvertrag). Nach dem Mitgliedschaftsvertrag genehmigte die ICO 3 B SARL der Brasserie Bouquet die Benutzung ihrer Marken und ihres Firmenzeichens LES 3 BRASSEURS und verpflichtete sich, dieser ihr Fachwissen zur Verfügung zu stellen und ihr u. a. die Hefebakterienstämme zu liefern.

    8

    Als Gegenleistung muss die Brasserie Bouquet den Verpflichtungen aus einem als „Bible du Cercle des 3 brasseurs“ (Bibel des Kreises der drei Bierbrauer) bezeichneten Dokument nachkommen, das Einzelheiten u. a. in Bezug auf dieses Fachwissen und das Herstellungsverfahren in einer Kleinbrauerei enthält. Weiter ergibt sich aus dem Mitgliedschaftsvertrag, dass die Brasserie Bouquet verpflichtet ist, bestimmte Waren ausschließlich von der ICO 3 B SARL zu beziehen und dieser für den Beitritt zum „Cercle des 3 brasseurs“ einen bestimmten Betrag sowie monatlich einen Pauschalbetrag zu entrichten.

    9

    Die Brasserie Bouquet war der Meinung, sie erfülle als kleine unabhängige Brauerei die Voraussetzungen des Art.178-0 bis A des Anhangs III des Code général des impôts und meldete die in ihrem Betrieb gebrauten Biermengen nach Art. 520 A Abschnitt I Buchst. a des Code général des impôts bei der Zollverwaltung an.

    10

    Die Zollverwaltung stellte der Brasserie Bouquet einen Änderungsbescheid zu, in dem die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Zeit von Dezember 2007 bis November 2010 beanstandet wurde. Danach erließ sie einen Nacherhebungsbescheid über den geforderten Betrag.

    11

    Nach erfolglosem Einspruch und Abweisung ihrer Klage durch das Tribunal de grande instance von Clermont-Ferrand legte Brasserie Bouquet Berufung ein, der von der Cour d’appel von Riom stattgegeben wurde. Dagegen legte die Zollverwaltung bei der Cour de cassation Rechtsmittel ein.

    12

    Die Cour de cassation stellt fest, dass es für die Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits im Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 4 der Richtlinie 92/83 für die Einstufung einer Brauerei als kleine unabhängige Brauerei und somit für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Frage ankomme, wie die Voraussetzung in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie zu verstehen sei, wonach die Brauerei „kein Lizenznehmer“ sein dürfe.

    13

    Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83 dahin auszulegen, dass unter Lizenznehmer ausschließlich der Nehmer einer Lizenz zur Benutzung eines Patents oder einer Marke zu verstehen ist, oder kann diese Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass unter Lizenznehmer eine Brauerei zu verstehen ist, die nach einem Herstellungsverfahren braut, das einem Dritten gehört, und die von diesem die Genehmigung dazu erhalten hat?

    Zur Vorlagefrage

    14

    Wie die französische Regierung und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen bemerken, enthält die Frage in der vom vorlegenden Gericht gewählten Formulierung zwei Vorschläge, wie der Begriff „Lizenznehmer“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83 auszulegen sein könnte, während der Mitgliedschaftsvertrag hinsichtlich beider Auslegungen Elemente enthält. Nach diesem Vertrag ist Brasserie Bouquet nämlich sowohl befugt, die Marken der ICO 3 B SARL zu nutzen als auch Bier nach einem Herstellungsverfahren dieser Gesellschaft zu brauen.

    15

    Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil Le Rayon d’Or, C‑151/13, EU:C:2014:185, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16

    Insoweit geht aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens hervor, dass das vorlegende Gericht für die Entscheidung über das bei ihm anhängige Rechtsmittel wissen muss, ob Bier, das unter Voraussetzungen wie denen des Mitgliedschaftsvertrags hergestellt wird, von einem „Lizenznehmer“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 92/83 gebraut wird.

    17

    Somit ist die vorgelegte Frage dahin zu verstehen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob für die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf Bier die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83, wonach die Brauerei kein Lizenznehmer sein darf, nicht erfüllt ist, wenn die betreffende Brauerei ihr Bier gemäß einer Vereinbarung herstellt, nach der sie die Marken und das Herstellungsverfahren eines Dritten benutzen darf.

    18

    Zum Begriff „Lizenznehmer“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83 ergibt sich sowohl aus ihrem dritten Erwägungsgrund als auch aus ihrem Titel, dass mit ihr für alle betroffenen Erzeugnisse gemeinsame Definitionen festgelegt werden sollen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, und dass sie im Rahmen einer Politik der Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ergangen ist. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 92/83 zu gewährleisten, sind ihre Begriffe autonom unter Berücksichtigung des Wortlauts der fraglichen Bestimmungen und der mit der Richtlinie verfolgten Ziele auszulegen (vgl. Urteil Glückauf Brauerei, C‑83/08, EU:C:2009:228, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19

    Außerdem stellt Art. 4 der Richtlinie 92/83 dadurch, dass er unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf von kleinen unabhängigen Brauereien gebrautes Bier vorsieht, eine Ausnahme von der Anwendung des vollen Verbrauchsteuersatzes auf Bier dar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes sind daher eng auszulegen.

    20

    Was diese Voraussetzungen anbelangt, enthält Art. 4 Abs. 1 eine quantitative Voraussetzung, wonach der Jahresausstoß einer Brauerei 200000 hl nicht übersteigen darf. Art. 4 Abs. 2, wonach als kleine unabhängige Brauerei eine Brauerei gilt, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist, sieht eine qualitative Voraussetzung in Bezug auf deren Unabhängigkeit von einer anderen Brauerei vor (vgl. in diesem Sinne Urteil Glückauf Brauerei, C‑83/08, EU:C:2009:228, Rn. 22 bis 24).

    21

    Zu dem Zweck, den die Richtlinie 92/83 hinsichtlich des Bieres aus kleinen unabhängigen Brauereien verfolgt, ergibt sich aus ihren Erwägungsgründen 7 und 17, dass sie gemeinsame Regelungen festlegen soll, nach denen die Mitgliedstaaten auf dieses Erzeugnis ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden können, wobei zugleich verhindert werden soll, dass die ermäßigten Sätze dazu führen, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verzerren. Mit der Richtlinie soll somit verhindert werden, dass eine solche Verbrauchsteuerermäßigung Brauereien gewährt wird, deren Größe und Produktionskapazität solche Verzerrungen hervorrufen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Glückauf Brauerei, C‑83/08, EU:C:2009:228, Rn. 25 und 26).

    22

    Folglich verlangt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83, dass die kleinen Brauereien mit einem Jahresausstoß von weniger als 200000 hl Bier sowohl hinsichtlich ihrer Rechts- und Wirtschaftsstruktur als auch hinsichtlich ihrer Produktionsstruktur – indem sie Betriebsräume benutzen, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und keine Lizenznehmer sind – von einer anderen Brauerei tatsächlich unabhängig sind (Urteil Glückauf Brauerei, C‑83/08, EU:C:2009:228, Rn. 27).

    23

    Kein Lizenznehmer zu sein stellt also eine der Voraussetzungen dar, mit denen gewährleistet werden soll, dass die betreffende kleine Brauerei von einer anderen Brauerei tatsächlich unabhängig ist. Folglich ist der Begriff „Lizenznehmer“ so auszulegen, dass er die Produktion von Bier unter jeder Form von Genehmigung umfasst, aus der sich ergibt, dass die kleine Brauerei von dem Dritten, der ihr die Genehmigung erteilt hat, nicht völlig unabhängig ist. Dies ist bei der Genehmigung zur Nutzung eines Patents, einer Marke oder eines Herstellungsverfahrens dieses Dritten der Fall.

    24

    Daraus folgt, dass eine Brauerei in einer Situation wie der der Brasserie Bouquet, die ihr Bier gemäß dem Mitgliedschaftsvertrag braut, die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83, kein Lizenznehmer zu sein, nicht erfüllt. Denn zum einen ist sie nach diesem Vertrag berechtigt, die Marken ihres Vertragspartners zu benutzen. Zum anderen ist sie befugt, ihr Bier nach dem Herstellungsverfahren der ICO 3 B SARL zu brauen, weil sie nach dem Mitgliedschaftsvertrag von deren Fachwissen profitiert, wie es in dem Dokument „Bible du Cercle des 3 brasseurs“, in dem u. a. das Verfahren und die Methoden zur Herstellung von Bier in Kleinbrauereien beschrieben werden, zur Verfügung gestellt wird.

    25

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass für die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf Bier die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83, wonach die Brauerei kein Lizenznehmer sein darf, nicht erfüllt ist, wenn die betreffende Brauerei ihr Bier gemäß einer Vereinbarung herstellt, nach der sie die Marken und das Herstellungsverfahren eines Dritten benutzen darf.

    Kosten

    26

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Für die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf Bier ist die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, wonach die Brauerei kein Lizenznehmer sein darf, nicht erfüllt, wenn die betreffende Brauerei ihr Bier gemäß einer Vereinbarung herstellt, nach der sie die Marken und das Herstellungsverfahren eines Dritten benutzen darf.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

    Top