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Document 62014CJ0025

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2015.
    Union des syndicats de l'immobilier (UNIS) gegen Ministre du Travail, de l’Emploi et de la Formation professionnelle et du Dialogue social und Syndicat national des résidences de tourisme (SNRT) u. a. und Beaudout Père et Fils SARL gegen Ministre du Travail, de l’Emploi, de la Formation professionnelle et du Dialogue social u. a.
    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich).
    Vorabentscheidungsersuchen – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot – Transparenzpflicht – Geltungsbereich dieser Pflicht – Nationale Tarifverträge – System der sozialen Sicherung, das das allgemeine System ergänzt – Bestimmung einer mit der Verwaltung dieses Systems beauftragten Versorgungseinrichtung durch die Tarifpartner – Verbindlicherklärung des Systems für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Branche durch Ministerialerlass – Zeitliche Begrenzung der Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs.
    Verbundene Rechtssachen C-25/14 und C-26/14.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:821

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    17. Dezember 2015 ( * )

    „Vorabentscheidungsersuchen — Art. 56 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot — Transparenzpflicht — Geltungsbereich dieser Pflicht — Nationale Tarifverträge — System der sozialen Sicherung, das das allgemeine System ergänzt — Bestimmung einer mit der Verwaltung dieses Systems beauftragten Versorgungseinrichtung durch die Tarifpartner — Verbindlicherklärung des Systems für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Branche durch Ministerialerlass — Zeitliche Begrenzung der Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑25/14 und C‑26/14

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidungen vom 30. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 2014, in den Verfahren

    Union des syndicats de l’immobilier (UNIS)

    gegen

    Ministre du Travail, de l’Emploi et de la Formation professionnelle et du Dialogue social,

    Syndicat national des résidences de tourisme (SNRT) u. a. (C‑25/14)

    und

    Beaudout Père et Fils SARL

    gegen

    Ministre du Travail, de l’Emploi et de la Formation professionnelle et du Dialogue social,

    Confédération nationale de la boulangerie et boulangerie-pâtisserie française,

    Fédération générale agro-alimentaire – CFDT u. a. (C‑26/14)

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), A. Rosas, E. Juhász und C. Vajda,

    Generalanwalt: N. Jääskinen,

    Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Union des syndicats de l’immobilier (UNIS), vertreten durch C. Bertrand und F. Blancpain, avocats,

    der Beaudout Père et Fils SARL, vertreten durch F. Uroz und P. Praliaud, avocats,

    des Syndicat national des résidences de tourisme (SNRT) u. a., vertreten durch J.‑J. Gatineau, avocat,

    der Confédération nationale de la boulangerie et boulangerie-pâtisserie française, vertreten durch D. Le Prado und J. Barthélémy, avocats,

    der Fédération générale agroalimentaire – CFDT u. a., vertreten durch O. Coudray, avocat,

    der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, R. Coesme und F. Gloaguen als Bevollmächtigte,

    der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, L. Van den Broeck und J. Van Holm als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár und O. Beynet als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. März 2015

    folgendes

    Urteil

    1

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 56 AEUV.

    2

    Sie ergehen im Rahmen von zwei Verfahren, in denen die Union des syndicats de l’immobilier (UNIS) und die Beaudout Père et Fils SARL zwei Erlasse des Ministre du Travail, de l’Emploi et de la Formation professionnelle et du Dialogue social (Minister für Arbeit, Beschäftigung und Berufsausbildung sowie den sozialen Dialog) anfechten, mit denen für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betroffenen Branche bestimmte Tarifverträge für verbindlich erklärt wurden, durch die eine einzige Versorgungseinrichtung zu der Einrichtung bestimmt wurde, die ein oder mehrere Systeme der Zusatzvorsorge oder ‑krankenversicherung verwaltet.

    Rechtlicher Rahmen

    3

    Nach Art. L. 911‑1 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) in der in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung können über die Leistungen der Organisation der sozialen Sicherheit hinausgehende Versicherungsleistungen für Arbeitnehmer u. a. durch Tarifvertrag festgelegt werden. Nach Art. L. 911‑2 des Code de la sécurité sociale können auf diese Weise ergänzend zu dem Versicherungsschutz, den das System der sozialen Sicherheit bietet, insbesondere die Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Person und Gefahren, die mit der Mutterschaft zusammenhängen, versichert werden. Nach Art. L. 2262‑1 des Code de travail (Arbeitsgesetzbuch) in der in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung sind Tarifverträge grundsätzlich nur für die Vertragsparteien bzw. die Mitglieder der Organisationen oder Verbände der Vertragsparteien verbindlich. Nach Art. L. 911‑3 des Code de la sécurité sociale können sie jedoch durch einen Erlass des zuständigen Ministers für allgemeinverbindlich erklärt werden.

    4

    Das Verfahren der Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist im Code de travail in der in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung geregelt, insbesondere in den Art. L. 2261‑15, L. 2261‑16, L. 2261‑19, L. 2261‑24, L. 2261‑27 und D. 2261‑3.

    5

    Danach können die im paritätischen Ausschuss für eine Branche oder für einen oder mehrere Berufe geschlossenen Tarifverträge sowie deren Zusatzvereinbarungen und Anhänge unter bestimmten Voraussetzungen durch Erlass des zuständigen Ministers für allgemeinverbindlich erklärt werden, d. h. für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des betreffenden Tarifvertrags fallen, verbindlich gemacht werden. Das Verfahren kann entweder auf Antrag einer Arbeitgeberorganisation oder einer Arbeitnehmerorganisation, die Mitglied des paritätischen Ausschusses ist, in dem der Tarifvertrag geschlossen wurde, oder auf Initiative des Arbeitsministers eingeleitet werden.

    6

    In dem Verfahren der Allgemeinverbindlichkeitserklärung wird eine Bekanntmachung im Journal officiel de la République française veröffentlicht, in der angegeben ist, wo der betreffende Tarifvertrag hinterlegt ist, und mit der die betroffenen Organisationen und Personen zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung aufgefordert werden. Die Commission nationale de la convention collective (Nationale Tarifkommission) muss zuvor konsultiert worden sein und eine mit Gründen versehene befürwortende Stellungnahme abgegeben haben. Im Fall eines mit Gründen versehenen Widerspruchs von mindestens zwei Arbeitgeberorganisationen oder zwei Arbeitnehmerorganisationen, die in der Commission nationale de la convention collective vertreten sind, kann der Minister dieses Gremium erneut um eine ausführliche Stellungnahme bitten. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme kann er den Tarifvertrag dann für allgemeinverbindlich erklären.

    7

    Nach Art. L. 912‑1 des Code de la sécurité sociale in der in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung muss ein Tarifvertrag, der einen Versicherungsschutz für Arbeitnehmer vorsieht und eine Versicherung der Risiken bei einer als Versorgungsträger zugelassenen Versorgungseinrichtung oder mehreren solcher Einrichtungen organisiert, bei der oder denen die in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fallenden Unternehmen Pflichtmitglieder werden, eine Klausel enthalten, die vorsieht, dass die Modalitäten der Versicherung mindestens alle fünf Jahre überprüft werden.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    8

    In der Rechtssache C‑25/14 führt der Conseil d’État aus, dass mit den Zusatzvereinbarungen Nr. 48 vom 23. November 2010 sowie Nrn. 49 und 50 vom 17. Mai 2011 zum nationalen Tarifvertrag der Immobilienwirtschaft für sämtliche Arbeitnehmer dieser Branche ein Versorgungssystem für die Risiken Tod, Berufsunfähigkeit und Invalidität sowie eine Zusatzkrankenversicherung eingerichtet worden sei.

    9

    In Art. 17 der Zusatzvereinbarung Nr. 48 vom 23. November 2010 wird als einzige Versicherungseinrichtung für beide Systeme die Institution de prévoyance Groupe Mornay (Versorgungseinrichtung Groupe Mornay) (im Folgenden: IPGM) bestimmt.

    10

    Die genannten Zusatzvereinbarungen wurden mit Erlass des Ministre du Travail, de l’Emploi et de la Santé vom 13. Juli 2011 für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Branche für verbindlich erklärt.

    11

    Mit am 23. September 2011 erhobener Klage beantragte UNIS, diesen Erlass für nichtig zu erklären. UNIS machte u. a. geltend, IPGM sei zur einzigen Versicherungseinrichtung dieser Systeme bestimmt worden, ohne dass die Transparenzpflicht eingehalten worden sei, die sich aus dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergebe, welche ihrerseits aus Art. 56 AEUV folgten.

    12

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts muss IPGM, obwohl sie keinen Gewinnzweck verfolge und auf der Grundlage des Grundsatzes der Solidarität tätig sei, als ein Unternehmen angesehen werden, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe und von den Tarifpartnern anhand finanzieller und wirtschaftlicher Erwägungen unter anderen Unternehmen ausgewählt worden sei, mit denen es auf dem Markt der von ihnen angebotenen Versorgungsdienstleistungen in Wettbewerb stehe.

    13

    In der Rechtssache C‑26/14 führt der Conseil d’État aus, dass durch die Zusatzvereinbarung Nr. 83 zum nationalen Tarifvertrag der Unternehmen des Bäckerei- und Konditoreihandwerks vom 24. April 2006 für die Arbeitnehmer dieser Branche auf der Grundlage einer Risikoverteilung und der Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber ein System der Zusatzkrankenversicherung eingerichtet worden sei.

    14

    Für dieses System wurde in Art. 6 der Zusatzvereinbarung Nr. 100 vom 27. Mai 2011 als einziger Versicherer die Versorgungseinrichtung AG2R Prévoyance bestimmt. Die Leistungen und Beiträge des Systems sind ebenfalls in einer Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag festgelegt.

    15

    Die Zusatzvereinbarung Nr. 100 zu diesem Tarifvertrag wurde mit Erlass des Ministre du Travail, de l’Emploi et de la Santé vom 23. Dezember 2011 für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Branche für verbindlich erklärt.

    16

    Das vorlegende Gericht, das sich implizit auf die Rn. 59 bis 65 des Urteils AG2R Prévoyance (C‑437/09, EU:C:2011:112) bezieht, in denen die Beurteilung dieser Frage den nationalen Gerichten überlassen worden war, vertritt die Auffassung, dass AG2R Prévoyance, die zwar keinen Gewinnzweck verfolge und auf der Grundlage des Grundsatzes der Solidarität tätig sei, nach Verhandlungen, die insbesondere die Modalitäten ihrer Beauftragung zum Gegenstand gehabt hätten, von den Tarifpartnern unter den Versorgungseinrichtungen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen, die für die Verwaltung eines Zusatzvorsorgesystems wie des hier fraglichen in Betracht gekommen seien, frei ausgewählt worden sei. Daher sei AG2R Prévoyance als ein Unternehmen anzusehen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe und von den Tarifpartnern unter anderen Unternehmen ausgewählt worden sei, mit denen es auf dem Markt der Versorgungsdienstleistungen in Wettbewerb stehe.

    17

    Jedoch macht sich das vorlegende Gericht – weiter implizit unter Bezug auf das Urteil AG2R Prévoyance (C‑437/09, EU:C:2011:112) – die in den Rn. 66 bis 81 dieses Urteils vorgenommene Beurteilung zu eigen, dass weder die betreffende Zusatzvereinbarung noch der Erlass, mit dem sie für allgemeingültig erklärt worden sei, gegen Art. 102 AEUV oder Art. 106 AEUV verstießen. Auch die Rüge, der Benennung der Versicherungseinrichtung sei kein Ausschreibungsverfahren vorausgegangen, hält das vorlegende Gericht für unbegründet, weil sie nichts mit Art. 102 AEUV oder Art. 106 AEUV zu tun habe.

    18

    Hingegen bezieht sich der Conseil d’État in beiden Vorlageentscheidungen auf das Urteil Sporting Exchange (C‑203/08, EU:C:2010:307), in dem es um das ausschließliche Recht zum Betrieb von Glücksspielen ging. Nach Rn. 47 dieses Urteils sei die Transparenzpflicht eine zwingende Vorbedingung des Rechts eines Mitgliedstaats, das ausschließliche Recht zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit an einen oder mehrere private Unternehmer zu vergeben, wie auch immer diese ausgewählt würden.

    19

    Vor diesem Hintergrund stellt sich nach Auffassung des Conseil d’État die Frage, ob die Einhaltung der Transparenzpflicht auch eine zwingende Vorbedingung für die von einem Mitgliedstaat erlassene Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags für sämtliche Unternehmen einer Branche ist, der die Verwaltung eines Zusatzvorsorgesystems für die Arbeitnehmer dieser Branche einer einzigen Versicherungseinrichtung überträgt, die von den Tarifpartnern ausgewählt wurde.

    20

    Der Conseil d’État hat daher in beiden Ausgangsverfahren das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof jeweils dieselbe Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, nämlich:

    Ist die Einhaltung der Transparenzpflicht, die sich aus Art. 56 AEUV ergibt, eine zwingende Vorbedingung für die von einem Mitgliedstaat erlassene Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags für sämtliche Unternehmen einer Branche, der die Verwaltung eines zugunsten der Arbeitnehmer geschaffenen obligatorischen Systems ergänzender Vorsorge einem einzigen, von den Tarifpartnern ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer überträgt?

    21

    Die Rechtssachen C‑25/14 und C‑26/14 wurden mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Januar 2014 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Endurteil verbunden.

    Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

    22

    Mit Schriftsatz, der am 8. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Confédération nationale de la boulangerie et boulangerie-pâtisserie française die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Sie macht im Wesentlichen geltend, bestimmte Punkte, auf die im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens abgestellt worden sei, seien zwischen den Beteiligten nicht erörtert worden. Es gehe hauptsächlich um die Frage, ob an dem fraglichen Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehe, wenn man die Eigenheiten dieses Auftrags und die Konsequenzen berücksichtige, die sich aus der Selbstverwaltung des in der Rechtssache C‑26/14 fraglichen Zusatzsystems, aus den Modalitäten eines Tarifvertragsabschlusses und aus den Befugnissen ergäben, die der zuständige Minister bei der Allgemeinverbindlichkeitserklärung im Rahmen seiner Beurteilung besitze, ob eine etwaige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vorliege und ob diese möglicherweise gerechtfertigt sei.

    23

    Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen.

    24

    In den vorliegenden Rechtssachen ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er über sämtliche Informationen verfügt, die er für die Beantwortung der vorgelegten Frage benötigt, und dass diese zwischen den Beteiligten erörtert worden sind.

    25

    Mithin ist der Antrag der Confédération nationale de la boulangerie et boulangerie-pâtisserie française zurückzuweisen.

    Zu den Vorlagefragen

    26

    Im Rahmen beider Vorabentscheidungsersuchen möchte der Conseil d’État mit seiner Vorlagefrage wissen, ob für die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines von den Arbeitgeberorganisationen und den Arbeitnehmerorganisationen einer Branche geschlossenen Tarifvertrags für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche, mit dem die Verwaltung eines zusätzlichen Pflichtvorsorgesystems für die Arbeitnehmer einem einzigen, von den Tarifpartnern ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer übertragen wird, die sich aus Art. 56 AEUV ergebende Transparenzpflicht gilt.

    27

    Vorab ist erstens festzustellen, dass die Transparenzpflicht bei Dienstleistungen, die die Mitwirkung nationaler Behörden erfordern, z. B. die Gewährung einer Konzession, nicht für jede Dienstleistung gilt, sondern nur für solche, bei denen deshalb ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vorliegt, weil sie für Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind als dem Mitgliedstaat der vergebenden Behörde, objektiv von Interesse sein können (vgl. entsprechend u. a. Urteil SECAP und Santorso, C‑147/06 und C‑148/06, EU:C:2008:277, Rn. 24).

    28

    Das vorlegende Gericht hat allerdings nicht die Gesichtspunkte mitgeteilt, die erforderlich sind, damit der Gerichtshof prüfen kann, ob in den Ausgangsverfahren ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Der Gerichtshof muss indessen, wie sich aus Art. 94 seiner Verfahrensordnung ergibt, einem Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, und des Zusammenhangs zwischen diesen Umständen und den Fragen entnehmen können. Die Feststellung der Gesichtspunkte, die erforderlich sind, um das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses prüfen zu können, sowie ganz allgemein sämtliche Feststellungen, die von den nationalen Gerichten zu treffen sind und von denen die Anwendbarkeit eines Aktes des Sekundärrechts oder des Primärrechts der Union abhängt, sollten daher vor einer Befassung des Gerichtshofs erfolgen (vgl. Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 Spezzino u. a., C‑113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 47).

    29

    Hat das vorlegende Gericht zu dem etwaigen Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses keine derartigen vorherigen Feststellungen getroffen, so führt dies jedoch in Anbetracht der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens kennzeichnet, nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Ersuchens, sofern sich der Gerichtshof in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorlageentscheidung genügend einschlägige Angaben enthält, um feststellen zu können, ob ein derartiges Interesse besteht (Urteil Enterprise Focused Solutions, C‑278/14, EU:C:2015:228, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30

    Die Frage, ob ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des betreffenden Auftrags anhand sämtlicher einschlägiger Kriterien zu beurteilen, z. B. der wirtschaftlichen Bedeutung, dem Ort der Durchführung oder den technischen Aspekten des Auftrags (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Belgacom, C‑221/12, EU:C:2013:736, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31

    In dieser Frage gehen die Meinungen der Beteiligten, wie aus ihren Erklärungen ersichtlich, auseinander.

    32

    Die Antwort des Gerichtshofs steht daher unter der Prämisse, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellen kann (Urteil Enterprise Focused Solutions, C‑278/14, EU:C:2015:228, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demgemäß stehen die folgenden Ausführungen unter der Prämisse, dass an der Verleihung des Rechts, die in den Ausgangsverfahren fraglichen Zusatzvorsorgesysteme für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der jeweiligen Branche zu verwalten, ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Dies zu prüfen ist indessen Sache des vorlegenden Gerichts.

    33

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung einer Behörde, einen Tarifvertrag, mit dem für einen bestimmten Zeitraum eine einzige Einrichtung mit der Verwaltung eines obligatorischen Zusatzvorsorgesystems beauftragt wird, für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche für verbindlich zu erklären, auch diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindet, die bei der Aushandlung und dem Abschluss der betreffenden Vereinbarung nicht vertreten waren, weil sie nicht Mitglied einer Organisation sind, die die Vereinbarung geschlossen hat.

    34

    Drittens ist festzustellen, dass der betreffenden Einrichtung durch eine solche Entscheidung ein ausschließliches Recht verliehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Albany, C‑67/96, EU:C:1999:430, Rn. 90). Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung hat gegenüber in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern, die möglicherweise an der betreffenden Tätigkeit interessiert sind, eine Ausschlusswirkung (vgl. entsprechend Urteil Sporting Exchange, C‑203/08, EU:C:2010:307, Rn. 47).

    35

    Viertens ist festzustellen, dass bei der Verleihung eines ausschließlichen Rechts durch eine Behörde grundsätzlich die Transparenzpflicht zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Sporting Exchange, C‑203/08, EU:C:2010:307, Rn. 47). Die Ausübung der dieser Behörde zustehenden Befugnis, einen Tarifvertrag, der eine einzige Versorgungseinrichtung mit der Verwaltung eines Zusatzvorsorgesystems beauftragt, für allgemeinverbindlich zu erklären, setzt daher voraus, dass die anderen potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmer als die beauftragte Versorgungseinrichtung vorher Gelegenheit erhalten haben, ihr Interesse an der Übernahme dieser Verwaltung zu bekunden, und dass die mit der Verwaltung beauftragte Einrichtung anschließend in unparteiischer Weise bestimmt wird.

    36

    Was die Vorlagefrage angeht, so ist es im Fall eines Mechanismus wie des in den Ausgangsverfahren fraglichen das Tätigwerden der öffentlichen Verwaltung, durch das ein ausschließliches Recht geschaffen wird und das daher grundsätzlich unter Einhaltung der sich aus Art. 56 AEUV ergebenden Transparenzpflicht zu erfolgen hat.

    37

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand der in den Ausgangsverfahren fraglichen Allgemeinverbindlichkeitserklärung, d. h. ein nach Tarifverhandlungen zwischen den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerorganisationen einer Branche geschlossener Tarifvertrag, nicht bewirkt, dass diese Erklärung von den aus Art. 56 AEUV folgenden Transparenzerfordernissen ausgenommen wäre.

    38

    Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Transparenzpflicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot, deren Einhaltung die durch Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit verlangt. In der intransparenten Vergabe an ein in dem Mitgliedstaat des Vergabeverfahrens niedergelassenes Unternehmen liegt nämlich eine Ungleichbehandlung, die sich hauptsächlich zum Nachteil aller potenziell interessierten Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, auswirkt, weil diese keine tatsächliche Möglichkeit hatten, ihr Interesse kundzutun. Eine solche Ungleichbehandlung stellt grundsätzlich eine u. a. nach Art. 56 AEUV grundsätzlich verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Coname, C‑231/03, EU:C:2005:487, Rn. 17 bis 19, sowie Belgacom, C‑221/12, EU:C:2013:736, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39

    Auch wenn die Transparenzpflicht nicht unbedingt eine Ausschreibung vorschreibt, verlangt sie doch einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit, der zum einen eine Öffnung für den Wettbewerb und zum anderen die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Engelmann, C‑64/08, EU:C:2010:506, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40

    Es ist zu beachten, dass die in den beiden Ausgangsverfahren gestellte Frage nur die Entscheidung betrifft, mit der eine Behörde einen Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche für verbindlich erklärt. Zudem werden die Rechte der nicht am Abschluss dieses Tarifvertrags beteiligten Arbeitgeber allein durch diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung berührt.

    41

    Daher darf ein Mitgliedstaat grundsätzlich nur dann ein ausschließliches Recht zugunsten eines Wirtschaftsteilnehmers dadurch schaffen, dass er einen Tarifvertrag, mit dem dieser von den Tarifpartnern ausgewählte Wirtschaftsteilnehmer mit der Verwaltung eines zusätzlichen Pflichtvorsorgesystems für die Arbeitnehmer der fraglichen Branche beauftragt wird, für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche für verbindlich erklärt, wenn bei der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrags, der eine einzige Einrichtung für die Verwaltung benennt, sichergestellt ist, dass die Transparenzpflicht eingehalten wurde.

    42

    Weder das vorlegende Gericht noch die französische Regierung aber haben mögliche Rechtfertigungen dafür angeführt, dass das ausschließliche Recht zur Verwaltung eines Zusatzvorsorgesystems ohne jede Form von Öffentlichkeit verliehen wird.

    43

    Die französische Regierung macht geltend, dass die Modalitäten, die für die in den Ausgangsverfahren fraglichen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen gälten, die Einhaltung der Transparenzpflicht sicherstellten.

    44

    Wie oben in Rn. 39 ausgeführt, schreibt die Transparenzpflicht zwar nicht unbedingt eine Ausschreibung vor. Sie verlangt aber einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit, der zum einen eine Öffnung für den Wettbewerb und zum anderen die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind.

    45

    Ein angemessener Grad an Öffentlichkeit, mit dem gewährleistet werden kann, dass die interessierten Wirtschaftsteilnehmer – wie mit der Transparenzpflicht bezweckt – ihr Interesse an der Verwaltung des in den Ausgangsverfahren fraglichen Vorsorgesystems bekunden können, bevor die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrags in voller Unparteilichkeit erfolgt, wird aber weder dadurch erreicht, dass die Tarifverträge und Zusatzvereinbarungen bei einer Behörde hinterlegt werden und im Internet eingesehen werden können, noch dadurch, dass die Absicht, ein Verfahren für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung einer Zusatzvereinbarung zu einem Tarifvertrag einzuleiten, in einem Amtsblatt bekannt gemacht wird, noch schließlich dadurch, dass jeder Interessierte nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung Stellung nehmen kann. Dies gilt auch dann, wenn man alle diese Umstände zusammennimmt. Die Interessierten haben nämlich nur eine Frist von zwei Wochen, um ihre Stellungnahmen einzureichen, was deutlich unter den Fristen liegt, die in den Art. 38, 59 und 65 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114, und Berichtigung ABl. 2004, L 351, S. 44) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 geänderten Fassung (ABl. L 319, S. 43) – die im vorliegenden Fall zwar nicht anwendbar ist, aber als Bezugsrahmen herangezogen werden kann –vorgesehen sind, soweit nicht ein Fall der Dringlichkeit vorliegt. Im Übrigen beschränkt sich der zuständige Minister nach den Ausführungen der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle. Somit kann das Vorliegen eines günstigeren Angebots, das ein Interessierter dem zuständigen Minister zur Kenntnis bringt, die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrags nicht verhindern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    46

    Nach alledem ist auf die in den beiden Ausgangsverfahren gestellte Frage zu antworten, dass die sich aus Art. 56 AEUV ergebende Transparenzpflicht der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines von den Arbeitgeberorganisationen und den Arbeitnehmerorganisationen einer Branche geschlossenen Tarifvertrags für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche entgegensteht, mit dem die Verwaltung eines zusätzlichen Pflichtvorsorgesystems für die Arbeitnehmer einem einzigen, von den Tarifpartnern ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer übertragen wird, ohne dass die nationale Regelung eine angemessene Öffentlichkeit vorsieht, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, mitgeteilte Informationen über das Vorliegen eines günstigeren Angebots in vollem Umfang zu berücksichtigen.

    Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils

    47

    In ihren Erklärungen beantragt die französische Regierung für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen sollte, dass Maßnahmen der Veröffentlichung wie diejenigen, die beim Erlass der in den Ausgangsverfahren fraglichen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen getroffen wurden, den sich aus der Transparenzpflicht ergebenden Anforderungen nicht genügen, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu begrenzen. Dadurch soll ermöglicht werden, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen bis zum Ende des laufenden Zeitraums, den die Systeme vorsehen, weiter wirksam sind und die Wirkungen des vorliegenden Urteils nur für gleichartige Tarifverträge gelten, die erst nach Verkündung dieses Urteils für allgemein verbindlich erklärt werden.

    48

    Die französische Regierung meint, es wären weitreichende Folgen zu befürchten, wenn die allgemeine Pflicht zum Abschluss eines Vertrags mit der einzigen Einrichtung, die die Tarifpartner mit der Verwaltung der bestehenden Zusatzvorsorgesysteme beauftragt haben, in Frage gestellt würde, da davon außer den 142000 Arbeitnehmern der Immobilienbranche und den 117476 Arbeitnehmern des Bäckerei- und Konditoreihandwerks insgesamt etwa 2400000 Arbeitnehmer betroffen wären. Hierdurch würde der Grundsatz der Risikoverteilung, wie er durch die Zusatzvorsorgesysteme umgesetzt worden sei, beeinträchtigt, dem jedoch im Rahmen dieser Systeme, für die ein hoher Grad an Solidarität kennzeichnend sei, besondere Bedeutung zukomme. Damit würde sowohl das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme als auch ihr bestehendes Leistungsangebot geschädigt werden. Infolgedessen würde der Versicherungsschutz beeinträchtigt werden, über den die betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen der Zusatzvorsorgesysteme derzeit verfügten. Überdies könnte es zu einer ganzen Welle von Verfahren vor den nationalen Gerichten kommen.

    49

    Darüber hinaus hätten die beteiligten Akteure gutgläubig gehandelt und die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften – so insbesondere hinsichtlich der Pflicht zur regelmäßigen, mindestens alle fünf Jahre vorzunehmenden Überprüfung der Verträge, mit denen die verwaltende Einrichtung benannt werde – strikt beachtet, ohne zu wissen, dass die Transparenzpflicht verkannt worden sei.

    50

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nach ständiger Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise beschränken kann (vgl. u. a. Urteil Transportes Jordi Besora, C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei der Heranziehung dieser Rechtsprechung in den Ausgangsverfahren sind jedoch die Besonderheiten des Rechts der Vergabe öffentlicher Aufträge und die sehr speziellen Umstände zu berücksichtigen, die die in den Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalte kennzeichnen.

    51

    Im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge nämlich erlauben es die Art. 2d und 2f der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung (ABl. L 335, S. 31) in Verbindung mit den Erwägungsgründen 25 bis 27 der Richtlinie 2007/66 den Mitgliedstaaten, die Möglichkeit der Anfechtung unionsrechtswidrig vergebener Aufträge unter bestimmten Voraussetzungen zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil MedEval, C‑166/14,EU:C:2015:779, Rn. 34 und 35). In bestimmten Fällen kann es somit aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt sein, der Stabilität bereits durchgeführter Vertragsverhältnisse den Vorrang vor der Beachtung des Unionsrechts einzuräumen.

    52

    Im vorliegenden Fall erscheint die Aufrechterhaltung der Wirkungen der in den Ausgangsverfahren fraglichen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen insbesondere im Hinblick auf die Situation der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerechtfertigt, die auf der Grundlage der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in einem besonders sensiblen sozialen Kontext einen Vertrag über eine Zusatzvorsorge geschlossen haben. Da diese Arbeitgeber und diese Arbeitnehmer nicht unmittelbar in das Verfahren der Allgemeinverbindlichkeitserklärung einbezogen waren, ist festzustellen, dass sie sich bei der Eingehung vertraglicher Verpflichtungen, die ihnen Garantien einer zusätzlichen Vorsorge gewähren, auf eine Rechtslage gestützt haben, die der Gerichtshof hinsichtlich der konkreten Tragweite der aus Art. 56 AEUV folgenden Transparenzpflicht erst mit dem vorliegenden Urteil präzisiert hat.

    53

    Unter den konkreten Umständen der beiden Ausgangsverfahren ist zu entscheiden, dass die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht für die eine einzige Einrichtung mit der Verwaltung eines Zusatzvorsorgesystems beauftragenden Tarifverträge gelten, die vor der Verkündung des vorliegenden Urteils von einer Behörde für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche für verbindlich erklärt wurden, wobei vor diesem Zeitpunkt erhobene Klagen unberührt bleiben.

    Kosten

    54

    Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Die sich aus Art. 56 AEUV ergebende Transparenzpflicht steht der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines von den Arbeitgeberorganisationen und den Arbeitnehmerorganisationen einer Branche geschlossenen Tarifvertrags für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche entgegen, mit dem die Verwaltung eines zusätzlichen Pflichtvorsorgesystems für die Arbeitnehmer einem einzigen, von den Tarifpartnern ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer übertragen wird, ohne dass die nationale Regelung eine angemessene Öffentlichkeit vorsieht, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, mitgeteilte Informationen über das Vorliegen eines günstigeren Angebots in vollem Umfang zu berücksichtigen.

     

    Die Wirkungen des vorliegenden Urteils gelten nicht für die eine einzige Einrichtung mit der Verwaltung eines Zusatzvorsorgesystems beauftragenden Tarifverträge, die vor der Verkündung des vorliegenden Urteils von einer Behörde für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche für verbindlich erklärt wurden, wobei vor diesem Zeitpunkt erhobene Klagen unberührt bleiben.

     

    Unterschriften


    ( * )   Verfahrenssprache: Französisch.

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