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Document 62013TN0332

Rechtssache T-332/13: Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 — Christodoulou und Stavrinou/Kommission und Europäische Zentralbank

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31.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/35


Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 — Christodoulou und Stavrinou/Kommission und Europäische Zentralbank

(Rechtssache T-332/13)

2013/C 252/59

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: Chrysanthi Christodoulou (Pafos, Zypern) und Maria Stavrinou (Larnaca, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Lisiadou)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss der Eurogruppe vom 25. März 2013 in seiner endgültigen Gestalt durch den Beschluss des Gouverneurs der Zentralbank Zyperns als Vertreter und/oder Repräsentant des Europäischen Systems der [Zentral]Banken der Europäischen Zentralbank vom 29. März 2013, K.D.P. [kanonistiki dioikitiki praxi, Verwaltungsanordnung] 104/2013, mit dem der „Verkauf bestimmter Produkte“ der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd beschlossen wurde und der im Wesentlichen einen gemeinsamen Beschluss der Europäischen Zentralbank sowie der Europäischen Kommission darstellt, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, festzustellen, dass der oben genannte Beschluss der Eurogruppe im Wesentlichen einen Beschluss der Europäischen Zentralbank und/oder einen gemeinsam mit der Europäischen Kommission erlassenen Beschluss, unabhängig von dessen Gestalt oder Art, darstellt;

der Europäischen Zentralbank und/oder der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Der angefochtene Beschluss sei wegen Überschreitung der Kompetenzen, die der Vertrag über die Europäische Union der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission verleihe, ungültig; er sei also eine Handlung, mit der die beiden Organe ihre Kompetenzen überschritten hätten.

2.

Der angefochtene Beschluss verletze das Eigentumsrecht, das von Art. 1 des Ersten Protokolls der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte [und Grundfreiheiten] und Art. 14 dieser Konvention geschützt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt werde.

3.

Der angefochtene Beschluss habe offensichtlich keine Rechtsgrundlage und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4.

Der angefochtene Beschluss verstoße auch gegen die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sowie den Grundsatz, wonach niemand sich auf seine eigenen Unterlassungen berufen könne, um daraus einen Nutzen zu ziehen und/oder ein ungerechtes und/oder rechtswidriges Verhalten zu rechtfertigen.


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