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Document 62014CJ0051

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2015.
    Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker – Vergütung der Lagerkosten – Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 – Art. 14 Abs. 3 – Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 – Art. 2 Abs. 2 – Austausch von C-Zucker bei der Ausfuhr – Voraussetzungen – Gegenständlicher Austausch des C-Zuckers und des Austauschzuckers – Austausch nur gegen Zucker, der von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt wurde – Gültigkeit gemessen an den Art. 34 AEUV und 35 AEUV.
    Rechtssache C-51/14.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:380

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

    11. Juni 2015 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Zucker — Vergütung der Lagerkosten — Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 — Art. 14 Abs. 3 — Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 — Art. 2 Abs. 2 — Austausch von C‑Zucker bei der Ausfuhr — Voraussetzungen — Gegenständlicher Austausch des C‑Zuckers und des Austauschzuckers — Austausch nur gegen Zucker, der von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt wurde — Gültigkeit gemessen an den Art. 34 AEUV und 35 AEUV“

    In der Rechtssache C‑51/14

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Januar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2014, in dem Verfahren

    Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG

    gegen

    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin), der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

    Generalanwalt: M. Wathelet,

    Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2015,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle,

    der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, vertreten durch W. Wolski und J. Jakubiec als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Rossi und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 231, S. 5) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 der Kommission vom 13. Juni 1988 (ABl. L 152, S. 23) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1998/78) sowie die Auslegung und die Gültigkeit von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 (ABl. L 346, S. 29) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2670/81).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Pfeifer & Langen) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (im Folgenden: BLE) über die Rückzahlung der Lagerkostenvergütungen, die Pfeifer & Langen zu Unrecht zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union erhalten haben soll.

    Rechtlicher Rahmen

    Verordnung (EWG) Nr. 1785/81

    3

    Die Erwägungsgründe 3, 11 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 des Rates vom 18. April 1989 (ABl. L 114, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) lauteten:

    „Um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der [Union] Beschäftigungslage und Lebensstandard weiterhin zu sichern, empfiehlt es sich, Maßnahmen zur Stabilisierung des Zuckermarktes vorzusehen. …

    Die Gründe, die bisher die [Union] dazu veranlasst haben, für die Zuckererzeugung … eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen noch immer. Diese Regelung muss jedoch angepasst werden, um einerseits der jüngsten Erzeugungsentwicklung Rechnung zu tragen und um andererseits der [Union] die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die [Erzeugung der Union] den Verbrauch übersteigt. …

    Da die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren, müssen Quotenübertragungen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, erfolgen.

    …“

    4

    Art. 8 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung bestimmte:

    (1)   Unter den Bedingungen dieses Artikels wird eine Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten getroffen, die eine Pauschalvergütung und deren Finanzierung durch eine Abgabe umfasst.

    (2)   Die Lagerkosten für

    Weißzucker,

    [der] aus in der [Union] geernteten Zuckerrüben bzw. aus in der [Union] geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden [ist], werden von den Mitgliedstaaten pauschal vergütet.

    …“

    5

    In Art. 24 der Grundverordnung wurden für jedes Wirtschaftsjahr, d. h. für die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahrs, Grundmengen für „A‑Zucker“ und „B‑Zucker“ festgesetzt, die jeder Mitgliedstaat unter den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zuckererzeugern (im Folgenden: Hersteller) aufteilen musste. Den Herstellern wurde dementsprechend für jedes Wirtschaftsjahr eine A‑Quote und eine B‑Quote zugeteilt. Jede über die A‑ und die B‑Quote hinaus erzeugte Zuckermenge wurde als „C‑Zucker“ bezeichnet.

    6

    Art. 26 der Grundverordnung sah vor:

    „(1)   … C‑Zucker, der nicht gemäß Artikel 27 übertragen wurde, … [darf] nicht auf dem Binnenmarkt … abgesetzt werden und [muss] in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden.

    … Artikel 8 … [ist] auf diesen Zucker … nicht anwendbar.

    (3)   Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen.

    …“

    Verordnung Nr. 1998/78

    7

    Die Verordnung Nr. 1998/78 enthält die Durchführungsbestimmungen zu der in Art. 8 der Grundverordnung vorgesehenen Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker.

    8

    Art. 14 Abs. 3 dieser Verordnung bestimmt:

    „Wird eine C‑Zuckermenge bei der Ausfuhr durch eine entsprechende Menge A‑ oder B‑Zucker ersetzt, so wird die ersetzte Menge von dem Tag an, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt sind, für die Gewährung der Vergütung als A‑Zucker angesehen.“

    Verordnung Nr. 2670/81

    9

    Die auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 der Grundverordnung ergangene Verordnung Nr. 2670/81 regelte die Voraussetzungen, unter denen die Ausfuhr von C‑Zucker als erfolgt galt.

    10

    Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2670/81 lautete:

    „Den betreffenden Herstellern sollte die Möglichkeit zur Ausfuhr von nicht selbst erzeugtem Zucker … gegeben werden. In diesem Fall sollte die Zahlung eines Pauschalbetrags vorgesehen werden, der in allen Fällen als Ausgleich … für etwaige Vorteile anzusehen ist, die sich aus einem solchen Austausch ergeben können.

    …“

    11

    Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung sah vor:

    „Der Nachweis [für die Ausfuhr des C‑Zuckers] wird erbracht durch Vorlage

    a)

    einer Ausfuhrlizenz, die dem betreffenden Hersteller von der zuständigen Stelle des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats … erteilt wurde;

    b)

    der … Unterlagen zur Freistellung der Kaution;

    c)

    einer Erklärung des Herstellers, mit der er bescheinigt, dass der C‑Zucker … von ihm hergestellt worden ist;

    Der betreffende Hersteller kann jedoch bei der Ausfuhr C‑Zucker durch einen anderen Weißzucker in unverändertem Zustand der Position 1701 der [Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1)] oder C‑Isoglukose durch eine andere Isoglukose austauschen, die von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden sind. In diesem Fall hat der Hersteller, der den Austausch veranlasst, … einen Betrag von 1,25 [Euro] je 100 kg … zu entrichten.

    …“

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

    12

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Pfeifer & Langen, ein zuckerverarbeitendes Unternehmen, in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1996/97 gemäß Art. 8 Abs. 2 der Grundverordnung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker (im Folgenden: GMO Zucker) Lagerkostenvergütungen für die Einlagerung von Weißzucker erhalten hatte.

    13

    Von 1997 bis 2003 wurde gegen Pfeifer & Langen wegen Betrugs bei den Lagerkostenvergütungen für Weißzucker in den genannten Wirtschaftsjahren ermittelt. Ihr wurde in diesem Rahmen u. a. vorgeworfen, im Wirtschaftsjahr 1990/91 eine über die Erzeugungsquoten hinaus erzeugte Zuckermenge – die in diesem Fall als „C‑Zucker“ eingestuft wird – als vergütungsfähigen Zucker angezeigt zu haben.

    14

    Pfeifer & Langen gab hierzu an, sie habe im Wirtschaftsjahr 1990/91 eine in Frankreich erzeugte Quotenzuckermenge – die in diesem Fall als „A‑Zucker“ oder „B‑Zucker“ bezeichnet wird – gekauft. Dieser Zucker sei aus Frankreich auf ein Betriebsgelände von Pfeifer & Langen in Deutschland verbracht und als Quotenzucker verbucht worden. Er sei allerdings nicht in eigenen Silos des Unternehmens eingelagert, sondern mit neuen Versandpapieren versehen und nach Antwerpen (Belgien) zwecks Ausfuhr aus dem Gebiet der Union als C‑Zucker verbracht worden. Pfeifer & Langen habe sodann eine entsprechende Menge C‑Zucker aus ihrer eigenen Mehrerzeugung (im Folgenden: in Rede stehender C‑Zucker) als Quotenzucker deklariert und dafür die Lagerkostenvergütung beantragt.

    15

    Mit Bescheid vom 30. Januar 2003 hob die BLE als zuständige Stelle für die Lagerkostenvergütung die Pfeifer & Langen für die Monate Juli 1990 bis Juni 1991 bewilligten Lagerkostenvergütungen teilweise auf und forderte die gezahlten Vergütungsbeträge zurück. Pfeifer & Langen erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch.

    16

    Mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 wies die BLE den Widerspruch von Pfeifer & Langen zurück, soweit er den in Rede stehenden C‑Zucker betraf.

    17

    Am 7. November 2006 erhob Pfeifer & Langen gegen diesen Bescheid der BLE Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Darin machte sie u. a. geltend, sie habe den in Rede stehenden C‑Zucker vorschriftsmäßig bei der Ausfuhr gegen eine entsprechende Menge Quotenzucker aus Frankreich ausgetauscht, so dass dieser C‑Zucker nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78 für eine Lagerkostenvergütung in Betracht gekommen sei.

    18

    Mit Urteil vom 25. November 2009 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage von Pfeifer & Langen ab, soweit sie den von ihr vorgenommenen Zuckeraustausch betraf. Es führte hierzu aus, dieser Austausch habe gegen Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 verstoßen, wonach der Austauschzucker von einem im selben Mitgliedstaat ansässigen Hersteller stammen müsse.

    19

    Das vorlegende Gericht, das mit der Berufung von Pfeifer & Langen gegen dieses Urteil befasst ist, führt aus, der Ausgang des bei ihm anhängigen Verfahrens hänge davon ab, ob der Austausch von C‑Zucker bei der Ausfuhr zulässig sei, wenn die Hersteller in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig seien. Insoweit sei zu klären, ob Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78 oder Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sei. Beide Bestimmungen beträfen nämlich den Austausch von C‑Zucker, doch enthalte Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78 keine besondere Voraussetzung, während nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 der Austauschzucker von einem im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden sein müsse.

    20

    Weiter sei zu klären, ob diese Bestimmungen einen gegenständlichen Austausch der ursprünglichen C‑Zuckermenge mit der Austauschzuckermenge voraussetzten oder ob der buchmäßige Austausch dieser Mengen genüge. Sofern im Ausgangsverfahren Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 Anwendung finde, bedürfe schließlich der Klärung, ob die Beschränkung des Austauschs auf im selben Mitgliedstaat ansässige Hersteller eine Beschränkung des freien Warenverkehrs in der Union darstelle.

    21

    Unter diesen Umständen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Regelt Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78 für den Bereich des Lagerkostenausgleichs den Zuckeraustausch abschließend, und ist nach dieser Vorschrift nicht Voraussetzung, dass der auszutauschende Zucker von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden sein muss?

    2.

    Bejahendenfalls: Setzt Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78 für die Inanspruchnahme von Lagerkostenvergütung voraus, dass der Austausch-C‑Zucker bei dem Zuckerhersteller „gegenständlich ersetzt“ wird?

    3.

    Falls Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 auf den Fall des Zuckeraustauschs anwendbar ist: Setzt Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 für die Inanspruchnahme von Lagerkostenvergütung voraus, dass der Austausch-C‑Zucker bei dem Zuckerhersteller „gegenständlich ausgetauscht“ wird?

    4.

    Hilfsweise: Ist die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 insoweit ungültig, als sie verlangt, dass der auszutauschende Zucker „von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden ist“?

    Zu den Vorlagefragen

    Vorbemerkungen

    22

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der GMO Zucker die Grundverordnung ein System nationaler Erzeugungsquoten für die Zuckerproduktion in der Union vorsieht. Gemäß Art. 24 der Grundverordnung teilen die Mitgliedstaaten unter Beachtung der ihnen zugewiesenen Grundmengen jedem Zuckerhersteller in ihrem Hoheitsgebiet eine A-Quote und eine B-Quote zu. Der im Rahmen dieser Quoten erzeugte Zucker darf in der Union in den Verkehr gebracht werden und wird durch verschiedene Maßnahmen zur Stützung der Erzeugung gefördert.

    23

    Dagegen darf Zucker, der über die einem Hersteller zugeteilten Quoten hinaus erzeugt wurde, d. h. C‑Zucker, nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden. Nach Art. 26 der Grundverordnung muss dieser Zucker grundsätzlich in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs folgenden 1. Januar aus dem Gebiet der Union ausgeführt werden.

    24

    Aus den Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2670/81 geht hervor, dass ein Hersteller grundsätzlich den C‑Zucker aus seiner Erzeugung ausführen muss. Wie jedoch im fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgehoben wird, war der Unionsgesetzgeber der Auffassung, dass diesen Herstellern in bestimmten Fällen die Möglichkeit zur Ausfuhr von nicht selbst erzeugtem Zucker gegeben werden sollte.

    25

    Zu diesem Zweck sieht Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 einen Mechanismus vor, der es einem Hersteller erlaubt, bei der Ausfuhr die von ihm auszuführende C‑Zuckermenge gegen eine entsprechende Menge Quotenzucker auszutauschen, die von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass der ausgetauschte Zucker, der ursprünglich zum C‑Zucker gehörte, durch eine buchmäßige Änderung den Status von Quotenzucker erhält und vom Hersteller auf dem Binnenmarkt frei in den Verkehr gebracht werden darf, während der ursprünglich im Rahmen der Quote erzeugte Austauschzucker als C‑Zucker ausgeführt wird.

    26

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung eine Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker vorsieht, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Herstellern die Kosten für die Einlagerung des Zuckers pauschal zu vergüten. Gemäß Art. 26 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung sind nur die Lagerkosten für den im Rahmen der A-Quote und der B-Quote erzeugten Zucker vergütungsfähig, nicht aber die Lagerkosten für C‑Zucker.

    27

    Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind im Licht dieser Erwägungen zu beantworten.

    Zur ersten und zur vierten Frage

    28

    Mit seiner ersten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Hersteller bei der Ausfuhr eine C‑Zuckermenge durch eine entsprechende Menge Quotenzucker aus der Erzeugung eines anderen Herstellers ersetzen möchte, im Rahmen der Vergütung der Lagerkosten die in der letztgenannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, und zum anderen, ob diese Bestimmung gemessen am Unionsrecht gültig ist, soweit sie verlangt, dass der Austauschzucker von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden ist.

    29

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78, wenn eine C‑Zuckermenge bei der Ausfuhr durch eine entsprechende Menge A- oder B‑Zucker ersetzt wird, die ersetzte Menge von dem Tag an, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt sind, für die Gewährung der Vergütung als A‑Zucker angesehen wird.

    30

    Angesichts ihres Wortlauts ist festzustellen, dass diese Bestimmung lediglich den Zeitpunkt festlegt, ab dem eine vorschriftsmäßig durch Quotenzucker ersetzte C‑Zuckermenge bei der Berechnung der Lagerkostenvergütung als vergütungsfähiger Zucker anzusehen ist.

    31

    In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Hersteller bei der Ausfuhr eine C‑Zuckermenge durch eine entsprechende Menge Quotenzucker, die von einem anderen Hersteller erzeugt wurde, ersetzen möchte, sind auch die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 aufgestellten Voraussetzungen zu berücksichtigen.

    32

    Insoweit ist dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung zu entnehmen, dass die Vorschriftsmäßigkeit eines solchen Austauschs von drei Voraussetzungen abhängt. Erstens muss der Austauschzucker zur Position 1701 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 gehören, zweitens muss dieser Zucker von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden sein und drittens muss der Hersteller, der den Austausch veranlasst, einen Betrag von 1,25 Euro je 100 kg ausgetauschten Zuckers entrichten.

    33

    Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass sich das Erfordernis, dass der Austauschzucker von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden sei, aus dem Wortlaut der ursprünglichen deutschen Sprachfassung von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 nicht zweifelsfrei herleiten lasse. Da in dieser Fassung das Verb „erzeugen“ im Singular stehe, würde nämlich bei einer allein am Wortlaut orientierten Auslegung die Voraussetzung, dass das Austauscherzeugnis von einem im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden sein müsse, nur für den Austausch von C‑Isoglukose gelten.

    34

    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts es verbietet, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, sondern es gebietet, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (vgl. u. a. Urteile Stauder, 29/69, EU:C:1969:57, Rn. 3, Moksel Import und Export, 55/87, EU:C:1988:377, Rn. 15, EMU Tabac u. a., C‑296/95, EU:C:1998:152, Rn. 36, und Profisa, C‑63/06, EU:C:2007:233, Rn. 13).

    35

    Auch wenn der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 in der ursprünglichen deutschen Sprachfassung mehrdeutig sein mag, ergibt sich aber aus dem Wortlaut dieser Bestimmung in den anderen Amtssprachen, u. a. der französischen, der griechischen, der italienischen und der niederländischen Fassung, dass der Unionsgesetzgeber als Voraussetzung für den Austausch von C‑Zucker bei der Ausfuhr verlangte, dass der Austauschzucker von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt wurde. Zudem geht diese Voraussetzung aus der in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren deutschen Sprachfassung dieser Verordnung, insbesondere der Wendung „die von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden sind“, klar hervor.

    36

    Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81, soweit er verlangt, dass der Austauschzucker von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden ist, gemessen am Unionsrecht und insbesondere den primärrechtlichen Bestimmungen über den freien Warenverkehr in den Art. 34 AEUV und 35 AEUV gültig ist.

    37

    Zwar gilt das in den Art. 34 AEUV und 35 AEUV vorgesehene Verbot mengenmäßiger Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Unionsorgane (vgl. in diesem Sinne Urteile Denkavit Nederland, 15/83, EU:C:1984:183, Rn. 15, Meyhui, C‑51/93, EU:C:1994:312, Rn. 11, Kieffer und Thill, C‑114/96, EU:C:1997:316, Rn. 27, sowie Alliance for Natural Health u. a., C‑154/04 und C‑155/04, EU:C:2005:449, Rn. 47).

    38

    Es ist jedoch festzustellen, dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 aufgestellte Voraussetzung, dass der Austauschzucker von einem im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden sein muss – unterstellt, sie wäre eine Beschränkung im Sinne der Art. 34 AEUV und 35 AEUV –, jedenfalls gerechtfertigt ist, da sie eine notwendige Folge des durch die Grundverordnung eingeführten Quotensystems ist.

    39

    Wie aus den Erwägungsgründen 3, 10 und 14 der Grundverordnung hervorgeht, stellt das Quotensystem eine der Maßnahmen der GMO Zucker dar, die letztlich dazu dienen, den Unionsmarkt zu stabilisieren und damit u. a. die Beschäftigungslage und den Lebensstandard der Unionshersteller zu sichern. In diesem Rahmen garantieren die nationalen Quoten den Herstellern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, C‑68/05 P, EU:C:2006:674, Rn. 59 und 62, sowie Beschluss Isera & Scaldis Sugar u. a., C‑154/12, EU:C:2013:101, Rn. 46).

    40

    Zu diesem Zweck hat der Unionsgesetzgeber, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Aufteilung der Zuckererzeugung in der Union nach Mitgliedstaaten vorgesehen. Es ist daher Sache jedes Mitgliedstaats, die ihm zugewiesenen Grundmengen als A-Quoten und B-Quoten zwecks Lenkung der Zuckererzeugung in seinem Hoheitsgebiet unter den dort ansässigen Herstellern aufzuteilen.

    41

    Hingegen könnte ein solcher, zwischen Herstellern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind und für die gesonderte nationale Quoten gelten, stattfindender Austausch von C‑Zucker bei der Ausfuhr die Struktur des Erzeugungsquotensystems stören. Ein C‑Zuckeraustausch bei der Ausfuhr, wie er in Rn. 25 des vorliegenden Urteils beschrieben wird, entspräche de facto einer Quotenübertragung von dem Hersteller, der den Austauschzucker liefert, auf den Hersteller, der den Austausch vornimmt. Dies hätte insbesondere zur Folge, dass sich die Quoten dieser beiden Hersteller nicht mehr mit den Quoten decken würden, die ihnen von ihrem jeweiligen Mitgliedstaat im Einklang mit seiner Grundmenge ursprünglich zugeteilt wurden.

    42

    Somit verstößt eine Voraussetzung wie die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 vorgesehene nicht gegen die Verbote der Art. 34 AEUV und 35 AEUV.

    43

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Hersteller bei der Ausfuhr eine C‑Zuckermenge durch eine entsprechende Menge Quotenzucker aus der Erzeugung eines anderen Herstellers ersetzen möchte, im Rahmen der Vergütung der Lagerkosten die in der letztgenannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere das Erfordernis, dass der Austauschzucker von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden ist. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmung berühren könnte.

    Zur zweiten und zur dritten Frage

    44

    Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 dahin auszulegen sind, dass ein vorschriftsmäßiger C‑Zuckeraustausch bei der Ausfuhr voraussetzt, dass die ursprüngliche C‑Zuckermenge und die Austauschzuckermenge vom Hersteller gegenständlich ausgetauscht werden.

    45

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, lediglich den Zeitpunkt festlegt, ab dem eine vorschriftsmäßig durch Quotenzucker ersetzte C‑Zuckermenge bei der Berechnung der Lagerkostenvergütung als vergütungsfähiger Zucker anzusehen ist. Die Voraussetzungen für einen vorschriftsmäßigen Austausch von C‑Zucker bei der Ausfuhr gegen Quotenzucker, der von einem anderen Hersteller erzeugt worden ist, sind nämlich in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 geregelt.

    46

    Das Erfordernis eines gegenständlichen Austauschs der ursprünglichen C‑Zuckermenge gegen die Austauschzuckermenge gehört aber nicht zu den in der letztgenannten Bestimmung vorgesehenen und in Rn. 32 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen. Somit verlangt diese Bestimmung keinen solchen gegenständlichen Austausch.

    47

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass, wie Pfeifer & Langen sowie die BLE in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht haben, Weißzucker ein homogenes Erzeugnis ist, so dass es zwischen dem ursprünglichen C‑Zucker und dem Austauschzucker keine erkennbaren physikalischen Unterschiede gibt.

    48

    Zudem geht aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2670/81 hervor, dass durch den Mechanismus des C‑Zuckeraustauschs bei der Ausfuhr einem Hersteller die Möglichkeit gegeben werden soll, seine Verpflichtung zur Ausfuhr von C‑Zucker durch die Ausfuhr von nicht von ihm selbst erzeugtem Zucker zu erfüllen. Das Erfordernis eines gegenständlichen Austauschs der Zuckermengen liefe diesem Ziel zuwider.

    49

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 dahin auszulegen sind, dass ein vorschriftsmäßiger Zuckeraustausch bei der Ausfuhr nicht voraussetzt, dass die ursprüngliche C‑Zuckermenge und die Austauschzuckermenge vom Hersteller gegenständlich ausgetauscht werden.

    Kosten

    50

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 der Kommission vom 13. Juni 1988 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Hersteller bei der Ausfuhr eine C‑Zuckermenge durch eine entsprechende Menge Quotenzucker aus der Erzeugung eines anderen Herstellers ersetzen möchte, im Rahmen der Vergütung der Lagerkosten die in der letztgenannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere das Erfordernis, dass der Austauschzucker von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden ist. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmung berühren könnte.

     

    2.

    Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 sind dahin auszulegen, dass ein vorschriftsmäßiger Zuckeraustausch bei der Ausfuhr nicht voraussetzt, dass die ursprüngliche C‑Zuckermenge und die Austauschzuckermenge vom Hersteller gegenständlich ausgetauscht werden.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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