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Document 62014CC0430

Schlussanträge des Generalanwalts P. Mengozzi vom 15. Oktober 2015.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:701

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 15. Oktober 2015 ( 1 )

Rechtssache C‑430/14

Valsts ieņēmumu dienests

gegen

Artūrs Stretinskis

(Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Oberster Gerichtshof, Lettland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Zollwert — Begriff der ‚im Hinblick auf die Bestimmung des Zollwerts als verbunden geltenden Personen‘ — Familiäre oder verwandtschaftliche Verbindungen zwischen dem Käufer, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, und dem Leiter der Gesellschaft, die die Waren verkauft hat“

I – Einleitung

1.

Kann die Anwendung der Transaktionswertmethode zur Bestimmung der Zölle für eingeführte Waren mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass es sich beim Direktor der Gesellschaften, die diese Waren verkauft haben, um den Bruder des Erwerbers handelt, der die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Europäischen Union überführen möchte? Diese Frage ist Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens.

2.

Herr Stretinskis führte in den Jahren 2008 bis 2010 gebrauchte Kleidungsstücke, die er von zwei amerikanischen Gesellschaften erworben hatte, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Unionsgebiet nach Lettland ein. Aus den von Herrn Stretinskis erstellten Buchhaltungsunterlagen geht hervor, dass der Zollwert der fraglichen Waren nach der Transaktionswertmethode berechnet wurde.

3.

Die Transaktionswertmethode ist die Methode, die grundsätzlich zur Bestimmung des Zollwerts eingeführter Waren im Hinblick auf die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt wird. In Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 2 ) (im Folgenden: Zollkodex) wird der Transaktionswert definiert als „der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass … der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann“.

4.

Nach einer Überprüfung gelangte der Valsts ieņēmumu dienests (lettische Abgabenbehörde, im Folgenden: Abgabenbehörde) zu der Ansicht, dass die vorgelegten Unterlagen nicht den tatsächlichen Zollwert der Waren widerspiegelten. Seine Zweifel beruhen auf dem Umstand, dass der Direktor der beiden amerikanischen Gesellschaften der Bruder des Käufers ist. Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ( 3 ) sieht nämlich vor:

„Im Sinne von Art. 29 des Zollkodex … gelten Personen nur dann als verbunden, wenn:

h)

sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen:

Geschwister (auch Halbgeschwister),

…“

5.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2010 bestimmte die Abgabenbehörde den Wert der Waren auf der Grundlage von Art. 31 des Zollkodex neu und erließ anschließend einen Nachforderungsbescheid über die Einfuhrabgaben und die Mehrwertsteuer (MwSt.) zuzüglich Verspätungszinsen und eines Bußgelds. Zur Begründung ihres Bescheids führte die Behörde insbesondere aus, dass der Bruder des Klägers des Ausgangsverfahrens an der Wirtschaftstätigkeit beteiligt gewesen sei, indem er die Transportkosten getragen habe, was dazu geführt habe, dass der angemeldete Wert der Waren deutlich niedriger gewesen sei als derjenige gleichartiger Waren, die zwischen zwei nicht verbundenen Personen gehandelt worden wären.

6.

Herr Stretinskis legte zunächst bei der Generaldirektorin der Abgabenbehörde Einspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Sodann erhob er gegen den Bescheid der Abgabenbehörde beim erstinstanzlichen Gericht Nichtigkeitsklage, die ebenfalls abgewiesen wurde. Daraufhin legte er gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das Berufungsgericht entschied, dass die Zweifel der Abgabenbehörde nicht hinreichend untermauert worden seien und dass die beiden Brüder unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht als „verbundene Personen“ im Sinne des Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 angesehen werden könnten, insbesondere weil die Abgabenbehörde nicht nachgewiesen habe, dass der Bruder von Herrn Stretinskis der Eigentümer der beiden Gesellschaften gewesen sei, von denen die Waren erworben worden seien.

7.

Vor diesem Hintergrund legte die Abgabenbehörde beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde ein. Da sich die Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof) Schwierigkeiten bei der Auslegung des Unionsrechts gegenübersieht, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und mit am 22. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Entscheidung diesem gemäß Art. 267 AEUV die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.   Ist Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er sich nicht nur auf die Situationen bezieht, in denen die Parteien eines Geschäfts ausschließlich natürliche Personen sind, sondern auch auf die Situationen, in denen familiäre oder verwandtschaftliche Verbindungen zwischen einer Führungskraft einer Partei (einer juristischen Person) und der anderen Partei des Geschäfts (einer natürlichen Person) oder einer Führungskraft dieser anderen Partei (wenn diese eine juristische Person ist) bestehen?

2.   Bejahendenfalls: Muss das mit der Rechtssache befasste Gericht den Sachverhalt der Rechtssache genauer prüfen, um festzustellen, welchen Einfluss die betreffende natürliche Person innerhalb der juristischen Person tatsächlich ausübt?

8.

Die lettische Regierung und die Europäische Kommission haben zu diesen Fragen schriftliche Erklärungen eingereicht.

II – Rechtliche Würdigung

9.

Mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht um eine Klarstellung des Umfangs des Begriffs der „verbundenen Personen“ im Sinne des Zollrechts der Union.

10.

Weder der Zollkodex noch die Verordnung Nr. 2454/93 enthalten einen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Definition dieses Begriffs. Die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz verlangen demnach, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich ausgelegt werden, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist ( 4 ).

11.

Nach ebenso gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs soll „mit der Zollwertregelung der Union ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt“ ( 5 ).

12.

Hinsichtlich des Zusammenhangs, in den sich Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 einfügt, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Durchführungsbestimmung zu Art. 29 des Zollkodex handelt, und dass daher zunächst das mit dieser Vorschrift geschaffene System zur Bestimmung des Zollwerts eingeführter Waren zu betrachten ist.

13.

In Art. 29 des Zollkodex ist der Grundsatz verankert, nach dem der Zollwert der Waren durch ihren Transaktionswert gebildet wird, d. h. den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis. Dieses System beruht auf dem grundsätzlichen Vertrauen, das den Wirtschaftsbeteiligten entgegengebracht wird, und nach dem der Transaktionswert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Waren widerspiegelt. Somit wird dem Transaktionswert eindeutig Vorrang gegeben und „dürfte diese Methode zur Bestimmung des Zollwerts die am besten geeignete und am häufigsten verwendete sein“ ( 6 ), gegebenenfalls nach den in den Art. 32 und 33 des Zollkodex vorgesehenen Berichtigungen ( 7 ).

14.

Das Vertrauen, das die Zollbehörden in den Transaktionswert setzen, gilt jedoch nur insoweit, als Käufer und Verkäufer nicht miteinander verbunden sind, oder, wenn sie es doch sind, unter der Bedingung, dass dieser Wert für Zollzwecke anerkannt werden kann ( 8 ). Insoweit bestimmt der Zollkodex ausdrücklich, dass „die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer allein kein Grund [ist], den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen“ ( 9 ).

15.

Der Umstand, dass Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind, ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme, dass der Preis der Waren – und somit der Transaktionswert – von der besonderen Beziehung zwischen den beiden Wirtschaftsbeteiligten beeinflusst werden konnte. Daher sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen, um zu bestimmen, ob der Transaktionswert der Waren trotz der Verbundenheit von Käufer und Verkäufer anerkannt werden kann ( 10 ). Sofern Zollbehörden den Verdacht einer Beeinflussung des Preises hegen und somit Zweifel daran bestehen, ob der Transaktionswert der Waren ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Wert widerspiegelt, teilen sie dem Anmelder ihre Gründe mit und geben ihm Gelegenheit, auf diese Mitteilung zu reagieren ( 11 ).

16.

Aus der Beschreibung des mit Art. 29 des Zollkodex geschaffenen Systems geht somit hervor, dass es entscheidend ist, die Situationen zu bestimmen, in denen der Transaktionswert der Waren zum Zweck der Verringerung der Zölle und Steuern, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in das Gebiet der Union zu entrichten sind, manipuliert werden konnte.

17.

Art. 29 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex wurde, wie oben erwähnt, durch die Verordnung Nr. 2454/93 – die die zollrechtliche Durchführungsregelung bildet – präzisiert, und zwar konkret durch Art. 143 Abs. 1 dieser Verordnung.

18.

Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 enthält eine offensichtlich abschließende Liste („gelten Personen nur dann als verbunden, wenn“) ( 12 ) mit acht Fällen, in denen Personen als verbunden gelten. Diese Fälle lassen sich zu drei Kategorien zusammenfassen. Zum einen gibt es Situationen, bei denen es um eine Verbundenheit von Käufer und Verkäufer geht, die eher „organischer“ Art ist ( 13 ). Zum anderen gibt es Situationen, bei denen es um eine Verbundenheit „hierarchischer“ Art, also eine durch Unterordnung geprägte Verbundenheit, geht ( 14 ). Schließlich gibt es eine Situation, bei der es um familiäre Verbindungen geht ( 15 ).

19.

Während bestimmte der in Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 angeführten Fälle ohne Weiteres für juristische Personen gelten können, ist es hinsichtlich der letztgenannten Situation unmittelbar einleuchtend, dass familiäre Verbindungen nur zwischen natürlichen Personen bestehen können.

20.

Verkauft eine Person Waren unmittelbar an ihren Bruder, so werden dieser Käufer und dieser Verkäufer daher als verbundene Personen im Sinne von Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 angesehen.

21.

Hingegen könnte Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 der Annahme entgegenstehen, dass die Waren im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits zwischen verbundenen Personen gehandelt wurden. Formal tritt der Bruder von Herrn Stretinskis nicht als Verkäufer in Erscheinung. Vielmehr wurden die Waren von den beiden von ihm geleiteten Gesellschaften veräußert.

22.

Folgt man dieser restriktiven Auslegung von Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93, würde es letztlich zur Vermeidung der Einstufung als „verbundene Personen“ genügen, dass familiär verbundene Personen ihre Geschäfte über die Fiktion einer juristischen Person abwickelten. Da sich aber in der Realität des internationalen Handels zumeist in dieser Form konstituierte Wirtschaftsbeteiligte finden, sind die mit dieser Auslegung verbundenen Gefahren ohne Weiteres nachvollziehbar ( 16 ).

23.

Daher ist über den Wortlaut von Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 hinauszugehen und dieser gegen das mit dem Zollrecht der Union verfolgte allgemeine Ziel sowie das mit Art. 29 des Zollkodex verfolgte besondere Ziel abzuwägen. Tatsächlich geht es darum, die Fälle zu ermitteln, in denen potenziell die Gefahr einer Preisbeeinflussung besteht, und damit die Fälle, in denen die Gefahr besteht, dass der Transaktionswert nicht mehr den wahren wirtschaftlichen Wert der Waren widerspiegelt. Im Hinblick auf diese Ermittlung von „Grenzfällen“ sind die für die optimale Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, um letztlich den Zollkodex richtig anzuwenden.

24.

Um Art. 29 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex nicht einen Teil seiner praktischen Wirksamkeit zu nehmen, ist daher einem weiten Verständnis des Begriffs der „verbundenen Personen“ der Vorzug zu geben.

25.

Da der Umstand, dass zwei Personen miteinander verbunden sind, jedenfalls nicht genügt, um die Anwendung der Transaktionswertmethode auszuschließen, ist eine weite Auslegung des Begriffs der „verbundenen Personen“ nicht geeignet, den dieser Methode durch den Zollkodex gegebenen Vorrang in Frage zu stellen ( 17 ).

26.

Ich neige daher zu der Auffassung, dass Art. 29 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex im Licht von Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen ist, dass unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind. Die juristische Person muss somit gewissermaßen unsichtbar werden, damit die Tatsache der Verbindungen zwischen dem Käufer und dem Leiter der juristischen Person, die die Waren verkauft hat, besser zum Vorschein kommt.

27.

Dieses Ergebnis wird offensichtlich dadurch befördert, dass im vorliegenden Fall nach den Angaben des vorlegenden Gerichts der Bruder von Herrn Stretinskis die beiden Gesellschaften leitet, von denen Letzterer die Waren erworben hat.

28.

In einer Situation, in der eine juristische Person in den Wirtschaftsvorgang involviert war und die Zollbehörden eine verwandtschaftliche Verbindung zwischen dem Käufer und einem Mitglied der juristischen Person feststellen, können sich diese Behörden nämlich nicht auf diese Verbindung beschränken, um die Anwendung der Transaktionswertmethode in Frage zu stellen. Mit anderen Worten genügt der Umstand allein, dass ein Mitglied der Familie des Käufers bei der juristischen Person arbeitet, die die Waren verkauft hat, nicht, um die Zweifel der Zollbehörden zu begründen.

29.

Die Zollbehörden sind verpflichtet, den vom Anmelder angegebenen Preis zu überprüfen und ihn gegebenenfalls abzulehnen ( 18 ), und zwar unter Berücksichtigung der „Begleitumstände des Kaufgeschäfts“ ( 19 ), d. h. a) der familiären Verbundenheit von Käufer und Mitglied der juristischen Person, b) der Stellung von Letzterem innerhalb dieser juristischen Person, d. h. seiner Fähigkeit, einen tatsächlichen Einfluss auf die durch die juristische Person praktizierte Preispolitik oder auf die spezifischen Bedingungen des betreffenden Geschäfts ausüben zu können, und c) jedes anderen maßgebenden Umstands.

30.

Danach obliegt es dem Käufer, die Zweifel der Zollbehörden auszuräumen, indem er nachweist, dass der Transaktionswert nach den in Art. 29 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex festgelegten Bedingungen weiterhin anerkannt werden kann.

31.

Aus alledem folgt, dass Art. 29 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex im Licht von Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn eine juristische Person Waren an eine natürliche Person verkauft, die diese Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Unionsgebiet überführen möchte, und diese juristische Person vom Bruder des Käufers geleitet wird, der Kauf als zwischen verbundenen Personen getätigt gilt.

32.

Die Zollbehörden können die Anwendung der Transaktionswertmethode erst ausschließen, nachdem sie die Gründe mitgeteilt haben, die sie zu der Annahme veranlasst haben, dass diese Verbundenheit den Preis, zu dem die Waren verkauft wurden, beeinflussen konnte. Diese Gründe dürfen insbesondere nicht nur auf der familiären oder verwandtschaftlichen Verbindung beruhen, sondern müssen sich auch auf die konkrete durch das Familienmitglied in der betreffenden juristischen Person eingenommene Stellung stützen, die so geartet sein muss, dass sie es ihm wahrscheinlich ermöglicht hat, beim Verkauf der Waren sowie bezüglich aller anderen maßgebenden Umstände Einfluss zu nehmen. Danach obliegt es dem Käufer, gegebenenfalls die Zweifel der Zollbehörden auszuräumen, indem er nachweist, dass der Transaktionswert nach den in Art. 29 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex festgelegten Bedingungen weiterhin anerkannt werden kann.

III – Ergebnis

33.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist im Licht des Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine juristische Person Waren an eine natürliche Person zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Europäischen Union verkauft, und diese juristische Person vom Bruder des Käufers geleitet wird, der Kauf als zwischen verbundenen Personen getätigt gilt.

Die Zollbehörden können die Anwendung der Transaktionswertmethode erst ausschließen, nachdem sie die Gründe mitgeteilt haben, die sie zu der Annahme veranlasst haben, dass diese Verbundenheit den Preis, zu dem die Waren verkauft wurden, beeinflussen konnte. Diese Gründe dürfen insbesondere nicht nur auf der familiären oder verwandtschaftlichen Verbindung beruhen, sondern müssen sich auch auf die konkrete durch das Familienmitglied in der betreffenden juristischen Person eingenommene Stellung stützen, die so geartet sein muss, dass sie es ihm wahrscheinlich ermöglicht hat, beim Verkauf der Waren sowie bezüglich aller anderen maßgebenden Umstände Einfluss zu nehmen. Danach obliegt es dem Käufer, gegebenenfalls die Zweifel der Zollbehörden auszuräumen, indem er nachweist, dass der Transaktionswert nach den in Art. 29 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 festgelegten Bedingungen weiterhin anerkannt werden kann.


( 1 )   Originalsprache: Französisch.

( 2 )   ABl. L 302, S. 1.

( 3 )   ABl. L 253, S. 1.

( 4 )   Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteil Christodoulou u. a. (C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Zollkodex ist ebenfalls ein Anliegen des Gesetzgebers (vgl. siebter Erwägungsgrund des Zollkodex), und zwar umso mehr, als die Unionsgesetzgebung auf diesem Gebiet den Anspruch hat, „vollständig“ zu sein (vgl. erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2454/93).

( 5 )   Urteil Christodoulou u. a. (C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 6 )   Ebd. (Rn. 44).

( 7 )   Vgl. Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex. Vgl. auch Urteil Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der der Transaktionswertmethode eingeräumte Vorrang impliziert, dass die anderen Methoden ihr gegenüber subsidiär angelegt sind: vgl. Art. 30 Abs. 1 („ist [der Zollwert] in der Reihenfolge … zu ermitteln“) und Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex. Vgl. zu diesem Subsidiaritätsverhältnis das Urteil Christodoulou u. a. (C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 43).

( 8 )   Vgl. Art. 29 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex.

( 9 )   Art. 29 Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex.

( 10 )   Art. 29 Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex.

( 11 )   Ebd.

( 12 )   Hervorhebung nur hier.

( 13 )   Hierbei handelt es sich um die Fälle nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 2454/93.

( 14 )   Hierbei handelt es sich um die Fälle nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. b, c, und e bis g der Verordnung Nr. 2454/93.

( 15 )   Hierbei handelt es sich um die Fälle nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93.

( 16 )   Zudem bezeichnet der im Zollrecht der Union verwendete Ausdruck „Personen“ natürliche und juristische Personen. Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 des Zollkodex. Daher müsste der auch in Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 verwendete Ausdruck „Personen“ dieselbe Tragweite haben. Sodann ist in Übereinstimmung mit der Kommission festzuhalten, dass diese Auslegung von Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 2454/93 mit dem internationalen Handelsrecht in Einklang stünde. Diese Bestimmung hat nämlich ihren Ursprung in Art. 15 Abs. 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103), dem Erläuterungen beigefügt sind. Die Anmerkung zu diesem Art. 15 sieht ausdrücklich vor, dass „[d]er Begriff ‚Personen‘ … juristische Personen ein[schließt]“, was den Weg für eine weite Auslegung des Begriffs „Personen“ und damit des Begriffs „verbundene Personen“ ebnet.

( 17 )   Vgl. Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge.

( 18 )   Urteil Carboni e derivati (C‑263/06, EU:C:2008:128, Rn. 37).

( 19 )   Art. 29 Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex.

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