Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CJ0110

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2015.
Horațiu Ovidiu Costea gegen SC Volksbank România SA.
Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Oradea.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 2 Buchst. b – Begriff ‚Verbraucher‘ – Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt – Rückzahlung des Kredits, der durch ein im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei des Kreditnehmers stehendes Grundstück gesichert wird – Kreditnehmer, der die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um vor der Unterzeichnung des Vertrags die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu beurteilen.
Rechtssache C-110/14.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:538

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

3. September 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 2 Buchst. b — Begriff ‚Verbraucher‘ — Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt — Rückzahlung des Kredits, der durch ein im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei des Kreditnehmers stehendes Grundstück gesichert wird — Kreditnehmer, der die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um vor der Unterzeichnung des Vertrags die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu beurteilen“

In der Rechtssache C‑110/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Judecătorie Oradea (Rumänien) mit Entscheidung vom 25. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2014, in dem Verfahren

Horațiu Ovidiu Costea

gegen

SC Volksbank România SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Costea persönlich,

der SC Volksbank România SA, vertreten durch F. Marinău, avocat,

der rumänischen Regierung, vertreten durch R.-H. Radu, R. I. Haţieganu und A. Buzoianu als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Santoro, avvocato dello Stato,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. Noort als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Nicolae und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Costea und der SC Volksbank România SA (im Folgenden: Volksbank) über einen Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 5, 9 und 10 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Die Verbraucher kennen im Allgemeinen nicht die Rechtsvorschriften, die in anderen Mitgliedstaaten für Verträge über den Kauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen gelten. Diese Unkenntnis kann sie davon abhalten, Waren und Dienstleistungen direkt in anderen Mitgliedstaaten zu ordern.

… Käufer von Waren oder Dienstleistungen [sind] vor Machtmissbrauch des Verkäufers oder des Dienstleistungserbringers, insbesondere vor vom Verkäufer einseitig festgelegten Standardverträgen und vor dem missbräuchlichen Ausschluss von Rechten in Verträgen zu schützen.

Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. Diese Vorschriften sollten für alle Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten …“

4

Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

5

Art. 2 der Richtlinie lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

b)

Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

c)

Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.“

6

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

Rumänisches Recht

7

Art. 2 des Gesetzes Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags galt, sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor:

„(1)   Unter dem Begriff Verbraucher ist jede natürliche Person oder Vereinigung von natürlichen Personen zu verstehen, die bei einem unter dieses Gesetz fallenden Vertrag zu einem Zweck handelt, der außerhalb ihrer kaufmännischen, industriellen oder produzierenden Tätigkeit, gleich ob handwerklich oder freiberuflich, liegt.

(2)   Unter dem Begriff Unternehmer ist jede natürliche oder zugelassene juristische Person zu verstehen, die bei einem unter dieses Gesetz fallenden Vertrag im Rahmen ihrer kaufmännischen, industriellen oder produzierenden Tätigkeit, gleich ob handwerklich oder freiberuflich, handelt, sowie jede Person, die zu einem ebensolchen Zweck im Namen einer solchen Person oder auf deren Rechnung handelt.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

8

Herr Costea übt den Beruf des Rechtsanwalts aus und hat in dieser Eigenschaft insbesondere Mandate für Rechtssachen auf dem Gebiet des Handelsrechts. Am 4. April 2008 unterzeichnete er einen Kreditvertrag mit der Volksbank. Die Rückzahlung dieses Darlehens wurde durch eine Hypothek an einem Grundstück gesichert, das im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei „Ovidiu Costea“ von Herrn Costea steht. Herr Costea unterzeichnete diesen Kreditvertrag zum einen als Kreditnehmer und zum anderen als Vertreter seiner Rechtsanwaltskanzlei in ihrer Eigenschaft als Hypothekenbestellerin. Diese Hypothek wurde am selben Tag durch einen getrennten, notariell beurkundeten Vertrag zwischen der Volksbank und der Rechtsanwaltskanzlei bestellt, die dabei durch Herrn Costea vertreten wurde.

9

Am 24. Mai 2013 erhob Herr Costea bei der Judecătorie Oradea (Amtsgericht Oradea) Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel über eine Risikoprovision und Nichtigerklärung dieser Klausel sowie auf Erstattung dieser von der Volksbank vereinnahmten Provision.

10

Unter diesen Umständen hat die Judecătorie Oradea beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Definition des Begriffs „Verbraucher“ in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie eine natürliche Person umfasst, die den Beruf des Rechtsanwalts ausübt und mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird und die Rechtsanwaltskanzlei dieser natürlichen Person als Hypothekenbestellerin genannt wird?

Zur Vorlagefrage

Vorbemerkungen

11

Das vorlegende Gericht stellt in seiner Vorlageentscheidung fest, dass in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrag nicht angegeben sei, zu welchem Zweck der betreffende Kredit gewährt worden sei.

12

Die rumänische Regierung und die Europäische Kommission weisen hingegen darauf hin, dass der Vertrag in seinem Abschnitt über den Vertragszweck die Angabe enthalte, dass der Kredit zur „Deckung der laufenden persönlichen Kosten“ von Herrn Costea gewährt werde.

13

Der Gerichtshof ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jedoch nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern. Was insbesondere das Vorbringen angeht, die Vorlageentscheidung sei in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft, genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil Traum, C‑492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Vorlagefrage

14

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird, als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Darüber hinaus fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof danach, wie sich dabei der Umstand auswirkt, dass die sich aus dem genannten Vertrag ergebende Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, die diese Person als Vertreter ihrer Rechtsanwaltskanzlei bestellt hat und Güter betrifft, die der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der genannten Person dienen, wie ein im Eigentum der Kanzlei stehendes Grundstück.

15

Insoweit ist festzustellen, dass, wie aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 hervorgeht, die einheitlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für alle Verträge zwischen „Verbrauchern“ und „Gewerbetreibenden“ gelten sollen. Diese Begriffe sind in Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie definiert.

16

Gemäß diesen Definitionen ist „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter die Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. „Gewerbetreibender“ ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter die Richtlinie 93/13 fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.

17

Die Richtlinie 93/13 definiert daher die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30, und Šiba, C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21).

18

Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31, und Šiba, C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22).

19

In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass ein und dieselbe Person bei bestimmten Geschäften als Verbraucher und bei anderen als Gewerbetreibender handeln kann.

21

Der Verbraucherbegriff im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 hat, wie der Generalanwalt in den Nrn. 28 bis 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, objektiven Charakter und ist unabhängig von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt.

22

Das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasst ist, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, hat unter Berücksichtigung aller Beweise und insbesondere des Wortlauts des Vertrags die Frage zu prüfen, ob der Kreditnehmer als Verbraucher im Sinne der Richtlinie eingestuft werden kann (vgl. entsprechend Urteil Faber, C‑497/13, EU:C:2015:357, Rn. 48).

23

Hierzu muss das nationale Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des betreffenden Vertrags ist, berücksichtigen, die belegen können, zu welchem Zweck die Ware oder Dienstleistung erworben wird.

24

In Bezug auf Leistungen, die Rechtsanwälte im Rahmen von Verträgen über juristische Dienstleistungen anbieten, hat der Gerichtshof bereits die Ungleichheit zwischen den „Verbrauchern als Mandanten“ und den Rechtsanwälten berücksichtigt, die insbesondere auf eine Asymmetrie der Information zwischen diesen Vertragsparteien zurückzuführen ist (vgl. Urteil Šiba, C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 23 und 24).

25

Diese Erwägung schließt jedoch nicht aus, dass ein Rechtsanwalt als Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 einzustufen sein kann, wenn er zu einem Zweck handelt, der nicht seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. entsprechend Urteil Di Pinto, C‑361/89, EU:C:1991:118, Rn. 15).

26

Ein Rechtsanwalt, der mit einer natürlichen oder juristischen Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, einen Vertrag schließt, der insbesondere mangels eines Bezugs zur Tätigkeit seiner Kanzlei nicht mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Verbindung steht, befindet sich nämlich gegenüber dieser Person in der in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten schwächeren Position.

27

Selbst wenn in einem solchen Fall unterstellt würde, dass ein Rechtsanwalt über ein hohes Maß an Fachkenntnissen verfügt (vgl. Urteil Šiba, C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 23), ließe dies nicht die Vermutung zu, dass er gegenüber einem Gewerbetreibenden keine schwächere Partei ist. Wie in Rn. 18 des vorliegenden Urteils ausgeführt, betrifft nämlich die gegenüber dem Gewerbetreibenden schwächere Position des Verbrauchers, der mit dem durch die Richtlinie 93/13 geschaffenen Schutzsystem abgeholfen werden soll, sowohl den Informationsstand des Verbrauchers als auch seine Verhandlungsposition im Fall des Vorliegens von Bedingungen, die von dem Gewerbetreibenden vorformuliert wurden und auf deren Inhalt dieser Verbraucher keinen Einfluss hat.

28

Was den Umstand anbelangt, dass die sich aus dem betreffenden Vertrag ergebende Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, die ein Rechtsanwalt als Vertreter seiner Rechtsanwaltskanzlei bestellt hat und Güter betrifft, die der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit dienen, wie ein im Eigentum der Kanzlei stehendes Grundstück, so ist festzustellen, dass dies, wie der Generalanwalt in den Nrn. 52 bis 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine Auswirkungen auf die in den Rn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils dargestellte Beurteilung hat.

29

Im Ausgangsverfahren geht es nämlich darum, ob die Person, die den Hauptvertrag, d. h. den Kreditvertrag, geschlossen hat, die Eigenschaft als Verbraucher oder Gewerbetreibender hat, und nicht darum, welche Eigenschaft dieser Person im Rahmen des akzessorischen Vertrags, d. h. des Hypothekenvertrags, zukommt, der die Zahlung der sich aus dem Hauptvertrag ergebenden Forderung sichert. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens kann daher die Einstufung des Rechtsanwalts als Verbraucher oder Gewerbetreibender im Rahmen seiner Verpflichtung als Hypothekenbesteller nicht dafür bestimmend sein, welche Eigenschaft er im Rahmen des als Hauptvertrag geschlossenen Kreditvertrags hat.

30

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird, als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, sofern der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit dieses Rechtsanwalts in Verbindung steht. Der Umstand, dass die sich aus diesem Vertrag ergebende Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, die dieselbe Person als Vertreter ihrer Rechtsanwaltskanzlei bestellt hat und Güter betrifft, die der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen, wie ein im Eigentum dieser Kanzlei stehendes Grundstück, ist insoweit irrelevant.

Kosten

31

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird, als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, sofern der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit dieses Rechtsanwalts in Verbindung steht. Der Umstand, dass die sich aus diesem Vertrag ergebende Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, die dieselbe Person als Vertreter ihrer Rechtsanwaltskanzlei bestellt hat und Güter betrifft, die der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen, wie ein im Eigentum dieser Kanzlei stehendes Grundstück, ist insoweit irrelevant.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.

Top