Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CC0294

Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 10. September 2015.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:584

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 10. September 2015 ( 1 )

Rechtssache C‑294/14

ADM Hamburg AG

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Stadt

(Ersuchen um Vorabentscheidung des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland])

„Verkehr — Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Zollkodex der Gemeinschaften — Zollpräferenzen — Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 — Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land ausgeführt wurden — Erfordernis, dass die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse dieselben sind wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden — Sendung bestehend aus einer Mischung von Rohpalmkernöl mit Ursprung in verschiedenen Ländern, denen dieselbe Präferenzbehandlung zugutekommt“

1. 

Im Ausgangsverfahren wurde Rohpalmkernöl aus verschiedenen Ländern Mittel- und Südamerikas, denen allen derselbe Präferenzzoll gewährt wird, in die Europäische Union eingeführt. Für den Transport wurde Öl aus mehreren dieser Länder in einen Tank gefüllt und miteinander vermischt zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldet.

2. 

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie für die Zwecke der Anwendung des Präferenzzolls das Mischen von Waren aus verschiedenen Ländern behandelt werden soll. Genauer gesagt wird der Gerichtshof um Hinweise zu der richtigen Auslegung von Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 ( 2 ) – der jede Veränderung oder Umwandlung der Erzeugnisse verbietet – und insbesondere des Erfordernisses ersucht, dass die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse dieselben sein müssen wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden (im Folgenden: Nämlichkeitserfordernis oder Erfordernis der Nämlichkeit).

I – Rechtlicher Rahmen

A – Verordnung (EG) Nr. 732/2008 ( 3 )

3.

Art. 5 der Verordnung Nr. 732/2008 bestimmt:

„(1)   Die vorgesehenen Zollpräferenzen gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstigte Ursprungsland in Anspruch nehmen kann.

(2)   Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehen sind.

…“

B – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

4.

Die Verordnung Nr. 2454/93 enthält Durchführungsvorschriften für den Zollkodex der Gemeinschaften ( 4 ).

5.

Im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1063/2010, durch die die Verordnung Nr. 2454/93 geändert worden ist, wird erläutert, dass Flexibilität erforderlich ist, da die zur Zeit des Erlasses der Änderungsverordnung geltenden Vorschriften den Nachweis verlangten, dass die Waren auf direktem Weg in die Europäische Union befördert wurden, der schwierig zu erbringen sein kann. Aufgrund dieses Erfordernisses konnten bestimmte Waren, die von einem gültigen Ursprungsnachweis begleitet wurden, tatsächlich nicht in den Genuss einer Vorzugsbehandlung gelangen. Es wurde deshalb für angebracht erachtet, eine neue, einfachere und flexiblere Bestimmung einzuführen, die darauf abstellte, dass es sich bei den Waren, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union gestellt wurden, um dieselben Waren handelte, die das begünstigte Ausfuhrland verlassen hatten, und unterwegs keinerlei Veränderung oder Verarbeitung erfolgt war.

6.

Art. 72 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmt:

„Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 75 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden;

b)

Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 76 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.“

7.

Art. 74 der Verordnung Nr. 2454/93 lautet:

„(1)   Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Halters der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(2)   Die Bedingung des Absatzes 1 gilt als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

…“

II – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

8.

ADM Hamburg führte am 11. August 2011 verschiedene Sendungen Rohpalmkernöl aus Ecuador, Kolumbien, Costa Rica und Panama nach Deutschland zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr ein. Alle diese Länder waren APS ( 5 )-Ausfuhrländer. Das Öl wurde in verschiedenen Tanks eines Frachtschiffs befördert. Um die Präferenz in Anspruch nehmen zu können, legte ADM Hamburg Präferenznachweise vor, die von den oben genannten Ländern ausgestellt worden waren.

9.

Die Rechtssache des Ausgangsverfahrens betrifft nur eine dieser Sendungen (im Folgenden: fragliche Sendung). Die fragliche Sendung enthielt eine Mischung von Rohpalmkernöl aus verschiedenen begünstigten Ländern.

10.

Am 8. Dezember 2011 erließ das Hauptzollamt Hamburg-Stadt einen Einfuhrabgabenbescheid. Für die fragliche Sendung berechnete es die Einfuhrabgaben auf der Grundlage des Drittlandszollsatzes, d. h. ohne Gewährung der beantragten Präferenzbehandlung. Die Präferenzbehandlung wurde im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass Öl verschiedener Einfuhrsendungen aus verschiedenen Ursprungsländern in nur einem Tank miteinander vermischt worden sei.

11.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob ADM Hamburg Klage beim Finanzgericht Hamburg. Da dieses Zweifel an der richtigen Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des EU-Rechts hatte, beschloss es, das Verfahren auszusetzen und folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die tatbestandliche Voraussetzung des Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2454/93, wonach die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse dieselben sein müssen wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden, in einem Fall wie dem vorliegenden erfüllt, wenn mehrere Teilmengen Rohpalmkernöl aus verschiedenen APS-Ausfuhrländern, als deren Ursprungserzeugnisse sie jeweils gelten, nicht physisch voneinander getrennt ausgeführt und in die Europäische Union eingeführt, sondern bei der Ausfuhr jeweils in denselben Tank des Transportschiffs gefüllt und in diesem Tank miteinander vermischt in die Europäische Union eingeführt werden, wobei ausgeschlossen werden kann, dass während des Transports dieser Erzeugnisse bis zu deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr andere – insbesondere nicht präferenzbegünstigte – Erzeugnisse in den Tank des Transportschiffs gelangt sind?

12.

ADM Hamburg, das Hauptzollamt Hamburg-Stadt und die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Mit Ausnahme des Hauptzollamts Hamburg-Stadt haben diese Parteien in der Sitzung vom 11. Juni 2015 auch mündlich verhandelt.

III – Würdigung

A – Gegenstand

13.

Ist das in Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 niedergelegte Erfordernis der Nämlichkeit der Waren, die das begünstigte Land verlassen haben, und der Waren, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union gestellt wurden, erfüllt, wenn Rohpalmkernöl mit Ursprung in verschiedenen Ländern, denen derselbe Präferenzzoll gewährt wird, in denselben Tank eines Frachtschiffs gefüllt und in diesem Tank miteinander vermischt eingeführt wurde? Das ist im Wesentlichen die Frage, um deren Klärung der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache ersucht wird. Anlass für das vorlegende Gericht, den Gerichtshof um Hinweise zu dieser Frage zu ersuchen, war nicht nur, dass der Gerichtshof bislang keine Gelegenheit hatte, den Sinngehalt von Art. 74 der Verordnung Nr. 2454/93 zu klären, sondern auch, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu dieser Frage unterschiedliche Standpunkte vertreten.

14.

Es besteht insbesondere Unsicherheit, ob das Mischen von Erzeugnissen – die im vorliegenden Fall austauschbar und in ihrer Eigenschaft als Rohpalmkernöl im Wesentlichen dieselben sind – aus verschiedenen begünstigten Ländern eine Vorzugsbehandlung ausschließt. Dies ist meines Erachtens aus den nachstehend dargelegten Gründen zu verneinen.

B – Eine neue, flexiblere Bestimmung

15.

Vergegenwärtigen wir uns zunächst, dass vor der Änderung von Art. 74 der Verordnung Nr. 2454/93 durch die Verordnung Nr. 1063/2010 für die Inanspruchnahme einer Präferenz durch einen Einführer der Nachweis verlangt wurde, dass die Waren auf direktem Weg in die Europäische Union befördert wurden, der häufig schwer zu erbringen war. Wie im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1063/2010 dargelegt, sollte Art. 74 der Verordnung Nr. 2454/93 eine neue, einfachere und vor allem flexiblere Bestimmung einführen, die auf das Ziel abstellt, dass es sich bei den angemeldeten Waren um dieselben handelt, die ausgeführt wurden.

16.

Ich möchte zunächst auch darauf hinweisen, dass das Nämlichkeitserfordernis nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 nicht isoliert, sondern als Teil eines Ganzen betrachtet werden sollte, nämlich in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2, nach dem das Nämlichkeitserfordernis als erfüllt gilt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. Haben, mit anderen Worten, die Zollbehörden keinen Grund zu der Annahme, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Erzeugnisse nicht dieselben sind, die ausgeführt wurden, müssen sie annehmen, es mit denselben Erzeugnissen zu tun zu haben.

17.

Im Ausgangsverfahren ist der Ursprung der Erzeugnisse unstreitig. Ferner ist unstreitig, dass das Öl in der fraglichen Sendung, wäre es nicht vermischt worden, in den Genuss der Vorzugsbehandlung gelangt wäre. Zudem sind die in Rede stehenden Erzeugnisse austauschbar und in ihrer Eigenschaft als Rohpalmkernöl im Wesentlichen dieselben. Die Nämlichkeitsvermutung nach Art. 74 Abs. 2 in Verbindung mit dem Umstand, dass am Ursprung der Erzeugnisse kein Zweifel besteht, sollte nach meinem Dafürhalten für sich allein genügen, um die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Frage zu beantworten.

18.

Man könnte zwar die Ansicht vertreten, dass es für die Zollbehörden schwieriger ist, die eingeführten Erzeugnisse zu prüfen und Proben zu nehmen, wenn Erzeugnisse unterschiedlichen Ursprungs miteinander vermischt eingeführt werden. Tatsächlich darf das Ziel, den Zollbehörden ihre Aufgabe zu erleichtern, den Ursprung der eingeführten Erzeugnisse zu überprüfen, hier nicht außer Acht gelassen werden. Es ist vielmehr als eines der Leitmotive der Auslegung des Zollkodex sowie der Verordnung Nr. 2454/93, die den Zollkodex durchführt, anzusehen. Dies gilt umso mehr, als der Zollkodex u. a. zügige und wirksame Verfahren zur Überführung in den zollrechtlichen Freiverkehr gewährleisten soll ( 6 ). Es ist unbestreitbar von größter Bedeutung, dass die Zollbehörden, wenn nötig, in der Lage sein sollten, eine Zollbeschau vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse dem Ursprungszeugnis entsprechen.

19.

Für die Zwecke einer Präferenzbehandlung ist es daher wesentlich, dass eine Verknüpfung zwischen dem Erzeugnis, seiner Ursprungseigenschaft und einem speziellen Ursprungszeugnis hergestellt werden kann. Bei der Herstellung dieser Verknüpfung spielen die Ursprungszeugnisse eine entscheidende Rolle ( 7 ). Der Gerichtshof hat die Bedeutung eines förmlichen Ursprungsnachweises (Ursprungszeugnis) hervorgehoben: Nach ständiger Rechtsprechung kann das Erfordernis eines von der zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Ursprungsnachweises nämlich nicht als bloße Formalität angesehen werden, die unbeachtet bleiben kann, wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt wird ( 8 ).

20.

In der Rechtssache des Ausgangsverfahrens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass ADM Hamburg für alle fünf Sendungen Präferenznachweise in Form von Ursprungszeugnissen (Formblatt A) vorgelegt hat, die als solche hier unstreitig sind.

21.

Insoweit heißt es in den Bestimmungen zu den Ursprungszeugnissen in Art. 47 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93, dass das Ursprungszeugnis alle Angaben enthalten muss, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Ware, auf die es sich bezieht, erforderlich sind, insbesondere die Anzahl der Packstücke, Roh- und Reingewicht der Ware oder ihr Rauminhalt. Ferner wird in Anhang 17 der Verordnung Nr. 2454/93 der Inhalt eines „Formblatts A“ beschrieben. In den Feldern 5, 6 und 9 des Formblatts sind die Positionsnummer, die Zeichen und Nummern der Packstücke und das Rohgewicht oder eine sonstige Menge anzugeben. Auf der Rückseite („Anmerkungen“) des Formblatts heißt es in Abschnitt II („Allgemeine Voraussetzungen“) Buchst. b, dass jeder Artikel einer Sendung die Voraussetzungen getrennt und eigenständig erfüllen muss.

22.

Auf den ersten Blick lässt sich das Mischen von Erzeugnissen unterschiedlichen Ursprungs nur schwer mit den Anforderungen an den Inhalt der einschlägigen Zeugnisse vereinbaren, und zwar nicht zuletzt was Gewicht und Menge, sondern auch was das Erfordernis betrifft, dass jeder Artikel die Voraussetzungen getrennt und eigenständig erfüllen muss. Wird ein Erzeugnis mit einem Erzeugnis anderen Ursprungs in einer Weise vermischt, dass eine erneute physische Trennung der beiden Erzeugnisse nicht mehr möglich ist, ließe sich argumentieren, dass es sich nicht mehr um dasselbe Erzeugnis handelt, das es war, bevor es mit dem anderen Erzeugnis vermischt wurde. Es spricht daher einiges dafür, dass das Mischen für die Zollbehörden die Ursprungsüberprüfung erschwert. Vor diesem Hintergrund könnte Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin verstanden werden, dass danach Erzeugnisse, die einem speziellen Ursprungszeugnis entsprechen, so befördert werden müssen, dass ihre physische Trennung sichergestellt ist.

23.

Gleichwohl glaube ich nicht, dass allein aus diesem Grund eine physische Trennung von Sendungen, die während des Transports mit einem speziellen Ursprungszeugnis verknüpft sind, verlangt werden kann. Mehrere Gründe sprechen dagegen.

24.

Erstens ist zu berücksichtigen, dass Art. 74 zu Kapitel 2 von Teil I Titel IV der Verordnung Nr. 2454/93 gehört, das den präferenziellen Ursprung regelt. Genauer noch gehört diese Vorschrift zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 dieses Kapitels, in dem es um die Definition der Begriffe „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“, namentlich Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land zum Zweck der Anwendung eines Präferenzzolls, geht ( 9 ).

25.

Da sich der gesamte Unterabschnitt 2 mit der Definition dessen befasst, was ein Ursprungserzeugnis darstellt, finde ich kaum (wenn überhaupt) Beweise dafür, dass mit dem Nämlichkeitserfordernis etwas anderes sichergestellt werden soll, als dass die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren tatsächlich Ursprungserzeugnisse sind, d. h. Erzeugnisse, die für die Festsetzung eines (je nach dem Ursprung des Erzeugnisses höheren oder niedrigeren) Einfuhrzolls ihren Ursprung in einem begünstigten und nicht in einem Drittland haben. Dies ist der einzige Zweck von Art. 74 der Verordnung. Beispielsweise betrifft die Vorschrift – um auf etwas Selbstverständliches hinzuweisen – nicht die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die an Verbraucher verkauft werden sollen ( 10 ).

26.

Wie oben ausgeführt, streiten die Parteien offensichtlich nicht darüber, dass die zum freien Verkehr angemeldeten Waren tatsächlich den von ADM Hamburg vorgelegten Ursprungszeugnissen entsprechen. Beim vorlegenden Gericht ist keine gegenteilige Behauptung erhoben und erst recht kein Nachweis dafür vorgelegt worden, dass der fraglichen Sendung Erzeugnisse aus Drittstaaten hinzugefügt worden seien.

27.

Vor allem aber stellen zweitens Flüssigkeiten und Schüttgut einen Sonderfall dar. Wenn ich es richtig verstehe, werden nach gängiger Praxis bei solchen Erzeugnissen für bestimmte Zeitabschnitte und für bestimmte Teilmengen eines Erzeugnisses Ursprungszeugnisse ausgestellt, die dann einem Konnossement zugewiesen werden. Solche Papiere sind für den Transport und insbesondere die tatsächliche Beladung eines Frachtschiffs, die einer ganz anderen Logik folgt, ohne Bedeutung ( 11 ). Deshalb ist es offenbar keineswegs unüblich, dass mehrere Ursprungszeugnisse mit Erzeugnissen verknüpft werden, die in einem einzigen Tank oder Laderaum befördert werden, wobei diese Erzeugnisse ihren Ursprung auch alle in demselben Land haben können.

28.

Hierzu ist in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden, dass es sich nicht nur bei der fraglichen Sendung, sondern auch bei anderen von ADM Hamburg eingeführten Sendungen Rohpalmkernöl de facto um Gemische gehandelt habe, allerdings um Gemische aus Öl mit Ursprung in nur einem begünstigten Land. In Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 die Forderung nach einer physischen Trennung von Flüssigkeiten oder Schüttgut hineinzuinterpretieren, kann vor diesem Hintergrund nur dazu führen, eine Unterscheidung vorzunehmen, die jeder Grundlage entbehrt. Die Forderung nach einer (auf einem Kriterium wie dem des Ursprungslands oder des Ursprungszeugnisses beruhenden) physischen Trennung während des Transports für Flüssigkeiten und Schüttgut führte, was die Gewährung des Präferenzzolls betrifft, zu einer Benachteiligung von Erzeugnissen, die schwer oder auch überhaupt nicht trennbar sind, sobald sie in denselben Laderaum (oder Tank) verbracht worden sind. Ich sehe hierfür keine Rechtfertigung: Warum sollte das Mischen von Erzeugnissen, die in ihrer Eigenschaft als Rohpalmkernöl im Wesentlichen identisch und austauschbar sind, in einem Tank oder Laderaum ein nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 untersagtes „Verändern oder Umwandeln“ sein, wenn die miteinander vermischten Erzeugnisse ihren Ursprung in mehreren begünstigten Ländern haben, nicht aber, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben?

29.

Was die Notwendigkeit betrifft, eine Ursprungsüberprüfung durchzuführen, die aus meiner Sicht das einzige stichhaltige Argument darstellt, das auf den ersten Blick zur Rechtfertigung einer physischen Trennung geltend gemacht werden könnte, möchte ich nur Folgendes anmerken: Ich kann nicht erkennen, warum es leichter sein sollte, den Ursprung auf der Grundlage von Ursprungszeugnissen zu überprüfen, wenn austauschbare (Flüssig- oder Schütt-)Waren mit Ursprung in einem Land miteinander vermischt befördert werden, und schwerer, wenn wie hier mehrere Ursprungszeugnisse mit einer Sendung, die austauschbare Erzeugnisse mit Ursprung in verschiedenen begünstigten Ländern enthält, verknüpft werden. In beiden Fällen haben wir es mit mehreren Ursprungszeugnissen zu tun, die mit einer Mischung von Flüssigkeiten oder Schüttgut verknüpft sind.

30.

Dies führt mich zu meiner abschließenden Bemerkung. Meines Erachtens begründet Art. 74 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 eine Vermutung zugunsten der Ursprungseigenschaft. Nur dann, wenn die Zollbehörden Grund zu der Annahme haben, dass die Erzeugnisse keine Ursprungseigenschaft haben, muss der Anmelder nachweisen, dass die Sendung tatsächlich dieselben Erzeugnisse enthält wie die, die ursprünglich ausgeführt wurden. Dies kann, wie die Vorschrift klar darlegt, in jeder Art geschehen, sei es durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente, durch faktische oder konkrete Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst. In diesem Sinne wird eine Präferenzbehandlung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erzeugnisse miteinander vermischt transportiert werden. Allerdings – auch auf die Gefahr hin, Selbstverständlichkeiten auszuführen – trägt der Einführer (Anmelder) das Risiko eines höheren Einfuhrzolls, sollten die Zollbehörden von den zur Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse vorgelegten Nachweisen nicht überzeugt sein.

31.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen komme ich zu der Ansicht, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls, in dem i) die miteinander vermischten Erzeugnisse in ihrer Eigenschaft als Rohpalmkernöl im Wesentlichen dieselben und austauschbar sind, ii) sie ihren Ursprung in Ländern haben, denen dieselbe Präferenzbehandlung gewährt wird, und iii) kein Zweifel an ihrer Ursprungseigenschaft besteht, das in Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/83 niedergelegte Erfordernis der Nämlichkeit der ausgeführten Erzeugnisse und derjenigen, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldet wurden, erfüllt ist.

IV – Ergebnis

32.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Finanzgerichts Hamburg wie folgt zu antworten:

Das Nämlichkeitserfordernis gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 geänderten Fassung, nach dem die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse dieselben Erzeugnisse sein müssen wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden, ist unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls, in dem mehrere Sendungen von Rohpalmkernöl mit Ursprung in verschiedenen Ländern, denen dieselbe Präferenzbehandlung gewährt wird, für die Zwecke der Beförderung nicht physisch getrennt wurden, sondern in denselben Tank eines Frachtschiffs gefüllt und folglich in diesem Tank miteinander vermischt in die Europäische Union eingeführt wurden, erfüllt.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Verordnung (EWG) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 (ABl. L 307, S. 1) geänderten Fassung.

( 3 ) Verordnung des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (ABl. L 211, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) (ABl. L 302, S. 1) in geänderter Fassung. Diese Verordnung fasst eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien zum Zollrecht in einer einzigen Verordnung zusammen.

( 5 ) Allgemeines Präferenzsystem.

( 6 ) Urteil Derudder (C‑290/01, EU:C:2004:120, Rn. 45). Zu diesem Zweck befassen sich mehrere Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften in geänderter Fassung mit der Prüfung von Waren. Zum Beispiel dürfen die Zollbehörden gemäß seinem Art. 68 Buchst. b zur Überprüfung von Anmeldungen eine Zollbeschau vornehmen und Muster und Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.

( 7 ) Auch wenn im vorliegenden Fall nicht einschlägig, ist interessant, dass das System auch insofern eine größere Flexibilität erhalten hat und Ursprungszeugnisse nicht mehr verwendet werden. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/428 der Kommission vom 10. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 hinsichtlich der Ursprungsregeln in Bezug auf das Schema allgemeiner Zollpräferenzen und Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete (ABl. L 70, S. 12) wurde ein neues System zur Zertifizierung des Ursprungs von Waren eingeführt. Dies geschah kraft eines Systems der Selbstzertifizierung, in dem Ausführer in einem elektronischen System, dem sogenannten REX-System, registriert werden.

( 8 ) Vgl. u. a. Urteil Helm Düngemittel (C‑613/12, EU:C:2014:52, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 9 ) Vgl. z. B. die Art. 72, 75 und 78 der Verordnung. Nach diesen Vorschriften gelten Erzeugnisse, die vollständig in einem begünstigten Land gewonnen oder hergestellt wurden (wie in diesem Land geerntete Früchte) als Ursprungserzeugnisse, während Erzeugnisse, die nicht vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden, die Ursprungseigenschaft erwerben können, sofern sie danach in einem begünstigten Land in ausreichendem Maß verarbeitet werden. Ferner geht aus den Art. 79 und 83 der Verordnung hervor, dass Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung verwendet werden dürfen, wenn sie bestimmte Prozentsätze des Erzeugnisses nicht überschreiten, während z. B. der Ursprung von Maschinen oder Brennstoffen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses unerheblich ist.

( 10 ) Wie im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303, S. 1) ausgeführt, sollen mit einem Präferenzzugang zum Markt der Europäischen Union Entwicklungsländer in ihren Anstrengungen um Bekämpfung der Armut und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und einer nachhaltigen Entwicklung unterstützt werden; er soll ihnen insbesondere helfen, durch internationalen Handel zusätzliche Einnahmen zu erzielen, die dann zugunsten ihrer eigenen Entwicklung reinvestiert werden können, und darüber hinaus ihre Volkswirtschaften zu diversifizieren. Dass austauschbare Erzeugnisse aus verschiedenen, zur selben Gruppe von APS-Ländern gehörenden Ländern vermischt werden, ändert daran nichts.

( 11 ) Insoweit kann es aus Sicherheitsgründen erforderlich sein, dass die zu befördernden Waren in einer Weise geladen werden, die nicht mit den Frachtbriefen übereinstimmt. Jedenfalls entspricht die Anzahl der Tanks oder Laderäume auf einem Frachtschiff wohl selten der Zahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt beförderten Sendungen.

Top