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Document 62014CC0404

    Schlussanträge - 25. Juni 2015
    Matoušková
    Rechtssache C-404/14
    Generalanwalt: Kokott

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:428

    SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

    JULIANE KOKOTT

    vom 25. Juni 2015(1)

    Rechtssache C‑404/14

    Marie Matoušková, Gerichtskommissarin im Nachlassverfahren

    (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky [Tschechische Republik])

    „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Zuständigkeit der Gerichte sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Sachlicher Anwendungsbereich – Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung zwischen dem Ehegatten der Erblasserin und ihren von einem Verfahrenspfleger vertretenen Kindern – Richterlicher Genehmigungsvorbehalt“





    I –    Einleitung

    1.        In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof den sachlichen Anwendungsbereich der sogenannten Brüssel-IIa-Verordnung(2) für „Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung“ konkretisieren.

    2.        Grundsätzlich sind diese Verfahren vom Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-Verordnung erfasst. Die genannte Verordnung gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 3 Buchst. f aber nicht für „Trusts und Erbschaften“.

    3.        Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die in Art. 1 Abs. 3 Buchst. f vorgesehene Ausnahme einschlägig ist, wenn für minderjährige Erben im Nachlassverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt wird, dieser namens der Minderjährigen eine Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung schließt und diese Vereinbarung sodann gerichtlich genehmigt werden soll.

    4.        Bei der Beantwortung dieser Vorlagefrage bietet sich dem Gerichtshof ebenfalls die Gelegenheit, die jeweiligen Anwendungsbereiche der Brüssel-IIa-Verordnung und der sogenannten Erbrechtsverordnung(3) voneinander abzugrenzen.

    II – Rechtlicher Rahmen

    5.        Nach ihren Erwägungsgründen 5 und 9 gilt die Brüssel-IIa-Verordnung „für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung“ und somit u.a. „für die Bestimmung und den Aufgabenbereich einer Person oder Stelle, die damit betraut ist, das Vermögen des Kindes zu verwalten, das Kind zu vertreten und ihm beizustehen, und … für Maßnahmen bezüglich der Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung darüber...“

    6.        Art. 1 der Brüssel-IIa-Verordnung regelt den sachlichen Anwendungsbereich und sieht vor:

    „(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

    b) die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.

    (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zivilsachen betreffen insbesondere:

    b) die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Rechtsinstitute,

    c) die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, es vertritt oder ihm beisteht,

    e) die Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber.

    (3) Diese Verordnung gilt nicht für

    f) Trusts und Erbschaften,

    …“

    7.        Nach Art. 2 Nr. 7 der Brüssel-IIa-Verordnung umfasst der Begriff „‚elterliche Verantwortung‘ die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden“. Dabei ist nach Art. 2 Nr. 8 der Verordnung „jede Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt“, als „Träger der elterlichen Verantwortung“ anzusehen.

    III – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    8.        Im Mai 2009 verstarb im Königreich der Niederlande eine tschechische Staatsangehörige. Sie hinterließ ihren Ehegatten und zwei gemeinsame minderjährige Kinder (im Folgenden: Erben). Die Erben waren zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin in den Niederlanden wohnhaft.

    9.        Im April 2010 leitete das Městsky soud v Brně (Stadtgericht Brünn) ein Nachlassverfahren ein und betraute die Notarin Matoušková als Gerichtskommissarin damit, die einzelnen Schritte des Verfahrens durchzuführen. Im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte der Erben bestellte das Stadtgericht zudem eine „Kollisionskuratorin“ zur Vertretung der minderjährigen Kinder.

    10.      Im Juli 2011 schlossen die Erben eine Erbenvereinbarung zur Auseinandersetzung des Nachlasses, wobei die minderjährigen Kinder durch ihre Kollisionskuratorin vertreten wurden.

    11.      Im August 2012 brachte der hinterbliebene Ehegatte im Nachlassverfahren als neue Tatsache vor, dass die Verstorbene im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in Wirklichkeit im Königreich der Niederlande und nicht, wie bisher angenommen, in der Tschechischen Republik gehabt habe. Er legte zudem eine niederländische Bescheinigung vom 14. März 2011 über das Erbrecht (im Folgenden: Erbschein) vor, die im Rahmen eines niederländischen Nachlassverfahrens erteilt worden war.

    12.      In Anbetracht dessen wurde die im Juli 2011 geschlossene Erbenvereinbarung in der Weise abgeändert, dass sie dem bereits durchgeführten niederländischen Nachlassverfahren entsprach.

    13.      Die Gerichtskommissarin ersuchte im August 2012 beim Stadtgericht Brünn um Genehmigung der Erbenvereinbarung für die minderjährigen Kinder.

    14.      Das Stadtgericht gab dem Antrag der Gerichtskommissarin weder in der Sache statt, weil die fraglichen Minderjährigen langfristig außerhalb der Tschechischen Republik lebten, noch fand es sich dazu bereit, sich für unzuständig zu erklären oder die Sache an den Nejvyšší soud (Oberstes Gericht der Tschechischen Republik) zwecks Bestimmung der Zuständigkeit zu verweisen.

    15.      Angesichts dessen wandte sich die Gerichtskommissarin am 10. Juli 2013 unmittelbar an den Nejvyšší soud und beantragte, das Gericht zu bestimmen, das für die Genehmigung der Erbenvereinbarung örtlich zuständig sei.

    16.      Der Nejvyšší soud hat das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Handelt es sich bei einer durch den Kurator für den Minderjährigen abgeschlossenen Erbenvereinbarung, deren Gültigkeit einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, um gerichtliche Maßnahmen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b oder um Maßnahmen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000?

    IV – Rechtliche Würdigung

    17.      Der vom vorlegenden Gericht mitgeteilte Sachverhalt und der nationale Verfahrensgang lassen viele Fragen offen, weswegen zunächst die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu prüfen ist.

    A –    Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

    18.      Aufgrund der vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Angaben ist es dem Gerichtshof nicht möglich, sich in der fraglichen Nachlasssache ein lückenloses Gesamtbild zu machen. Das gilt insbesondere für das Nachlassverfahren in den Niederlanden, dessen Verfahrensgang im Wesentlichen im Dunklen bleibt.

    19.      Weder erfährt der Gerichtshof, warum nicht nur in der Tschechischen Republik, sondern auch in den Niederlanden ein Nachlassverfahren eingeleitet wurde, noch ist aus dem Vorabentscheidungsersuchen ersichtlich, ob die minderjährigen Kinder im niederländischen Verfahren vertreten wurden. Ob der niederländische Erbschein nur die Rechte des Vaters regelt oder auch die der Kinder, bleibt außerdem ebenso offen wie die Frage, weswegen es nach Durchführung des niederländischen Nachlassverfahrens überhaupt noch eines weiteren Tätigwerdens der tschechischen Gerichtskommissarin oder des Stadtgerichts Brünn bedurfte.

    20.      Ungeachtet dieser Unklarheiten verfügt der Gerichtshof aber über hinlängliche Angaben, um über die vom nationalen Gericht gestellte Frage zu befinden.

    21.      Die Vorlagefrage bezieht sich nämlich allein darauf, ob die beantragte gerichtliche Genehmigung, die sich auf die im tschechischen Nachlassverfahren geschlossene Erbenvereinbarung bezieht, in den Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-Verordnung fällt, und betrifft daher nicht das niederländische Nachlassverfahren.

    22.      Das vorlegende Gericht hat das allein verfahrensgegenständliche tschechische Nachlassverfahren umfassend geschildert, so dass der tatsächliche und rechtliche Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens für den Gerichtshof hinreichend klar wird.

    23.      Fragen nach der Rechtsgültigkeit der fraglichen Vereinbarungen sind in diesem Zusammenhang zwar nicht erörtert worden, können aber auch offenbleiben. Denn das vorlegende Gericht hat in dem es betreffenden Verfahrensabschnitt nur eine Zuständigkeitsentscheidung zu treffen. Dazu muss es wissen, ob es auf die Brüssel-IIa-Verordnung zurückgreifen kann oder ob diese nicht anwendbar ist(4).

    24.      An der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage, die zu beurteilen zudem letztlich Sache des nationalen Gerichts ist, bestehen daher keine Zweifel.

    25.      Der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens steht auch nicht entgegen, dass der Verfahrensgegenstand des Ausgangsverfahrens der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist.

    26.      Zwar geben nichtstreitige Verfahren ohne Rechtsprechungscharakter – wie etwa das Tätigwerden eines nationalen Gerichts als Verwaltungsbehörde(5) – grundsätzlich keinen Anlass zu Vorabentscheidungsersuchen. Allerdings kann ein Vorabentscheidungsersuchen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleichwohl zulässig sein, wenn im Rahmen eines solchen, eigentlich als unstreitig angelegten Verfahrens dem Antrag nicht entsprochen wird und hierüber ein Rechtsstreit entsteht(6).

    27.      Davon ist in Anbetracht der ablehnenden Haltung des Stadtgerichts Brünn auszugehen und das Vorabentscheidungsersuchen daher zulässig.

    B –    Inhaltliche Würdigung der Vorlagefrage

    28.      Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Brüssel-IIa-Verordnung auf die Genehmigung der tschechischen Erbenvereinbarung Anwendung findet oder ob der Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abs. 3 Buchst. f der Verordnung eingreift, wonach „Erbschaften“ nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

    29.      Diese Bestimmung spricht auf den ersten Blick dagegen, die Brüssel-IIa-Verordnung für das Ausgangsverfahren für anwendbar zu halten.

    30.      Dies gilt umso mehr, als die dem Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-Verordnung entzogenen Erbschaften Regelungsgegenstand der Erbrechtsverordnung sind, die – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – „alle[(7)] zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen“(8) regeln will.

    31.      Beide Verordnungen sind begrifflich komplementär angelegt: Die Brüssel-IIa-Verordnung soll, da Erbschaften von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind, nicht mit der Erbrechtsverordnung kollidieren. Umgekehrt bedarf, was bereits in der Brüssel-IIa-Verordnung erschöpfend geregelt ist, keiner Regelung durch die Erbrechtsverordnung.

    32.      Zwar ist die Erbrechtsverordnung auf das tschechische Ausgangsverfahren zeitlich noch nicht anwendbar, doch ermöglicht ihr sachlicher Anwendungsbereich Rückschlüsse darauf, welchen Umfang der Gesetzgeber dem Ausschlusskriterium der „Erbschaften“ in der Brüssel-IIa-Verordnung beimisst.

    33.      Was die fragliche tschechische Erbenvereinbarung betrifft, ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihr nicht um einen Erbvertrag im Sinne der Erbrechtsverordnung handelt.

    34.      Denn nach deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. b versteht man unter Erbvertrag „eine Vereinbarung, […] die […] Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begründet, ändert oder entzieht“. Im tschechischen Nachlassverfahren geht es aber nicht um einen künftigen Nachlass, sondern um die Abwicklung einer bereits angefallenen Erbschaft im Wege einer vertraglichen Einigung der Erben.

    35.      Jedoch erfasst die Erbrechtsverordnung nach ihrem Art. 23 nicht nur Erbverträge, sondern generell „die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen“ einschließlich der „Teilung des Nachlasses“.

    36.      Um eine solche Nachlassteilung geht es – soweit ersichtlich – in der fraglichen tschechischen Vereinbarung. Dies spricht auf Anhieb dafür, dass auch der sie betreffende Genehmigungsvorbehalt als erbschaftsbezogen einzustufen und dem Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-Verordnung nach deren Art. 1 Abs. 3 Buchst. f entzogen sein könnte.

    37.      Allerdings darf nicht vorschnell und pauschal aus dem erbrechtlichen Zusammenhang des tschechischen Genehmigungsvorbehalts der Schluss gezogen werden, dass die Brüssel-IIa-Verordnung auf ihn nicht anwendbar wäre.

    38.      Vom sachlichen Anwendungsbereich der Erbrechtsverordnung ist nämlich gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. b „die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen“ ausgenommen(9), also gerade diejenigen Rechtsgebiete, um die es im Ausgangsverfahren geht, in dem eine Verfahrenspflegschaft Minderjähriger und die gerichtliche Genehmigung der von ihrem Verfahrenspfleger geschlossenen Vereinbarung in Rede stehen.

    39.      Eine inhaltliche Kollision der Brüssel-IIa-Verordnung mit dem Anwendungsbereich der Erbrechtsverordnung ist insoweit also nicht zu befürchten, im Gegenteil: Es besteht, soweit es um die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen geht, die Notwendigkeit, eine sich im Anwendungsbereich der Erbrechtsverordnung auftuende offene Regelungslücke zu schließen.

    40.      Zu deren Schließung bietet sich ein Rückgriff auf die Brüssel-IIa-Verordnung an. Mit ihrer Hilfe lässt sich der Streitstoff des Ausgangsverfahrens – bei restriktiver Interpretation des Ausschlusstatbestands der „Erbschaften“ in Art. 1 Abs. 3 Buchst. f – einem unionsrechtlich geprägten, komplementären und in sich geschlossenen Regelwerk zuführen.

    41.      Dass sich die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit und damit in Zusammenhang stehende Vertretungsfragen grundsätzlich nach eigenen Maßstäben beurteilen und nicht als unselbständige Vorfragen der jeweils fraglichen Rechtsgeschäfte zu betrachten sind, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Schneider(10) im Übrigen bereits bekräftigt. In dieser ging es ebenfalls um Probleme der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich allerdings im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(11) stellten.

    42.      In dieser Rechtssache hatte ein „partiell geschäftsunfähiger Staatsangehöriger“ eines Mitgliedstaats vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet und um die Genehmigung nachgesucht, den ihm gehörenden Anteil an einem in diesem anderen Mitgliedstaat belegenen Grundstück veräußern zu können.

    43.      Das angerufene Gericht im Belegenheitsstaat hatte für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Zweifel an seiner Zuständigkeit, obwohl nach Art. 22 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

    44.      Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Brüssel-I-Verordnung nicht auf ein solches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Es betreffe nämlich die Rechts‑ und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001, die vom materiellen Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ausgeschlossen sei(12).

    45.      Entsprechendes muss im vorliegenden Fall für die Erbrechtsverordnung gelten. Da diese Verordnung für die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen ebenfalls nicht anwendbar ist, steht sie einer Anwendbarkeit der Brüssel-IIa-Verordnung und einem restriktiven Verständnis des Ausschlusstatbestands der „Erbschaften“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. f nicht entgegen.

    46.      In dieselbe Richtung deutet auch der erläuternde Bericht von Paul Lagarde(13) zum Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (KSÜ)(14).

    47.      Dem Lagarde-Bericht kommt im Rahmen der entstehungsgeschichtlichen und systematischen Auslegung der Brüssel-IIa-Verordnung eine Indizwirkung für die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung zu. Denn die sorgerechtlichen Bestimmungen der Verordnung beruhen auf den Vorarbeiten zum KSÜ und entsprechen ihnen in weiten Teilen. Die Bestimmungen der Verordnung und entsprechende Übereinkommensbestimmungen sollten außerdem auch deshalb möglichst in derselben Weise ausgelegt werden, um zu verhindern, dass es zu abweichenden Ergebnissen kommt, je nachdem, ob ein Fall mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat oder zu einem Drittstaat vorliegt(15).

    48.      Zum Ausnahmetatbestand der „Erbschaften“ in Art. 4 Buchst. f KSÜ, der dem der Brüssel-IIa-Verordnung entspricht, stellt der Lagarde-Bericht zunächst klar, dass Erbfälle grundsätzlich vom Übereinkommen auszunehmen seien. Indessen schließt der Bericht, „sofern das Erbstatut das Eingreifen des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorsieht, [nicht aus,] diesen nach Maßgabe des Übereinkommens zu bestimmen“ – und befürwortet mithin, den für Erbschaften vorgesehenen Ausnahmetatbestand restriktiv auszulegen.

    49.      Entsprechendes sollte, da, wie in den Nrn. 37 ff. ausgeführt, keine unionsrechtlichen Erwägungen entgegenstehen, auch für die Auslegung der Brüssel-IIa-Verordnung gelten und deren sich auf Erbschaften beziehender Ausnahmetatbestand für die in Rede stehende Genehmigung der Erbenvereinbarung nicht eingreifen.

    50.      Die im Ausgangsverfahren beantragte Genehmigung – und die Bestimmung des hierfür zuständigen Gerichts – ist nach alledem als eine Zivilsache anzusehen, die „die Zuweisung, die Ausübung [bzw.] die Übertragung […] der elterlichen Verantwortung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Nr. 7 der Brüssel-IIa-Verordnung zum Gegenstand hat.

    V –    Ergebnis

    51.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

    Die gerichtliche Genehmigung einer durch einen Kurator für einen Minderjährigen geschlossenen Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung fällt unter Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und nicht unter Art. 1 Abs. 3 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.


    1 – Originalsprache: Deutsch.


    2 –      Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).


    3 –      Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201, S. 107); zu deren Inkrafttreten und Geltung vgl. Art. 84 der Erbrechtsverordnung.


    4 –      Ob die beantragte gerichtliche Genehmigung überhaupt rechtlich erforderlich ist und welches Recht insofern maßgeblich ist, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens, kann in diesem Verfahrensstadium dahinstehen und ist daher vom Gerichtshof nicht zu erörtern.


    5 –      So z. B. das Urteil Job Centre (C‑111/94, EU:C:1995:340, Rn. 9 bis 11) für die Genehmigung einer Gesellschaftssatzung zum Zwecke der Registereintragung im Rahmen der italienischen giurisdizione volontaria.


    6 –      So das vorgenannte Urteil Job Centre, das in seiner Rn. 11 ausführt: „Nur wenn die Person, die nach nationalem Recht ermächtigt ist, die Genehmigung zu beantragen, einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Genehmigung und damit der Eintragung einlegt, kann davon ausgegangen werden, dass das angerufene Gericht eine Rechtsprechungstätigkeit […] ausübt, die die Aufhebung eines Rechtsakts, der ein Recht des Antragstellers verletzt, bezweckt ...“


    7 –      Hervorhebung nur hier.


    8 – So der neunte Erwägungsgrund der Erbrechtsverordnung.


    9 – Dieser Ausschluss gilt „unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 26“. Beide Vorschriften sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig: Art. 23 bezieht sich auf die Erbfähigkeit, und Art. 26 regelt u. a „die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen“.


    10 –      Urteil Schneider (C‑386/12, EU:C:2013:633).


    11 – ABl. L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung.


    12 – Urteil Schneider (C‑386/12, EU:C:2013:633, Rn. 31).


    13 –      Im Folgenden: Lagarde-Bericht, in deutscher Fassung abrufbar unter http://www.hcch.net/upload/expl34d.pdf.


    14 –      Auch in deutscher Übersetzung abrufbar auf der Homepage der Haager Konferenz: http://hcch.e-vision.nl/upload/text34d.pdf.


    15 – Vgl. meine Stellungnahme in der Rechtssache Health Service Executive (C‑92/12 PPU, EU:C:2012:177, Nr. 17).

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