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Document 62014CA0216

    Rechtssache C-216/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen — Deutschland) — Strafverfahren gegen Gavril Covaci (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Richtlinie 2010/64/EU — Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren — Verfahrenssprache — Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe verhängt wird — Einspruchsmöglichkeit in einer anderen als der Verfahrenssprache — Richtlinie 2012/13/EU — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren — Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf — Zustellung eines Strafbefehls — Modalitäten — Verpflichtung des Beschuldigten zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten — Lauf der Einspruchsfrist ab der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten)

    ABl. C 406 vom 7.12.2015, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 406/7


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen — Deutschland) — Strafverfahren gegen Gavril Covaci

    (Rechtssache C-216/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2010/64/EU - Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren - Verfahrenssprache - Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe verhängt wird - Einspruchsmöglichkeit in einer anderen als der Verfahrenssprache - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Zustellung eines Strafbefehls - Modalitäten - Verpflichtung des Beschuldigten zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten - Lauf der Einspruchsfrist ab der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten))

    (2015/C 406/06)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Amtsgericht Laufen

    Beteiligte des Ausgangsverfahrens

    Gavril Covaci

    Tenor

    1.

    Die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der es im Rahmen eines Strafverfahrens dem Beschuldigten, an den ein Strafbefehl gerichtet wird, nicht gestattet ist, gegen den Strafbefehl in einer anderen als der Verfahrenssprache schriftlich Einspruch einzulegen, auch wenn er dieser Sprache nicht mächtig ist, nicht entgegenstehen, sofern die zuständigen Behörden nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie der Auffassung sind, dass der Einspruch im Hinblick auf das betreffende Verfahren und die Umstände des Einzelfalls ein wesentliches Dokument darstellt.

    2.

    Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der ein im Rahmen eines Strafverfahrens Beschuldigter, der in diesem Mitgliedstaat keinen Wohnsitz hat, für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten benennen muss, nicht entgegenstehen, sofern der Beschuldigte tatsächlich über die volle Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl verfügt.


    (1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.


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