EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013TN0354

Rechtssache T-354/13: Klage, eingereicht am 4. Juli 2013 — Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Kommission

ABl. C 260 vom 7.9.2013, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 260 vom 7.9.2013, p. 33–34 (HR)

7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/43


Klage, eingereicht am 4. Juli 2013 — Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Kommission

(Rechtssache T-354/13)

2013/C 260/78

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Jung, M. Teworte-Vey, A. Renvert und J. T. Saatkamp)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 8. April 2013 in Sachen „Kołocz śląski/Kołacz śląski“ — Schlesischer Streuselkuchen (Ref. Ares [2013] 619104 — 10. April 2013) für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Falsche Rechtsgrundlage

Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihrer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Löschung der Eintragung „Kołocz śląski/Kołacz śląski“ als geschützte geographische Angabe rechtsfehlerhaft die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beklagte geltende neue Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) anstatt die im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger geltende alte Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (2) zugrunde gelegt habe. Dadurch habe die Beklagte den Grundsatz „tempus regit actum“ verletzt.

Der Kläger trägt ferner vor, dass der Antrag auf Löschung der Eintragung nach der Verordnung Nr. 510/2006 zulässig und begründet sei. Er führt in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass zwei Löschungsgründe (bei der streitgegenständlichen Bezeichnung handele es sich um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006; das geografische Gebiet Schlesiens sei in der Spezifikation der Eintragung fehlerhaft abgegrenzt worden) im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegen würden und dass eine abweichende Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift die Bäckereibetriebe in der Bundesrepublik Deutschland in ihren Grundrechten verletzten würde.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verordnung Nr. 1151/2012

Der Kläger macht geltend, dass der Antrag selbst dann zulässig und begründet wäre, wenn man ihn aufgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 beurteilen würde.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12).


Top