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Document 62014CJ0160
Judgment of the Court (Second Chamber) of 9 September 2015.#João Filipe Ferreira da Silva e Brito and Others v Estado português.#Request for a preliminary ruling from the Varas Cíveis de Lisboa.#Reference for a preliminary ruling — Approximation of laws — Safeguarding of employees’ rights in the event of transfers of undertakings, businesses or parts of undertakings or businesses — Meaning of ‘transfer of a business’ –– Obligation to make a request for a preliminary ruling under the third paragraph of Article 267 TFEU — Alleged infringement of EU law attributable to a court of a Member State against whose decisions there is no judicial remedy under national law — Rule of national law which makes the right to reparation for the loss or damage sustained as a result of such an infringement conditional on the prior setting aside of the decision that caused that loss or damage.#Case C-160/14.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. September 2015.
João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a. gegen Estado português.
Vorabentscheidungsersuchen der Varas Cíveis de Lisboa.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen – Begriff des Betriebsübergangs – Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu stellen – Behaupteter Verstoß gegen das Unionsrecht durch ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können – Nationale Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch einen solchen Verstoß entstanden ist, davon abhängig machen, dass die Entscheidung, die den Schaden verursacht hat, zuvor aufgehoben wurde.
Rechtssache C-160/14.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. September 2015.
João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a. gegen Estado português.
Vorabentscheidungsersuchen der Varas Cíveis de Lisboa.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen – Begriff des Betriebsübergangs – Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu stellen – Behaupteter Verstoß gegen das Unionsrecht durch ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können – Nationale Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch einen solchen Verstoß entstanden ist, davon abhängig machen, dass die Entscheidung, die den Schaden verursacht hat, zuvor aufgehoben wurde.
Rechtssache C-160/14.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:565
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
9. September 2015 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen — Begriff des Betriebsübergangs — Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu stellen — Behaupteter Verstoß gegen das Unionsrecht durch ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können — Nationale Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch einen solchen Verstoß entstanden ist, davon abhängig machen, dass die Entscheidung, die den Schaden verursacht hat, zuvor aufgehoben wurde“
In der Rechtssache C‑160/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von den Varas Cíveis de Lisboa (Portugal) mit Entscheidung vom 31. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2014, in dem Verfahren
João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a.
gegen
Estado português
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und C. Lycourgos,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
von J. F. Ferreira da Silva e Brito u. a., vertreten durch C. Góis Coelho, S. Estima Martins und R. Oliveira, advogados, |
— |
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. Fonseca Santos als Bevollmächtigte, |
— |
der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, |
— |
der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und F.-X. Bréchot als Bevollmächtigte, |
— |
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Varrone, avvocato dello Stato, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren, M. França, M. Konstantinidis und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 2015
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16), von Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie von allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen J. F. Ferreira da Silva e Brito sowie 96 weiteren Personen einerseits und dem Estado português (Portugiesischer Staat) andererseits wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Unionsrecht, der dem Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) zuzurechnen sei. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung. |
4 |
Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lautet: „Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz war es erforderlich, den juristischen Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären. Durch diese Klärung wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof nicht geändert.“ |
5 |
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 bestimmt:
|
6 |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.“ |
Portugiesisches Recht
7 |
Art. 13 des Gesetzes Nr. 67/2007 vom 31. Dezember 2007 zur Regelung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung des Staates und der sonstigen öffentlichen Körperschaften (Lei no 67/2007 – Aprova o Regime da Responsabilidade Civil Extracontratual do Estado e Demais Entidades Públicas) (Diário da República, Serie I, Nr. 251 vom 31. Dezember 2007, S. 91117) in der durch das Gesetz Nr. 31/2008 vom 17. Juli 2008 (Diário da República, Serie I, Nr. 137 vom 17. Juli 2008, S. 4454) geänderten Fassung (im Folgenden: RRCEE) sieht vor: „1. Unbeschadet der Fälle unrichtiger strafrechtlicher Verurteilung und ungerechtfertigter Freiheitsberaubung haftet der Staat zivilrechtlich für die Schäden, die sich aus offensichtlich verfassungswidrigen oder rechtswidrigen oder aufgrund offenkundig fehlerhafter Beurteilung der tatsächlichen Umstände ungerechtfertigten gerichtlichen Entscheidungen ergeben. 2. Der Schadensersatzanspruch muss auf die vorherige Aufhebung der schädigenden Entscheidung durch das zuständige Gericht gestützt sein.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 |
Am 19. Februar 1993 wurde die 1985 gegründete und im Bereich des Gelegenheitsflugverkehrs (Charterflüge) tätige Gesellschaft Air Atlantis SA (im Folgenden: AIA) aufgelöst. Dabei wurde den Klägern des Ausgangsverfahrens im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt. |
9 |
Ab dem 1. Mai 1993 begann die Gesellschaft TAP, die Hauptaktionärin von AIA war, einen Teil der Flüge auszuführen, zu deren Durchführung sich AIA für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 1993 verpflichtet hatte. TAP führte auch eine Reihe von Charterflügen durch. Auf diesem Markt war sie bis dahin nicht tätig gewesen, da die betreffenden Routen zuvor von AIA bedient worden waren. Zu diesem Zweck verwendete TAP einen Teil der Betriebsausstattung, die AIA für ihre Tätigkeit verwendet hatte, insbesondere vier Flugzeuge. TAP trug auch die Zahlung der Raten, die nach den Leasingverträgen für diese Flugzeuge zu leisten waren, und übernahm die Büroausstattung von AIA, die diese in ihren Geschäftsräumen in Lissabon (Portugal) und Faro (Portugal) verwendete, sowie weitere bewegliche Gegenstände. Darüber hinaus stellte TAP eine Reihe ehemaliger Arbeitnehmer von AIA ein. |
10 |
In der weiteren Folge fochten die Kläger des Ausgangsverfahrens mit einer Klage beim Tribunal do Trabalho de Lisboa (Arbeitsgericht Lissabon) die Massenentlassung, von der sie betroffen waren, an und beantragten Wiedereinstellung bei TAP sowie Zahlung ihrer Arbeitsvergütungen. |
11 |
Mit Urteil vom 6. Februar 2007 gab das Tribunal do Trabalho de Lisboa der Klage bezüglich der Massenentlassung teilweise statt und ordnete die Wiedereinstellung der Kläger des Ausgangsverfahrens in die entsprechenden Kategorien sowie die Zahlung von Entschädigungen an. Es stellte im Ergebnis fest, dass zumindest teilweise ein Betriebsübergang vorliege, da die Identität des Betriebs bewahrt und seine Tätigkeiten fortgesetzt worden seien, wobei TAP in den Arbeitsverträgen an die Stelle des früheren Arbeitgebers getreten sei. |
12 |
Auf die dagegen eingelegte Berufung hob das Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon) mit Urteil vom 16. Januar 2008 das erstinstanzliche Urteil, soweit TAP darin verurteilt worden war, die Kläger des Ausgangsverfahrens wieder einzustellen und ihnen Entschädigungen zu zahlen, mit der Begründung auf, dass das Recht, gegen die betreffende Massenentlassung zu klagen, erloschen sei. |
13 |
Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten daraufhin Kassationsbeschwerde beim Supremo Tribunal de Justiça ein, das mit Urteil vom 25. Februar 2009 die Rechtswidrigkeit der Massenentlassung verneinte. Für den Übergang eines Betriebs genüge es nicht, wenn eine Geschäftstätigkeit „lediglich fortgesetzt“ werde, da es außerdem erforderlich sei, dass die Identität des Betriebs bewahrt werde. Im vorliegenden Fall habe sich TAP aber, als sie die in Rede stehenden Flüge im Sommer 1993 durchgeführt habe, nicht einer „Einheit“ bedient, die dieselbe Identität gehabt habe wie die früher zur AIA gehörende „Einheit“. Da zwischen diesen beiden „Einheiten“ keine Identität bestanden habe, könne nicht auf einen Betriebsübergang geschlossen werden. |
14 |
Außerdem habe es keinen Übergang der Kundschaft von AIA auf TAP gegeben. Darüber hinaus sei AIA Inhaberin eines Betriebs gewesen, der an ein konkretes Gut gebunden gewesen sei, nämlich an eine Lizenz, die nicht übertragbar gewesen sei, so dass ein Betriebsübergang ausgeschlossen gewesen sei, da nur die einzelnen Gegenstände, nicht aber der Betrieb selbst hätten erworben werden können. |
15 |
Bezüglich der Anwendung des Unionsrechts führte das Supremo Tribunal de Justiça aus, der Gerichtshof habe zu Fällen, in denen ein Unternehmen Tätigkeiten fortgesetzt habe, die bis dahin von einer anderen Gesellschaft ausgeübt worden seien, entschieden, dass dieser „bloße Umstand“ nicht den Schluss erlaube, dass der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vorliege, da „eine Einheit … nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden [dürfe]“. |
16 |
Auf Antrag mehrerer Kläger des Ausgangsverfahrens, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, stellte das Supremo Tribunal de Justiça fest, dass „die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Einholung einer Vorabentscheidung nur besteht, wenn diese Gerichte der Auffassung sind, dass die Anwendung des Unionsrechts zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist und sich darüber hinaus eine Frage nach der Auslegung dieses Rechts stellt“. Außerdem gebe es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Unionsvorschriften über den Betriebsübergang keinen „relevanten Auslegungszweifel“, der „ein Vorabentscheidungsersuchen gebieten würde“. |
17 |
Nach Ansicht des Supremo Tribunal de Justiça hat der „Gerichtshof selbst … ausdrücklich festgestellt, dass die richtige Anwendung des [Unionsrechts] derart offenkundig sein kann, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Antwort auf die aufgeworfene Frage bleibt, so dass auch in diesem Fall keine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung besteht. In Anbetracht des Inhalts der von den [Klägern des Ausgangsverfahrens] angeführten [unionsrechtlichen Bestimmungen], ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und der berücksichtigten Umstände des … Falles gibt es keinen relevanten Auslegungszweifel, der ein Vorabentscheidungsersuchen gebieten würde.“ |
18 |
Im Übrigen habe „der Gerichtshof bereits eine umfassende und gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung von [Unions]vorschriften über den ‚Betriebsübergang‘ begründet. Dies geht so weit, dass in der Richtlinie 2001/23 bereits die Konsolidierung der Begriffe zum Ausdruck kommt, die infolge dieser Rechtsprechung in ihr verwendet werden. Diese Begriffe sind im Hinblick auf ihre Auslegung durch die Rechtsprechung (der Gemeinschafts- und auch der nationalen Gerichte) nunmehr so klar formuliert, dass im vorliegenden Fall ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof unnötig ist …“ |
19 |
Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben sodann gegen den portugiesischen Staat Klage aus außervertraglicher Haftung auf Ersatz von ihnen entstandenen Vermögensschäden. Zur Begründung trugen sie vor, dass das Urteil des Supremo Tribunal de Justiça offensichtlich rechtswidrig sei, da der Begriff „Betriebsübergang“ im Sinne der Richtlinie 2001/23 falsch ausgelegt werde und das Supremo Tribunal de Justiça seiner Pflicht, dem Gerichtshof die entscheidungserheblichen Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, nicht nachgekommen sei. |
20 |
Der portugiesische Staat machte geltend, gemäß Art. 13 Abs. 2 des RRCEE müsse die Schadensersatzklage auf die vorherige Aufhebung der schädigenden Entscheidung durch das zuständige Gericht gestützt sein. Da das Urteil des Supremo Tribunal de Justiça nicht aufgehoben worden sei, sei der beantragte Schadensersatz nicht zu leisten. |
21 |
Das vorlegende Gericht führt aus, es müsse geklärt werden, ob das vom Supremo Tribunal de Justiça erlassene Urteil offensichtlich rechtswidrig sei und ob dieses Gericht den Begriff „Betriebsübergang“ im Licht der Richtlinie 2001/23 und in Anbetracht der ihm vorliegenden Sachverhaltselemente unzutreffend ausgelegt habe. Außerdem stelle sich noch die Frage, ob das Supremo Tribunal de Justiça verpflichtet gewesen sei, das beantragte Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. |
22 |
Unter diesen Umständen haben die Varas Cíveis de Lisboa (Zivilkammern von Lissabon) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
23 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Betriebsübergang“ einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen durch seinen Mehrheitsaktionär, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Luftfahrtunternehmen ist, aufgelöst wird und im Anschluss daran der Mehrheitsaktionär an die Stelle der aufgelösten Gesellschaft tritt und in die Mietverträge über Flugzeuge und die bestehenden Charterflugverträge eintritt sowie zuvor vom aufgelösten Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt, einige der bis dahin an dieses Unternehmen abgestellten Arbeitnehmer reintegriert und für Tätigkeiten einsetzt, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, und kleinere Ausrüstungsgegenstände dieses Unternehmens übernimmt. |
24 |
Für die Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile Merckx und Neuhuys, C‑171/94 und C‑172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, Hernández Vidal u. a., C‑127/96, C‑229/96 und C‑74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie Amatori u. a., C‑458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
25 |
Nach ständiger Rechtsprechung soll die Richtlinie 2001/23 die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11 und 12, Güney-Görres und Demir, C‑232/04 und C‑233/04, EU:C:2005:778, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Amatori u. a., C‑458/12, EU:C:2014:124, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
Für die Feststellung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, Redmond Stichting, C‑29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24, Süzen, C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14, sowie Abler u. a., C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33). |
27 |
Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass den verschiedenen Kriterien notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. Urteile Süzen, C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 18, Hernández Vidal u. a., C‑127/96, C‑229/96 und C‑74/97, EU:C:1998:594, Rn. 31, Hidalgo u. a., C‑173/96 und C‑247/96, EU:C:1998:595, Rn. 31, sowie in diesem Sinne UGT‑FSP, C‑151/09, EU:C:2010:452, Rn. 28). |
28 |
Die erste Vorlagefrage ist im Licht dieser sich aus der Rechtsprechung ergebenden Vorgaben sowie unter Berücksichtigung der vom nationalen Gericht in der Vorlageentscheidung genannten wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte und insbesondere des Wortlauts dieser ersten Frage zu beurteilen. |
29 |
Zunächst ist hervorzuheben, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, der den Luftverkehrssektor betrifft, der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Liikenne, C‑172/99, EU:C:2001:59, Rn. 39). |
30 |
Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass TAP in den Mietverträgen über Flugzeuge an die Stelle von AIA getreten ist und diese Flugzeuge tatsächlich genutzt hat, was die Übernahme von Teilen belegt, die für die Fortsetzung der zuvor von AIA ausgeübten Tätigkeit unerlässlich waren. Darüber hinaus wurde eine Reihe weiterer Ausrüstungsgegenstände übernommen. |
31 |
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 48, 51, 53, 56 und 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sprechen weitere Gesichtspunkte im Hinblick auf die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien dafür, dass es sich im Ausgangsverfahren um einen Betriebsübergang im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 handelt. Das Gleiche gilt für den Eintritt von TAP anstelle von AIA in die bestehenden Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, der zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft von AIA durch TAP übernommen wurde, dass TAP Charterflüge auf Routen ausgeweitet hat, die zuvor von AIA bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor von AIA ausgeübten Tätigkeit durch TAP widerspiegelt, dass zuvor zu AIA abgestellte Arbeitnehmer bei TAP reintegriert wurden, um sie für Tätigkeiten einzusetzen, die mit ihren vorherigen Aufgaben bei AIA übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals, das für AIA tätig war, durch TAP zeigt, und schließlich dass TAP bereits am 1. Mai 1993 einen Teil der von AIA bis zu ihrer Auflösung im Februar 1993 durchgeführten Charterflugtätigkeiten übernommen hat, was belegt, dass die übertragenen Tätigkeiten praktisch nicht unterbrochen worden sind. |
32 |
Unter diesen Umständen ist es für die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 nicht relevant, dass die Einheit, von der Material und ein Teil des Personals übernommen wurden, ohne Beibehaltung ihrer eigenständigen Organisationsstruktur in die Struktur von TAP eingegliedert wurde, da eine Verbindung zwischen dem auf TAP übergegangenen Material und Personal einerseits und der Fortführung der zuvor von der aufgelösten Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten andererseits besteht. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass das betreffende Material für die Durchführung sowohl von Linienflügen als auch von Charterflügen verwendet wurde, da es sich jedenfalls um Lufttransporte handelte und TAP die vertraglichen Verpflichtungen von AIA bezüglich dieser Charterflüge erfüllt hat. |
33 |
Aus den Rn. 46 und 47 des Urteils Klarenberg (C‑466/07, EU:C:2009:85) geht nämlich hervor, dass nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität des übertragenen Unternehmens darstellt. |
34 |
So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urteil Klarenberg, C‑466/07, EU:C:2009:85, Rn. 48). |
35 |
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die erste Frage zu antworten ist, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Betriebsübergang“ einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen durch seinen Mehrheitsaktionär, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Luftfahrtunternehmen ist, aufgelöst wird und im Anschluss daran der Mehrheitsaktionär an die Stelle der aufgelösten Gesellschaft tritt und in die Mietverträge über Flugzeuge und die bestehenden Charterflugverträge eintritt sowie zuvor vom aufgelösten Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt, einige der bis dahin an dieses Unternehmen abgestellten Arbeitnehmer reintegriert und für Tätigkeiten einsetzt, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, und kleinere Ausrüstungsgegenstände dieses Unternehmens übernimmt. |
Zur zweiten Frage
36 |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Berücksichtigung von Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanzen gegensätzliche Entscheidungen zur Auslegung des Begriffs „Betriebsübergang“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 erlassen haben, Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, grundsätzlich verpflichtet ist, den Gerichtshof um Auslegung dieses Begriffs zu ersuchen. |
37 |
Auch wenn das Verfahren nach Art. 267 AEUV ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, so ist doch ein einzelstaatliches Gericht, sofern gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt (vgl. Urteil Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del mercato, C‑136/12, EU:C:2013:489, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
38 |
Zum Umfang dieser Pflicht ergibt sich aus der seit der Verkündung des Urteils Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335) gefestigten Rechtsprechung, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine unionsrechtliche Frage stellt, es sei denn, es hat festgestellt, dass die aufgeworfene Frage nicht relevant ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits vom Gerichtshof ausgelegt wurde oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. |
39 |
Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist danach unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (Urteil Intermodal Transports, C‑495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33). |
40 |
Zwar bleibt es allein dem nationalen Gericht überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen (vgl. Urteil Intermodal Transports, C‑495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
41 |
Insoweit kann das bloße Vorliegen sich widersprechender Entscheidungen anderer einzelstaatlicher Gerichte kein ausschlaggebendes Kriterium für das Bestehen der in Art. 267 Abs. 3 AEUV genannten Pflicht darstellen. |
42 |
Das letztinstanzliche Gericht kann nämlich in Bezug auf eine unionsrechtliche Bestimmung der Ansicht sein, dass ungeachtet einer bestimmten Auslegung, zu der Instanzgerichte gelangt sind, die davon verschiedene Auslegung, die es vorzunehmen beabsichtigt, ohne jeden vernünftigen Zweifel geboten ist. |
43 |
Es ist jedoch hervorzuheben, dass, hinsichtlich des im vorliegenden Fall betrachteten Bereichs, wie sich aus den Rn. 24 bis 27 des vorliegenden Urteils ergibt, die Auslegung des Begriffs „Betriebsübergang“ zu zahlreichen Fragen einer Vielzahl nationaler Gerichte geführt hat, die sich gezwungen sahen, den Gerichtshof anzurufen. Diese Fragen belegen nicht nur das Vorhandensein von Auslegungsschwierigkeiten, sondern auch, dass auf Unionsebene die Gefahr von Divergenzen in der Rechtsprechung besteht. |
44 |
Daraus folgt, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die sowohl durch sich widersprechende Strömungen in der Rechtsprechung zum Begriff „Betriebsübergang“ im Sinne der Richtlinie 2001/23 auf nationaler Ebene als auch durch immer wieder auftretende Schwierigkeiten bei der Auslegung dieses Begriffs in den verschiedenen Mitgliedstaaten gekennzeichnet sind, ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs nachkommen muss, um die Gefahr einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts auszuschließen. |
45 |
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die zweite Frage zu antworten ist, dass Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die sowohl durch gegensätzliche Entscheidungen der Vorinstanzen in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Betriebsübergang“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 als auch durch immer wieder auftretende Schwierigkeiten bei seiner Auslegung in den verschiedenen Mitgliedstaaten gekennzeichnet sind, verpflichtet ist, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Begriffs zu ersuchen. |
Zur dritten Frage
46 |
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze im Bereich der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, die ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, begangen hat, dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die als Vorbedingung eine Aufhebung des schädigenden Urteils dieses Gerichts verlangen, obwohl eine solche Aufhebung in der Praxis ausgeschlossen ist. |
47 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert wäre, wenn der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen dann keine Entschädigung erlangen könnte, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist (vgl. Urteil Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33). |
48 |
Das vorlegende Gericht fragt sich, ob Art. 13 Abs. 2 des RRCEE, wonach der Schadensersatzanspruch auf die vorherige Aufhebung der schädigenden Entscheidung durch das zuständige Gericht „gestützt sein [muss]“, mit diesen Grundsätzen vereinbar ist. |
49 |
Aus dieser Bestimmung folgt, dass jede Staatshaftungsklage wegen Verletzung der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht unzulässig ist, solange die schädigende Entscheidung nicht aufgehoben ist. |
50 |
Sind die Voraussetzungen für die Haftung des Staates erfüllt, was festzustellen Sache der nationalen Gerichte ist, hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Rechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteil Fuß, C‑429/09, EU:C:2010:717, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
51 |
Eine nationalrechtliche Bestimmung wie Art. 13 Abs. 2 des RRCEE kann die Erlangung von Schadensersatz wegen Verletzung des in Rede stehenden Unionsrechts aber übermäßig erschweren. |
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Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten sowie den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nämlich, dass Entscheidungen des Supremo Tribunal de Justiça nur in äußerst beschränkten Fällen überprüft werden können. |
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Die portugiesische Regierung macht insoweit geltend, dass die betreffende Bestimmung des nationalen Rechts den Anliegen Rechnung trage, die dem Grundsatz der Rechtskraft und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zugrunde lägen. Insbesondere sei in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall eine Überprüfung der Beurteilung, die ein letztinstanzliches Rechtsprechungsorgan vorgenommen habe, nicht vereinbar mit dessen Funktion, da der Zweck, der mit seinen Entscheidungen verfolgt werde, darin bestehe, den Rechtsstreit endgültig beizulegen. Andernfalls hieße dies, dass durch Schwächung der hierarchischen Gliederung der Judikative der Vorrang des Rechts und die Beachtung gerichtlicher Entscheidungen in Frage gestellt würden. |
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Es trifft zu, dass der Gerichtshof die Bedeutung, die der Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen hat, hervorgehoben und dabei klargestellt hat, dass, da hierzu unionsrechtliche Vorschriften fehlen, es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung dieser Staaten ist, die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Fallimento Olimpiclub, C‑2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22 und 24). |
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Zu den Auswirkungen des Grundsatzes der Rechtskraft auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall genügt der Hinweis darauf, dass die Anerkennung des Grundsatzes der Staatshaftung für Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte die mit einer solchen Entscheidung verknüpfte Rechtskraft nicht in Frage stellt. Ein Verfahren zur Feststellung der Haftung des Staates hat nicht denselben Gegenstand und nicht zwangsläufig dieselben Parteien wie das Verfahren, das zu der rechtskräftigen Entscheidung geführt hat. Obsiegt nämlich der Kläger mit einer gegen den Staat gerichteten Haftungsklage, so erlangt er dessen Verurteilung zum Ersatz des entstandenen Schadens, aber er erlangt nicht zwangsläufig die Aufhebung der Rechtskraft dieser Gerichtsentscheidung, die den Schaden verursacht hat. Jedenfalls verlangt der der Unionsrechtsordnung innewohnende Grundsatz der Staatshaftung eine solche Entschädigung, nicht aber die Abänderung der schadensbegründenden Gerichtsentscheidung (vgl. Urteil Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 39). |
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Zum Argument der Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, selbst wenn er in einer rechtlichen Konstellation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu berücksichtigen wäre, den Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, keineswegs außer Kraft setzen kann. |
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Eine Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit hätte nämlich zur Folge, dass, wenn eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts auf einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts beruht, der Einzelne daran gehindert wäre, die Rechte, die sich für ihn aus der Unionsrechtsordnung ergeben, und insbesondere diejenigen, die aus dem Grundsatz der Staatshaftung folgen, geltend zu machen. |
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Der Grundsatz der Staatshaftung wohnt aber dem System der Verträge inne, auf denen die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Specht u. a., C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Daher kann ein beträchtliches Hindernis – wie dasjenige, das sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalrechtlichen Bestimmung ergibt – für die wirksame Anwendung des Unionsrechts und insbesondere eines so tragenden Grundsatzes wie dem der Haftung des Staates für Verstöße gegen das Unionsrecht weder durch den Grundsatz der Rechtskraft noch durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt sein. |
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Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die dritte Frage zu antworten ist, dass das Unionsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze im Bereich der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, die ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, begangen hat, dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die als Vorbedingung eine Aufhebung des schädigenden Urteils dieses Gerichts verlangen, obwohl eine solche Aufhebung in der Praxis ausgeschlossen ist. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.