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Document 62014CJ0033

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2015.
    Mory SA u. a. gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Art. 263 AEUV – Zulässigkeit – Rechtswidrige und unvereinbare Beihilfen – Rückforderungspflicht – Beschluss der Europäischen Kommission, die Rückforderungspflicht nicht auf den Übernehmer des Beihilfeempfängers zu erstrecken – Rechtsschutzinteresse – Klage auf Schadensersatz und auf Anordnung der Rückforderung der Beihilfen vor den nationalen Gerichten – Klagebefugnis – Kläger, der nicht individuell betroffen ist.
    Rechtssache C-33/14 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:609

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    17. September 2015 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Nichtigkeitsklage — Art. 263 AEUV — Zulässigkeit — Rechtswidrige und unvereinbare Beihilfen — Rückforderungspflicht — Beschluss der Europäischen Kommission, die Rückforderungspflicht nicht auf den Übernehmer des Beihilfeempfängers zu erstrecken — Rechtsschutzinteresse — Klage auf Schadensersatz und auf Anordnung der Rückforderung der Beihilfen vor den nationalen Gerichten — Klagebefugnis — Kläger, der nicht individuell betroffen ist“

    In der Rechtssache C‑33/14 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Januar 2014,

    Mory SA in Liquidation mit Sitz in Pantin (Frankreich),

    Mory Team in Liquidation mit Sitz in Pantin,

    Superga Invest, ehemals Compagnie française superga d’investissement dans le service (CFSIS), mit Sitz in Miraumont (Frankreich),

    Prozessbevollmächtigte: B. Vatier und F. Loubières, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Rechtsmittelführerinnen,

    andere Partei des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

    Generalanwalt: P. Mengozzi,

    Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2015,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 2015

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Mory SA, Mory Team und Superga Invest die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union Mory u. a./Kommission (T‑545/12, EU:T:2013:607, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 2401 final der Kommission vom 4. April 2012 über den Erwerb der Aktiva der Sernam-Gruppe im Rahmen des diese betreffenden Insolvenzverfahrens (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    2

    Die Rechtsmittelführerinnen stellen sich als ehemalige unmittelbare Wettbewerberinnen von Financière Sernam und deren Tochtergesellschaften, Sernam Services und Aster (im Folgenden zusammen: Sernam-Gruppe), dar. Die Mory SA und Mory Team (im Folgenden zusammen: Mory-Gesellschaften) waren vor der Eröffnung des sie betreffenden Liquidationsverfahrens im Sektor der traditionellen Kurierdienste und der Express-Kurierdienste tätig. Superga Invest, ehemals Compagnie française superga d’investissement dans le service (CFSIS), war die Hauptaktionärin der Mory-Gesellschaften.

    3

    Mit der Entscheidung vom 23. Mai 2001 über die staatliche Beihilfe NN 122/2000 (ex NJ 140/2000) (ABl. C 199, S. 15) genehmigte die Kommission eine Beihilfe zur Umstrukturierung der Sernam-Gruppe (im Folgenden: Entscheidung Sernam 1).

    4

    Mit der Entscheidung 2006/367/EG vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Sernam bereits zum Teil zur Verfügung gestellt hat (ABl. 2006, L 140, S. 1, im Folgenden: Entscheidung Sernam 2), bestätigte die Kommission, dass die mit der Entscheidung Sernam 1 genehmigte Beihilfe unter bestimmten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Sie stellte ebenfalls das Vorliegen einer zusätzlichen Beihilfe fest, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei und daher von der Französischen Republik zurückgefordert werden müsse.

    5

    Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 unterrichtete die Kommission die Französische Republik über ihre Entscheidung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Anwendung der Entscheidung Sernam 2 durch Frankreich zu eröffnen. Diese Entscheidung wurde am 9. Januar 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 4, S. 5) veröffentlicht.

    6

    Am 27. Juni 2011 wurden die Mory-Gesellschaften vom Tribunal de commerce de Bobigny (Frankreich) unter Insolvenzverwaltung gestellt.

    7

    Am 31. Januar 2012 wurden Financière Sernam und Sernam Services vom Tribunal de commerce de Nanterre (Frankreich) unter Insolvenzverwaltung gestellt.

    8

    Am 3. Februar 2012 wurde vom Tribunal de commerce de Pontoise (Frankreich) ein Liquidationsverfahren mit Fortsetzung der Geschäftstätigkeit über Aster eröffnet.

    9

    Am 9. März 2012 erließ die Kommission den Beschluss 2012/398/EU über die Staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) – Frankreich – Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ (ABl. L 195, S. 19, im Folgenden: Beschluss Sernam 3). Art. 1 des verfügenden Teils dieses Beschlusses stellt fest, dass der Sernam-Gruppe rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen (im Folgenden: in Rede stehende Beihilfen) gewährt wurden. Nach Art. 2 des verfügenden Teils hat die Französische Republik die in Rede stehenden Beihilfen von dieser Gruppe zurückzufordern.

    10

    Am selben Tag wurden dem Insolvenzverwalter der Sernam-Gruppe zwei Übernahmeangebote vorgelegt, das erste von Geodis Calberson (im Folgenden: Calberson), der im Sektor der Kurierdienste tätigen Tochtergesellschaft der Geodis-Gruppe (im Folgenden: Geodis), und das zweite von BMV. Das Übernahmeangebot von Calberson erfolgte unter der Bedingung, dass „keinerlei Verpflichtung irgendwelcher Art und insbesondere keinerlei Pflicht zur Rückzahlung der gesamten oder eines Teils der [an die Sernam-Gruppe] geleisteten [in Rede stehenden] Beihilfen mit den übernommenen Aktiva oder aufgrund des Erwerbs übertragen oder dem Übernehmer auferlegt werden kann“. Das Angebot von BMV enthielt keine solche Bedingung, wurde jedoch als untrennbar mit dem Angebot von Calberson verbunden abgegeben; es sollte hinfällig werden, sollte das Angebot von Calberson abgelehnt werden.

    11

    Am 23. März 2012 bat die Französische Republik die Kommission um Bestätigung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der in Rede stehenden Beihilfen nicht auf Geodis und BMV erstreckt werden würde, sollten diese einen Teil der Aktiva der Sernam-Gruppe erwerben.

    12

    Mit dem streitigen Beschluss teilte die Kommission der Französischen Republik mit, dass aufgrund fehlender wirtschaftlicher Kontinuität zwischen der Sernam-Gruppe und diesen beiden Übernehmern keine Veranlassung bestehe, die der Sernam-Gruppe nach Art. 2 des Beschlusses Sernam 3 auferlegte Rückzahlungsverpflichtung auf Geodis und BMV zu erstrecken. In Rn. 54 des streitigen Beschlusses präzisierte die Kommission, dass dieser nicht die Zweckmäßigkeit der im Erwerb bestimmter Aktiva der Sernam-Gruppe bestehenden Investition der Übernehmer betreffe und dass er daher der Beurteilung dieser Investition anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht vorgreife.

    13

    Am 10. April 2012 reichte Calberson ein neues Übernahmeangebot beim Insolvenzverwalter der Sernam-Gruppe ein, das die ihr erstes Angebot einschränkende Bedingung nicht enthielt.

    14

    Am 13. April 2012 stimmte das Tribunal de commerce de Nanterre den Übernahmeangeboten von Calberson und BMV zu und ordnete die Übertragung bestimmter Aktiva von Sernam Services auf jene mit Wirkung zum 7. Mai 2012 an.

    15

    Am 10. Juli 2012 eröffnete das Tribunal de commerce de Bobigny für die Mory-Gesellschaften das Liquidationsverfahren.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

    16

    Mit ihrer am 17. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    17

    Mit am 25. März 2013 bei der Kanzlei eingereichtem Schriftsatz erhob die Kommission eine Unzulässigkeitseinrede nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit der Begründung, dass die Rechtsmittelführerinnen zum einen kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des streitigen Beschlusses nachgewiesen hätten und dass sie zum anderen von diesem Beschluss nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen seien.

    18

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht entschieden, dass die Rechtsmittelführerinnen ihr Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen den streitigen Beschluss nicht dargetan hätten und ihre Klage daher bereits aus diesem Grund für unzulässig zu erklären sei, ohne dass die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede geprüft werden müsse, nach der die Rechtsmittelführerinnen von dem streitigen Beschluss nicht individuell betroffen seien. Das Gericht befand insbesondere, dass den Mory-Gesellschaften weder die von ihnen beim Tribunal administratif de Paris (Frankreich) am 25. April 2007 erhobene Klage auf Anordnung der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen noch die von ihnen am 7. Mai 2013 beim Tribunal de commerce de Paris erhobene Klage auf gesamtschuldnerische Verurteilung u. a. der Sernam-Gruppe und von Geodis zum Ersatz des ihnen durch diese verursachten Schadens ein solches Interesse verleihen könne.

    Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

    19

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

    den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

    die Rechtssache zur Prüfung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

    die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    20

    Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    21

    Mit am 19. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat Calberson aufgrund von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    22

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2015 ist dieser Antrag zurückgewiesen worden.

    Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

    23

    Im Anschluss an die Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts haben die Rechtsmittelführerinnen mit Schriftsatz, der am 29. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Zur Stützung dieses Antrags machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass die vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vorgetragenen neuen Argumente, insbesondere zur Einordnung des streitigen Beschlusses im Hinblick auf die Feststellung der Klagebefugnis im Sinne von Art. 263 AEUV, und die Auswirkungen dieser Argumente auf die Prüfung des Rechtsmittels für den Fall, dass der Gerichtshof beschließe, endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden, die Anberaumung einer streitigen Verhandlung rechtfertigten.

    24

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (vgl. Urteil Vnuk, C‑162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25

    Der Generalanwalt hat nach Art. 252 Abs. 2 AEUV die Aufgabe, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (vgl. Urteil Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    26

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 62).

    27

    Allerdings kann der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil Nordzucker, C‑148/14, EU:C:2015:287, Rn. 24).

    28

    Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtsmittelführerinnen und die Kommission haben nämlich sowohl im schriftlichen wie im mündlichen Verfahren die gesamte tatsächliche und rechtliche Begründung ihres Vortrags, darunter auch zur Klagebefugnis nach Art. 263 AEUV, dargelegt. Der Gerichtshof ist daher nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er über alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen verfügt und dass diese Informationen Gegenstand der Erörterungen vor ihm waren.

    29

    Aufgrund dieser Erwägungen sieht der Gerichtshof keine Veranlassung, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen.

    Zum Rechtsmittel

    30

    Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen zwei Gründe geltend. Erstens seien dem Gericht mehrere Rechtsfehler im Rahmen seiner Beurteilung ihres Rechtsschutzinteresses an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses unterlaufen. Zweitens habe das Gericht gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen, weil es nicht festgestellt habe, dass sie von dem genannten Beschluss unmittelbar und individuell betroffen seien.

    31

    Die Rechtsmittelführerinnen machen vorab geltend, dass zwischen den Begriffen des Rechtsschutzinteresses und der „unmittelbaren und individuellen Betroffenheit“ keine Trennlinie verlaufe. Diese beiden Begriffe gingen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage einer Partei, die nicht Adressat einer Entscheidung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei, völlig ineinander auf. Die Annahme, dass eine unmittelbar und individuell von einer Entscheidung betroffene Person kein Rechtsschutzinteresse habe, sei unlogisch. Ebenso sei es nicht vorstellbar, dass eine Person ein Rechtsschutzinteresse haben könne, ohne unmittelbar und individuell von einer Entscheidung betroffen zu sein. Mit seiner Auffassung, dass es sich um zwei unterschiedliche Begriffe handele, habe das Gericht gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen. Bereits die Darlegung, dass eine Person unmittelbar und individuell betroffen sei, genüge zum Nachweis der Zulässigkeit ihrer Klage.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    32

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, mehrere Rechtsfehler bei der Prüfung begangen zu haben, die zu der Feststellung geführt habe, dass sie ihr Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses nicht nachgewiesen hätten.

    33

    Erstens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Begründung des Gerichts mit einer Reihe von Widersprüchen und Rechtsfehlern behaftet sei, soweit es in den Rn. 29 bis 35 des angefochtenen Beschlusses angenommen habe, die Beteiligung von Mory an dem Verwaltungsverfahren, das dem Erlass der Entscheidung Sernam 2 vorangegangen sei, könne dieser kein Rechtsschutzinteresse verleihen.

    34

    Zunächst widerspreche sich das Gericht dadurch, dass es, nachdem es in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses zur Stützung seiner Entscheidung, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht über ein Rechtsschutzinteresse verfügten, u. a. die Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen angeführt habe, nach der ein Kläger stets nachweisen müsse, dass die positive Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe geeignet sei, seine Marktstellung zu beeinträchtigen, in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, die Kommission habe sich im streitigen Beschluss nicht zur Existenz und zur Vereinbarkeit etwaiger Beihilfen auf der Grundlage von Art. 108 AEUV geäußert.

    35

    Weiterhin laufe die in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Erwägung des Gerichts, dass die Frage der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen allein die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat betreffe, darauf hinaus, für eine andere Partei als diesen Mitgliedstaat ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen eine Entscheidung über die Modalitäten der Rückforderung dieser Beihilfen grundsätzlich auszuschließen. Eine solche Analyse laufe Art. 263 Abs. 4 AEUV zuwider, wonach jede Person gegen einen solchen Beschluss, der sie unmittelbar und individuell betreffe, Klage erheben könne.

    36

    Schließlich vermeide das Gericht eine Klarstellung des Verhältnisses zwischen den Begriffen „Rechtsschutzinteresse“ und „betroffene Person“ zum einen und der Natur des streitigen Beschlusses zum anderen, der im angefochtenen Beschluss einmal als Beschluss sui generis, ein andermal als allein auf die Modalitäten der Rückforderung der Beihilfe gerichteter Beschluss oder, wieder anders, als auf das Vorliegen oder das Fehlen einer Übertragung der rechtswidrigen Beihilfen und auf die Umgehung eines Rückforderungsbeschlusses gerichteter Beschluss eingestuft werde. Durch diese Unklarheiten solle verschleiert werden, dass das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss von dem Ansatz abweiche, dem es im Urteil Ryanair/Kommission (T‑123/09, EU:T:2012:164) gefolgt sei.

    37

    Zweitens sind die Rechtsmittelführerinnen der Auffassung, dass das Gericht Rechts- und Beurteilungsfehler begangen habe, als es in den Rn. 36 bis 51 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, dass die vor den nationalen Gerichten erhobenen Klagen auf Anordnung der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen und auf Schadensersatz ihnen kein Rechtsschutzinteresse vor dem Unionsrichter verliehen.

    38

    Zunächst machen die Rechtsmittelführerinnen hierzu geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass ein Rechtsschutzinteresse gegen einen Beschluss der Union nur dadurch gerechtfertigt sei, dass eine Partei eine Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten erheben könne. Dieses Interesse könne nämlich auch aus einer Klage folgen, die darauf gerichtet sei, dass der betroffene Mitgliedstaat staatliche Beihilfen tatsächlich zurückfordere. Im vorliegenden Fall habe Mory eine solche Klage beim Tribunal administratif de Paris erhoben, um den französischen Staat zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen von allen Empfängern, die diese nacheinander erhalten hätten, einschließlich Geodis, zu zwingen. Es stehe weder der Kommission noch dem Gericht zu, die Relevanz und das Interesse der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieses Verfahrens in Abrede zu stellen, da dieses ordnungsgemäß eingeleitet worden sei und seinen Fortgang nehme.

    39

    Sodann tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe zu Unrecht befunden, sie hätten ihr Rechtsschutzinteresse nicht nachgewiesen, weil sie über viele Jahre hinweg nichts unternommen hätten, um den Ersatz des Schadens zu erlangen, der durch die Wettbewerbsverzerrung infolge der in Rede stehenden Beihilfen entstanden sei. Die Erhebung der Schadensersatzklage beim Tribunal de commerce de Paris sei nämlich erst nach Erlass des Beschlusses Sernam 3 möglich geworden, der diese Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt habe. Im Übrigen sei diese Klage in der beim Gericht eingereichten Klageschrift angekündigt und vor Erlass des angefochtenen Beschlusses erhoben worden. Jedenfalls könne das Gericht die Beurteilung der Begründetheit der Schadensersatzklage durch das nationale Gericht nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, um zu befinden, dass diese Klage zum Scheitern verurteilt sei und dass ein Erfolg der vor ihm erhobenen Nichtigkeitsklage keine Auswirkungen auf den Erfolg der Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten haben könne.

    40

    Schließlich meinen die Rechtsmittelführerinnen, dass eine Schadensersatzklage gegen Geodis vor einem nationalen Gericht legitim sei, da Geodis als gegenwärtige Empfängerin der in Rede stehenden Beihilfen und damit als Schuldnerin der Verpflichtung zum Ausgleich der den Mory-Gesellschaften entstandenen nachteiligen Folgen der Gewährung dieser Beihilfen anzusehen sei, wofür sie gesamtschuldnerisch mit den aufeinanderfolgenden Empfängern und dem Beihilfegeber, der Société nationale des chemins de fer français (SNCF) hafte. Wenn der streitige Beschluss für nichtig erklärt werde, könnten sich die Rechtsmittelführerinnen vor dem nationalen Richter gegenüber Geodis ferner auf die Rechtsfigur der „ungerechtfertigten Bereicherung“ nach französischem Recht berufen.

    41

    Drittens rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses von Superga Invest verneint, indem es verkannt habe, dass sich dieses Rechtsschutzinteresse aus dem der Mory-Gesellschaften herleite, deren Hauptaktionärin Superga Invest sei.

    42

    Viertens rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in den Rn. 54 bis 58 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass ihnen ihr verfahrensrechtlicher Anspruch auf die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht vorenthalten worden sei.

    43

    Zunächst tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, obwohl sie sich wegen der Gefahr einer Umgehung durch die geplante Übertragung an die Kommission gewandt hätten, habe die Kommission mit dem Erlass des streitigen Beschlusses gegen die Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens entschieden und ihre Verfahrensrechte verletzt. Den Rechtsmittelführerinnen sei so die Möglichkeit vorenthalten worden, eine eingehende Prüfung, wenn auch nicht der neuen Beihilfen, so doch der missbräuchlichen Anwendung des Beschlusses Sernam 3 zu erlangen.

    44

    Sodann meinen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht bewusst vermieden habe, zu prüfen, ob sie von dem streitigen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen seien, um die Frage nach der Natur dieses streitigen Beschlusses, der von der Kommission als Beschluss sui generis qualifiziert worden sei, zu umgehen. Da sie jedoch von dem streitigen Beschluss individuell betroffen seien, könnten die Rechtsmittelführerinnen diesen auch zulässigerweise anfechten, um eine Prüfung der Frage, ob die Kommission für den Erlass dieses Beschlusses, unabhängig vom Fehlen einer Rechtsgrundlage, zuständig gewesen sei, durch das Gericht zu erreichen.

    45

    Schließlich werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses festgestellt zu haben, dass der streitige Beschluss, da er sich nicht auf die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt beziehe, sondern auf die Modalitäten der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen, ausschließlich die Kommission und den Mitgliedstaat betreffe, dem die Pflicht zur Rückforderung obliege. Die zu prüfende Frage sei nicht, ob Geodis neue Beihilfen gewährt worden seien, sondern ob die Bedingungen, unter denen die Übernahme der Aktiva der Sernam-Gruppe durch Geodis habe stattfinden sollen, eine ordnungsgemäße oder vielmehr eine missbräuchliche Anwendung des Beschlusses Sernam 3 darstellten. Da eine Rückforderungsmodalität eine missbräuchliche Anwendung eines Beschlusses über die Rückforderung einer Beihilfe darstellen könne, hätte die Kommission das förmliche Prüfverfahren einleiten müssen, wenn sie in dieser Hinsicht ernsthafte Zweifel gehabt hätte.

    46

    Nach Ansicht der Kommission greift der Vortrag der Rechtsmittelführerinnen aus zwei Gründen nicht durch. Zum einen hätten sich die Mory-Gesellschaften zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage in Liquidation befunden und hätten daher nicht mehr im Wettbewerb mit irgendeinem anderen Unternehmen gestanden. Zum anderen hätten sie im Rahmen einer Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht wegen eines Wettbewerbsnachteils, den sie in der Vergangenheit erlitten hätten, kein tatsächliches Interesse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    47

    Zunächst macht die Kommission geltend, dass sich die im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes an erster und an vierter Stelle vorgetragenen Argumente nicht auf das Rechtsschutzinteresse, sondern auf die Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen bezögen. Diese Argumente seien daher zur Darlegung eines Rechtsschutzinteresses gegen den streitigen Beschluss nicht geeignet.

    48

    Im Übrigen ist die Kommission der Auffassung, dass weder die Klage auf Anordnung der Rückforderung noch die Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten den Rechtsmittelführerinnen ein Rechtsschutzinteresse vor dem Unionsrichter verliehen.

    49

    Zur ersten dieser Klagen, der vor dem Tribunal administratif de Paris erhobenen, macht die Kommission geltend, da die Mory-Gesellschaften nur für die Zwecke ihrer Liquidation fortbeständen, sei die Begründung eines Rechtsschutzinteresses an der Wiederherstellung ihrer Wettbewerbsstellung durch die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen ausgeschlossen. In ihrer Klageschrift vor dem Gericht hätten sich die Rechtsmittelführerinnen auf die Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatzklage im Übrigen nur berufen, um zu versuchen, ein Rechtsschutzinteresse zu begründen. Ferner könnten die Rechtsmittelführerinnen im Stadium des Rechtsmittels nicht geltend machen, dass die Klage auf Anordnung der Rückforderung vor dem Tribunal administratif de Paris auch die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen von Geodis bezwecke. Diese Klageerweiterung sei erst nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses vorgenommen worden, und die Klageschrift vor dem Gericht habe dieses Argument nicht enthalten.

    50

    Hilfsweise macht die Kommission geltend, jedenfalls stehe weder fest, dass die Klage vor dem Tribunal administratif de Paris begründet sei, noch, dass sie nach dem nationalen Recht die geringste Erfolgsaussicht habe. Zudem laufe das Verfahren vor dem Tribunal administratif nach Erlass des Beschlusses Sernam 3 offenbar auf einen Erledigungsbeschluss hinaus. Wenn nämlich, wie im vorliegenden Fall, die Kommission die in Rede stehenden Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erkläre und ihre Rückforderung anordne, werde das zuvor vor dem nationalen Gericht eingeleitete Verfahren gegenstandslos.

    51

    Zur zweiten dieser Klagen, der beim Tribunal de commerce de Paris erhobenen, macht die Kommission geltend, es reiche für die Begründung eines Interesses an der Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission nicht aus, dass sich der Kläger vor dem Unionsrichter auf irgendeine Schadensersatzklage berufe, die vor einem nationalen Gericht zukünftig erhoben werden könne oder gegebenenfalls schon erhoben worden sei, und dafür vortrage, die Nichtigerklärung dieses Beschlusses durch den Unionsrichter begünstige den Erfolg seiner Schadensersatzklage, ohne dass er u. a. dartue, dass diese Klage im Fall der Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission bei vernünftiger Würdigung Erfolg haben könne. Auch wenn sich das Gericht insoweit nicht an die Stelle des nationalen Gerichts setzen dürfe, um über die Begründetheit der Schadensersatzklage zu befinden, mit der das nationale Gericht befasst sei, obliege ihm dennoch die Prüfung, ob die Kläger ein tatsächliches Interesse an der Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission im Hinblick auf die Stützung dieser Schadensersatzklage nachgewiesen hätten.

    52

    Im vorliegenden Fall fehlt nach Ansicht der Kommission ein solcher Nachweis. Das Gericht habe diese Frage, die im Übrigen zur Tatsachenwürdigung gehöre, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliege, zutreffend gewürdigt. Die Rechtsmittelführerinnen hätten ihre Schadensersatzklage nur erhoben, um dem Vortrag der Kommission in der von ihr mehr als ein Jahr nach Erlass des Beschlusses Sernam 3 erhobenen Unzulässigkeitseinrede entgegenzutreten. Was die Möglichkeit betreffe, sich gegenüber Geodis auf die Rechtsfigur der „ungerechtfertigten Bereicherung“ nach französischem Recht zu berufen, so sei dieses Argument zum ersten Mal im Rahmen des Rechtsmittels vorgetragen worden und daher offensichtlich unzulässig. Jedenfalls sei hierfür keine ernsthafte Begründung vorgetragen worden.

    53

    Schließlich ist die Kommission der Auffassung, das Gericht habe in Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass die Mory-Gesellschaften unter keinerlei Wettbewerbsverzerrung leiden könnten, deren Folgen von Superga Invest zu tragen wären, da sie keine Tätigkeit mehr ausübten.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    54

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, sie hätten ihr Rechtsschutzinteresse an einer Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht nachgewiesen.

    55

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C‑519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 63, ACEA/Kommission, C‑319/09 P, EU:C:2011:857, Rn. 67, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 67, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C‑133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 54).

    56

    Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers muss bestehend und gegenwärtig sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C‑519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 65, und Planet/Kommission, C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 34). Es darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Stroghili/Rechnungshof, 204/85, EU:C:1987:21, Rn. 11, und Cañas/Kommission, C‑269/12 P, EU:C:2013:415, Rn. 16 und 17).

    57

    Dieses Interesse muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig –, und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61, sowie Cañas/Kommission, C‑269/12 P, EU:C:2013:415, Rn. 15).

    58

    Das Rechtsschutzinteresse stellt somit die wesentliche Grundvoraussetzung für jede vor Gericht erhobene Klage dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss S./Kommission, 206/89 R, EU:C:1989:333, Rn. 8, und Urteil Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, EU:C:2015:356, Rn. 27).

    59

    Ferner steht die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19, und Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 44).

    60

    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses auf die Unzulässigkeit der von den Rechtsmittelführerinnen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses allein mit der Begründung erkannt hat, dass diese ihr Rechtsschutzinteresse nicht dargetan hätten, ohne im Übrigen zu prüfen, ob die Rechtsmittelführerinnen auch über eine Klagebefugnis im Sinne dieser Bestimmung verfügten.

    61

    Unter diesen Umständen erscheint die Begründung, mit der das Gericht in den Rn. 29 bis 35 und 55 bis 58 des angefochtenen Beschlusses zum einen befunden hat, dass Mory nicht individuell vom streitigen Beschluss betroffen sei, und zum anderen, dass den Rechtsmittelführerinnen durch die Nichteinleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ihre Verfahrensrechte nicht vorenthalten worden seien, nicht geeignet, den Tenor dieses Beschlusses zu stützen, da sich diese Begründung nicht auf die Prüfung des Rechtsschutzinteresses bezieht, sondern auf die der Klagebefugnis, worauf das Gericht im Übrigen in den Rn. 30 und 34 dieses Beschlusses selbst hingewiesen hat.

    62

    In dieser Hinsicht machen die Rechtsmittelführerinnen zu Unrecht geltend, dass allein durch den Umstand einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person notwendigerweise ihr Rechtsschutzinteresse dargetan werde. Wie den Rn. 55 bis 59 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, stellen das Rechtsschutzinteresse und die Klagebefugnis zwei unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, die eine natürliche oder juristische Person kumulativ erfüllen muss, um eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erheben zu können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 67 und 68, sowie Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C‑133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 54 und 55).

    63

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes entwickelte Argumentation, soweit sie damit rügen, dass ihnen mit dem angefochtenen Beschluss die Klagebefugnis abgesprochen werde, zum Teil als ins Leere gehend und zum Teil als unbegründet zurückzuweisen ist.

    64

    Zweitens ist der erste Rechtsmittelgrund zu prüfen, soweit er gegen die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 36 bis 51 des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist, mit denen dieses die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen hat, ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich im vorliegenden Fall aus der am 25. April 2007 von den Mory-Gesellschaften beim Tribunal administratif de Paris erhobenen Klage auf Anordnung der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen sowie aus der am 7. Mai 2013 beim Tribunal de commerce de Paris erhobenen Klage auf gesamtschuldnerische Verurteilung u. a. der Sernam-Gruppe und von Geodis zum Ersatz des den Rechtsmittelführerinnen durch diese Unternehmen verursachten Schadens.

    65

    Hierzu hat das Gericht zum einen in den Rn. 39 und 40 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich die vor dem nationalen Gericht erhobene Klage auf Anordnung der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen nicht auf die Wiedergutmachung eines Schadens gerichtet habe, den die Rechtsmittelführerinnen erlitten zu haben behaupteten.

    66

    Zum anderen hat das Gericht, nachdem es in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses unterstrichen hat, dass die Rechtsmittelführerinnen über viele Jahre hinweg nichts unternommen hätten, um den Ersatz des Schadens zu erlangen, der durch die Wettbewerbsverzerrung infolge der in Rede stehenden Beihilfen entstanden sein solle, in den Rn. 42 bis 49 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die von den Rechtsmittelführerinnen beim Tribunal de commerce de Paris nach Erhebung der Nichtigkeitsklage vor dem Unionsrichter eingereichte Schadensersatzklage ihnen ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse vor dem Unionsrichter verleihe, da sie keine mögliche Schädigung durch Geodis dargetan hätten, derentwegen sie gegen diese eine Haftungsklage vor dem nationalen Richter erheben könnten.

    67

    Hierzu hat das Gericht zunächst in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, da Geodis die Aktiva der Sernam-Gruppe zu einem Zeitpunkt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Mory-Gesellschaften übernommen habe, könne diese Übernahme nicht der Grund für deren gerichtliche Liquidation sein, und Geodis könne daher nicht für die schlechte finanzielle Lage der Mory-Gesellschaften haftbar gemacht werden. Sodann hat das Gericht in Rn. 47 dieses Beschlusses hervorgehoben, es sei ebenfalls nicht nachgewiesen, dass Geodis allein deshalb, weil sie bestimmte Aktiva der Sernam-Gruppe übernommen habe, theoretisch nach nationalem Recht für den Schaden haftbar gemacht werden könne, den diese Gruppe den Rechtsmittelführerinnen zugefügt haben solle. Soweit sich die Rechtsmittelführerinnen auf einen Schaden berufen, den ihnen Geodis dadurch zufügen könne, dass sie bestimmte Aktiva der Sernam-Gruppe übernommen habe, ohne die in Rede stehenden Beihilfen zurückzahlen zu müssen, hat das Gericht in Rn. 48 dieses Beschlusses schließlich befunden, dass den Mory-Gesellschaften keinerlei Schaden durch den Übernehmer zugefügt werden könne, da sie mit der Einleitung des Verfahrens zu ihrer Liquidation jede wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hätten.

    68

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zwar allein für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig ist. Dagegen ist, wenn das Gericht die Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat, der Gerichtshof befugt, seine Kontrolle auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist die Frage, ob in Anbetracht dieser Tatsachen und Beweise die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses durch den Unionsrichter den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen der vor den nationalen Gerichten erhobenen Klage einen Vorteil verschaffen kann, der ihr Rechtsschutzinteresse vor dem Unionsrichter begründen kann, eine Rechtsfrage, die unter die im Rahmen eines Rechtsmittels ausgeübte Kontrolle des Gerichtshofs fällt.

    69

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Interesse für eine Nichtigkeitsklage als Grundlage einer möglichen Haftungsklage fortbestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission, 76/79, EU:C:1980:68, Rn. 9, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, EU:C:1998:148, Rn. 74, Beschlüsse Lech-Stahlwerke/Kommission, C‑111/99 P, EU:C:2001:58, Rn. 19 und 20, Kommission/Provincia di Imperia, C‑183/08 P, EU:C:2009:136, Rn. 30, sowie Urteil Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 64).

    70

    Der Fortbestand eines solchen Rechtsschutzinteresses ist im konkreten Fall und insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes und der Art des behaupteten Schadens zu beurteilen (Urteil Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 65).

    71

    Im vorliegenden Fall geht der von den Rechtsmittelführerinnen behauptete Schaden, wie sich im Wesentlichen aus Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses ergibt, auf den Umstand zurück, dass die Sernam-Gruppe zehn Jahre lang durch von der Französischen Republik gewährte rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen begünstigt wurde, deren Rückforderung die Kommission mit dem Beschluss Sernam 3 angeordnet hatte.

    72

    Mit dem streitigen Beschluss teilte die Kommission der Französischen Republik mit, dass diese Rückzahlungspflicht nicht auf Geodis erstreckt werde, wenn diese einen Teil der Aktiva der Sernam-Gruppe erwerben sollte, da aufgrund fehlender wirtschaftlicher Kontinuität nicht nachgewiesen sei, dass Geodis tatsächlich in den Genuss der in Rede stehenden Beihilfen kommen würde.

    73

    Daraus ergibt sich, dass Geodis, die in der Folge tatsächlich bestimmte Aktiva der Sernam-Gruppe übernahm, durch den Erlass dieses Beschlusses von dieser Rückzahlungspflicht ausgenommen ist, da sie nicht als Empfänger der in Rede stehenden Beihilfen angesehen werden kann.

    74

    Wie der Generalanwalt in Nr. 91 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich allein schon aus diesem Umstand, dass die Rechtsmittelführerinnen ein Interesse daran haben, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu beantragen, da ihre Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den sie aufgrund der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen erlitten zu haben behaupten, gerade auf der Prämisse beruht, dass Geodis kraft ihrer Stellung als Erwerberin als Empfänger dieser Beihilfen anzusehen ist.

    75

    Da die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zur Folge haben kann, dass Geodis nunmehr als Empfänger der in Rede stehenden Beihilfen anzusehen wäre, deren Gewährung den von den Rechtsmittelführerinnen behaupteten Schaden bewirkt haben soll, könnte eine solche Nichtigerklärung nämlich als solche die Erfolgschancen der beim Tribunal de commerce de Paris erhobenen Schadensersatzklage erhöhen, soweit sie gegen Geodis gerichtet ist, und daher den Rechtsmittelführerinnen einen Vorteil im Rahmen dieser Klage verschaffen.

    76

    In dieser Hinsicht kann, im Gegensatz zu dem, was das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, von den Rechtsmittelführerinnen nicht verlangt werden, darzutun, dass Geodis nach nationalem Recht tatsächlich aufgrund der bloßen Tatsache der Übernahme der Aktiva der Sernam-Gruppe für den behaupteten Schaden haftbar gemacht werden könnte. Es ist nämlich nicht Sache des Unionsrichters, für die Prüfung des vor ihm bestehenden Rechtsschutzinteresses die Wahrscheinlichkeit der Begründetheit einer bei den nationalen Gerichten erhobenen Klage nach nationalem Recht zu beurteilen und sich somit hinsichtlich dieser Würdigung an deren Stelle zu setzen. Dagegen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die vor dem Unionsrichter erhobene Nichtigkeitsklage der klagenden Partei durch ihr Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Dies ist hier, wie sich aus den Rn. 74 und 75 des vorliegenden Urteils ergibt, der Fall.

    77

    Im Unterschied zu den Ausführungen des Gerichts in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses ist es auch ohne Bedeutung, dass die Mory-Gesellschaften seit ihrer Liquidation jede wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben, da sich der von den Rechtsmittelführerinnen behauptete Schaden, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, gerade aus der durch die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen verursachten Wettbewerbsverzerrung während eines Zeitraums ergibt, in dem die Mory-Gesellschaften unstreitig auf dem betroffenen Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten und daher Wettbewerber der Empfänger dieser Beihilfen waren.

    78

    Aus demselben Grund ist es ohne Bedeutung, dass die Übernahme bestimmter Aktiva der Sernam-Gruppe durch Geodis, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über diese Gesellschaften stattfand, worauf das Gericht in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses hinweist, nicht die Ursache für die Liquidation der Mory-Gesellschaften war.

    79

    Dem ist hinzuzufügen, dass die Kommission den Rechtsmittelführerinnen im Stadium des vorliegenden Rechtsmittels ebenfalls zu Unrecht vorwirft, ihre Schadensersatzklage vor dem nationalen Richter nach der Erhebung ihrer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht erhoben zu haben. Wie nämlich aus der in den Rn. 56 und 69 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, reicht die Möglichkeit einer Schadensersatzklage aus, um ein solches Rechtsschutzinteresse zu begründen, sofern dieses nicht hypothetisch ist. Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführerinnen unstreitig die Erhebung dieser Schadensersatzklage in ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift angekündigt, und diese Klage ist, wie aus Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses tatsächlich erhoben worden.

    80

    Überdies ist ebenfalls festzustellen, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses auch für sich genommen den Rechtsmittelführerinnen einen Vorteil im Rahmen der Klage bringen könnte, die sie vor dem Tribunal administratif de Paris erhoben haben, um den französischen Staat zu zwingen, die in Rede stehenden Beihilfen zurückzufordern, da diese Nichtigerklärung die Wirkung hätte, dass Geodis nicht mehr ohne Weiteres von der aus dem streitigen Beschluss folgenden Rückzahlungspflicht ausgenommen wäre, so dass die Nichtigerklärung dieses Beschlusses die Erfolgschancen dieser Klage vor dem Tribunal administratif de Paris erhöhen könnte.

    81

    Das Gericht hat daher einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass die genannte Klage allein deshalb nicht geeignet sei, den Rechtsmittelführerinnen ein Rechtsschutzinteresse zu verleihen, weil sie nicht auf den Ersatz des angeblich erlittenen Schadens gerichtet sei, denn das Rechtsschutzinteresse kann sich, wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus jeder Klage vor einem nationalen Gericht ergeben, in deren Rahmen eine Nichtigerklärung der vor dem Unionsrichter angefochtenen Handlung dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann.

    82

    In dieser Hinsicht geht die Kommission zu Unrecht davon aus, dass die von den Rechtsmittelführerinnen beim Tribunal administratif de Paris erhobene Klage deshalb nicht geeignet sei, ein Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen vor dem Unionsrichter zu begründen, weil diese Klage allein darauf gerichtet sei, eine Rückzahlung der in Rede stehenden Beihilfen von der Sernam-Gruppe, nicht aber von Geodis zu erlangen. Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte geht nämlich klar hervor, dass sich diese Klage auf die aufeinanderfolgenden Empfänger der in Rede stehenden Beihilfen erstreckte. Da die Rechtsmittelführerinnen diese Erweiterung ihrer Klage im Übrigen in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht ausdrücklich erwähnt hatten, ist die Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen, die die Kommission mit der Begründung erhoben hat, diese Argumentation der Rechtsmittelführerinnen sei im Verfahren vor dem Gericht nicht vorgetragen worden.

    83

    Auch wenn im Übrigen zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Erlass des Beschlusses Sernam 3, soweit er die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen anordnet, oder die Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Mory-Gesellschaften gegebenenfalls das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen vor dem Tribunal administratif de Paris beeinträchtigen könnten, wirkt sich dieser Umstand entgegen dem, was die Kommission u. a. in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, nicht auf das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen vor dem Unionsrichter aus, da die vor diesem erhobene Nichtigkeitsklage den Ausgang der vor dem nationalen Richter erhobenen Klage auf Anordnung der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen beeinflussen kann.

    84

    Aus dem Vorstehenden, insbesondere aus den Rn. 77, 78 und 83 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Gericht ebenfalls einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in den Rn. 52 bis 54 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass Superga Invest als Hauptaktionärin der Mory-Gesellschaften ihr Rechtsschutzinteresse nicht nachgewiesen habe, weil die letztgenannten Gesellschaften infolge der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit unter keinerlei Wettbewerbsverzerrung leiden könnten, deren Folgen von Superga Invest zu tragen wären. Da sich das Rechtsschutzinteresse von Superga Invest mit dem der Mory-Gesellschaften deckt, verfügt diese aus denselben Gründen über ein Rechtsschutzinteresse vor dem Unionsrichter.

    85

    Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, dass die Rechtsmittelführerinnen ihr Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV im Hinblick auf eine Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses nicht nachgewiesen haben.

    86

    Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund für begründet zu erklären.

    87

    Folglich ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, ohne dass der zweite Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht.

    Zur Klage vor dem Gericht

    88

    Nach Art. 61 seiner Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

    89

    Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von der Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden.

    90

    Erstens ist diese Einrede der Unzulässigkeit aus den in den Rn. 74 bis 85 des vorliegenden Urteils ausgeführten Gründen zurückzuweisen, soweit mit ihr den Rechtsmittelführerinnen ein Rechtsschutzinteresse abgesprochen wird.

    91

    Zweitens ist, soweit den Rechtsmittelführerinnen mit dieser Einrede eine Klagebefugnis abgesprochen wird, darauf hinzuweisen, dass, wie bereits in Rn. 59 des vorliegenden Urteils dargelegt, Art. 263 Abs. 4 AEUV zwei Fälle anführt, in denen einer natürlichen oder juristischen Person die Befugnis zuerkannt wird, gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung der Union Klage zu erheben. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft.

    92

    Da der streitige Beschluss, der an die Französische Republik gerichtet wurde, keinen Rechtsakt mit Verordnungscharakter nach Art. 263 Abs. 4 AEUV darstellt, weil er kein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 56), ist zu prüfen, ob die Rechtsmittelführerinnen von diesem Beschluss im Sinne dieser Bestimmung unmittelbar und individuell betroffen sind.

    93

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer solchen Entscheidung wäre (vgl. u. a. Urteile Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53, 3F/Kommission, C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 29, sowie T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 63).

    94

    Da die Klage im ersten Rechtszug eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden ist. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. u. a. Urteil 3F/Kommission, C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    95

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, mit einer Entscheidung auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV fest, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, können folglich die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile 3F/Kommission, C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47).

    96

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen sind, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (vgl. u. a. Urteil 3F/Kommission, C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    97

    Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit einer auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV oder nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss in diesem Fall dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der in Rn. 93 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 30).

    98

    In dieser Hinsicht sind u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    99

    Zu der Feststellung einer solchen Beeinträchtigung hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als von einer Handlung wie dem streitigen Beschluss individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zu dem durch den Beschluss Begünstigten stand (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 47).

    100

    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten eines Beschlusses (vgl. u. a. Urteil British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 48).

    101

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Rn. 72 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission der Französischen Republik mit dem streitigen Beschluss mitgeteilt hatte, dass die diesem Mitgliedstaat mit dem Beschluss Sernam 3 auferlegte Verpflichtung zur Rückforderung der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen nicht auf Geodis erstreckt werde, wenn diese einen Teil der Aktiva der Sernam-Gruppe erwerben sollte, da aufgrund fehlender wirtschaftlicher Kontinuität nicht nachgewiesen sei, dass Geodis tatsächlich in den Genuss dieser Beihilfen kommen würde.

    102

    Ferner heißt es in Rn. 54 des streitigen Beschlusses ausdrücklich, dass dieser nicht die Zweckmäßigkeit der im Erwerb eines Teils der Aktiva der Sernam-Gruppe bestehenden Investition der Übernehmer betreffe und dass er daher der Beurteilung dieser Investition anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht vorgreife.

    103

    Daraus folgt, dass es sich bei den Beihilfen, die nach dem Wortlaut des streitigen Beschlusses nicht vom Erwerber eines Teils der Aktiva des ursprünglichen Begünstigten zurückgefordert werden können, ausschließlich um eben die Beihilfen handelt, die bereits Gegenstand des Beschlusses Sernam 3 gewesen waren.

    104

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 147 und 169 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der streitige Beschluss daher als ein mit dem Beschluss Sernam 3 zusammenhängender und diesen ergänzender Beschluss anzusehen, denn er präzisiert dessen Tragweite hinsichtlich der Eigenschaft des Empfängers der in Rede stehenden Beihilfen und damit des zur Rückzahlung Verpflichteten infolge eines nach Erlass dieses Beschlusses eingetretenen Umstands, und zwar des Erwerbs eines Teils der Aktiva des ursprünglichen Empfängers dieser Beihilfen durch einen Dritten.

    105

    Es steht jedoch fest, dass der Beschluss Sernam 3 von der Kommission nach Abschluss des in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens erlassen wurde.

    106

    Unter diesen Umständen können die Rechtsmittelführerinnen als vom streitigen Beschluss individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV angesehen werden, wenn sie u. a. dartun, dass ihre Marktstellung durch die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen spürbar beeinträchtigt wurde. Der bloße Umstand, dass sie als Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV betrachtet werden können, kann hingegen nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen.

    107

    Im vorliegenden Fall tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, die Mory-Gesellschaften seien individuell von dem streitigen Beschluss betroffen, da die Kommission ihnen die Verfahrensrechte, die ihnen Art. 108 Abs. 2 AEUV u. a. im Hinblick auf die Geltendmachung der Unzuständigkeit dieses Organs für den Erlass dieses Beschlusses zuerkenne, dadurch vorenthalten habe, dass sie das förmliche Prüfverfahren nicht eingeleitet habe. Ferner hätten die Mory-Gesellschaften das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses dargetan. Zudem seien sie an dem Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen, das zum Erlass des Beschlusses Sernam 3 geführt habe, und sie hätten die Kommission am Tag vor dem Erlass des streitigen Beschlusses gefragt, auf welche Rechtsgrundlage sie sich hierfür stützen wolle. Überdies seien diese Gesellschaften die einzigen gewesen, die vor den französischen Gerichten eine Klage erhoben hätten, um die französischen Behörden zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen von ihren Empfängern zu zwingen, und sie hätten, wie auch Superga Invest, vor diesen Gerichten eine Klage eingereicht, um den Ersatz des aufgrund der Gewährung dieser Beihilfen erlittenen Schadens zu erlangen

    108

    Ferner machen die Rechtsmittelführerinnen noch ergänzend geltend, dass die Wettbewerbsstellung der Mory-Gesellschaften durch die in Rede stehenden Beihilfen spürbar beeinträchtigt worden sei. Diese Gesellschaften seien sogar gezwungen gewesen, ihre Tätigkeiten aus Gründen einzustellen, die mit der Gewährung dieser Beihilfen zusammenhingen. Superga Invest leide in ihrer Eigenschaft als Aktionärin der Mory-Gesellschaften ebenfalls unter den wettbewerbswidrigen Wirkungen dieser Beihilfen, zumal sie sich dazu entschließen könne, selbst in den betroffenen Markt einzutreten.

    109

    Hierzu ist gemäß der in den Rn. 62, 97 und 98 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass der behauptete Verstoß gegen die den Mory-Gesellschaften in Art. 108 Abs. 2 AEUV zuerkannten Verfahrensrechte, ihr Rechtsschutzinteresse und ihre aktive Rolle im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass des Beschlusses Sernam 3 und des streitigen Beschlusses geführt hat, in der vorliegenden Rechtssache nicht geeignet sind, sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu individualisieren. Auch der Umstand, dass die Rechtsmittelführerinnen Klagen vor den nationalen Gerichten erhoben haben, um zum einen die französischen Behörden zu zwingen, die in Rede stehenden Beihilfen zurückzufordern, und um zum anderen Ersatz des aufgrund der Gewährung dieser Beihilfen erlittenen Schadens zu erlangen, kann als solcher nicht ausreichen, sie im Sinne dieser Bestimmung zu individualisieren, da solche Klagen potenziell von jedermann erhoben werden können.

    110

    Im Übrigen ist, soweit die Rechtsmittelführerinnen, wenn auch nur ergänzend, vortragen, die Wettbewerbsstellung der Mory-Gesellschaften sei durch die in Rede stehenden Beihilfen spürbar beeinträchtigt worden, insbesondere, weil sie zur Einstellung ihrer Tätigkeiten gezwungen gewesen seien, festzustellen, dass sie weder in ihrer Klage im ersten Rechtszug noch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels etwas zur Stützung dieser Behauptung vorgetragen haben. Im Übrigen haben sie dem Gerichtshof keinerlei Daten zur Struktur des relevanten Marktes und zu ihrer Wettbewerbssituation auf diesem Markt übermittelt. In Bezug auf Superga Invest ist unstreitig, dass diese nicht auf dem betroffenen Markt tätig ist und daher nicht als Wettbewerberin des Empfängers der in Rede stehenden Beihilfen eingestuft werden kann. Da die Mory-Gesellschaften ferner nicht dargetan haben, dass ihre Wettbewerbsstellung durch diese Beihilfen spürbar beeinträchtigt wurde, kann Superga Invest hieraus unter Berufung auf ihre bloße Aktionärseigenschaft keine Klagebefugnis herleiten.

    111

    Daher kann keine der Rechtsmittelführerinnen als von dem streitigen Beschluss im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen angesehen werden.

    112

    Somit greift die von der Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs erhobene Einrede der Unzulässigkeit der von den Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage durch, soweit den Rechtsmittelführerinnen mit dieser Einrede eine Klagebefugnis abgesprochen wird. Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

    Kosten

    113

    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten, wenn mehrere Parteien unterliegen.

    114

    Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Rechtsmittel obsiegt haben, ihre Nichtigkeitsklage aber abgewiesen worden ist, trägt jede Partei die ihr im Verfahren im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union Mory u. a./Kommission (T‑545/12, EU:T:2013:607) wird aufgehoben.

     

    2.

    Die von der Mory SA, Mory Team und Superga Invest erhobene Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss C (2012) 2401 final der Kommission vom 4. April 2012 über den Erwerb der Aktiva der Sernam-Gruppe im Rahmen des diese betreffenden Insolvenzverfahrens wird als unzulässig abgewiesen.

     

    3.

    Die Mory SA, Mory Team, Superga Invest und die Europäische Kommission tragen die ihnen im Verfahren im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren jeweils entstandenen Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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