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Document 62014CA0317

    Rechtssache C-317/14: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. Februar 2015 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 45 AEUV — Verordnung [EU] Nr. 492/2011 — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Zugang zur Beschäftigung — Lokale öffentliche Verwaltung — Sprachkenntnisse — Art des Nachweises)

    ABl. C 107 vom 30.3.2015, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 107/14


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. Februar 2015 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

    (Rechtssache C-317/14) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 45 AEUV - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung - Lokale öffentliche Verwaltung - Sprachkenntnisse - Art des Nachweises))

    (2015/C 107/18)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und D. Martin)

    Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck, J. Van Holm und M. Jacobs)

    Tenor

    1.

    Das Königreich Belgien hat dadurch, dass es von Bewerbern auf Stellen bei lokalen Dienststellen im französischen oder im deutschen Sprachgebiet, aus deren erforderlichen Diplomen oder Zeugnissen nicht ersichtlich ist, dass sie am Unterricht in der betreffenden Sprache teilgenommen haben, verlangt, dass sie ihre Sprachkenntnisse durch eine einzige Art von Bescheinigung nachweisen, die nur von einer einzigen amtlichen belgischen Einrichtung nach einer von dieser in Belgien abgehaltenen Prüfung ausgestellt wird, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen.

    2.

    Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


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