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Document 62013TN0167
Case T-167/13: Action brought on 18 March 2013 — Comune di Milano v Commission
Rechtssache T-167/13: Klage, eingereicht am 18. März 2013 — Comune di Milano/Kommission
Rechtssache T-167/13: Klage, eingereicht am 18. März 2013 — Comune di Milano/Kommission
ABl. C 129 vom 4.5.2013, p. 29–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/29 |
Klage, eingereicht am 18. März 2013 — Comune di Milano/Kommission
(Rechtssache T-167/13)
2013/C 129/54
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Comune di Milano (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Grassani und A. Franchi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung C(2012) 9448 final der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA S.p.A. zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, in Anbetracht des Vorliegens spezifischer außergewöhnlicher Umstände, die bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen darauf hervorrufen haben, dass die Kapitalerhöhungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, die Art. 3, 4 und 5 der Entscheidung für nichtig zu erklären, mit denen Italien zur Rückforderung verpflichtet wird; |
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund, der aus einer Verletzung und einer falschen Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV hergeleitet wird, rügt die Comune di Milano einen Fehler in der Entscheidung, der darin bestehe, dass die Kommission die streitigen Maßnahmen für der Comune (und damit dem Staat) zurechenbar gehalten habe. Nach Ansicht der Comune hat die Kommission für eine solche Zurechenbarkeit keinen Nachweis erbracht, was zur Folge habe, dass die streitigen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden könnten. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund, der ebenfalls aus einer Verletzung und einer falschen Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV hergeleitet wird, macht die Comune di Milano geltend, die Entscheidung sei insoweit fehlerhaft, als die Kommission die Auffassung vertreten habe, dass im vorliegenden Fall das sogenannte Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors nicht erfüllt sei. Dieses Kriterium sei vielmehr vollständig erfüllt und der Begünstigte der Maßnahmen habe aus ihnen keinen Vorteil gezogen, was zur Folge habe, dass die fraglichen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden könnten. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund macht die Comune di Milano geltend, die Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und die Leitlinien für den Flughafensektor seien verletzt und falsch angewendet worden, und infolgedessen seien die Schlussfolgerungen rechtswidrig, zu denen die Kommission in Bezug auf die angebliche Unvereinbarkeit der streitigen Maßnahmen gekommen sei. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund, der in zwei Teile gegliedert ist, rügt die Kommission unter Hinweis auf das Verhalten der Kommission während des Untersuchungsverfahrens in erster Linie (a) einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und eine Verletzung der Verteidigungsrechte und in zweiter Linie (b) einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend, mit der Folge, dass die Anordnung der Rückforderung rechtswidrig sei. |