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Document 62013TN0254

    Rechtssache T-254/13: Klage, eingereicht am 6. Mai 2013 — Stayer Ibérica/HABM — Korporaciya Masternet (STAYER)

    ABl. C 207 vom 20.7.2013, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 207 vom 20.7.2013, p. 10–10 (HR)

    20.7.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 207/40


    Klage, eingereicht am 6. Mai 2013 — Stayer Ibérica/HABM — Korporaciya „Masternet“ (STAYER)

    (Rechtssache T-254/13)

    2013/C 207/68

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Stayer Ibérica, SA (Pinto, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rizzo)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ZAO Korporaciya „Masternet“ (Moskau, Russland)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie der Beschwerde teilweise stattgibt und die Gemeinschaftsanmeldung Nr. 4 675 881 hinsichtlich der folgenden Waren für nichtig erklärt:

    Klasse 7: Vorrichtungen und Werkzeuge; Teile von Maschinen (diamantbeschichtet) zum Schneiden und Polieren; Bohrer und Scheiben für gewerbliche Zwecke zum Schneiden von Marmor, Granit, Stein, Sandstein, Bodenfliesen, Dachsteinen, Ziegelsteinen und im Allgemeinen Schneidwerkzeuge als Teile von Maschinen, soweit sie in Klasse 7 enthalten sind;

    Klasse 8: Handbetätigte Schleifgeräte (Trenn- und Schleifscheiben);

    dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „STAYER“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 675 881.

    Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf die in Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates niedergelegten Gründe gestützt.

    Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung in vollem Umfang.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2, Art. 15 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


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