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Document 62013TN0116
Case T-116/13 P: Appeal brought on 25 February 2013 by Giorgio Lebedef against the order of the Civil Service Tribunal of 12 December 2012 in Case F-70/11, Lebedef v Commission
Rechtssache T-116/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2013 von Giorgio Lebedef gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache F-70/11, Lebedef/Kommission
Rechtssache T-116/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2013 von Giorgio Lebedef gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache F-70/11, Lebedef/Kommission
ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 147/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2013 von Giorgio Lebedef gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache F-70/11, Lebedef/Kommission
(Rechtssache T-116/13 P)
2013/C 147/35
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: F. Frabetti, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache F-70/11, Lebedef/Kommission, aufzuheben, der einen Antrag auf Aufhebung der Beurteilung des Rechtsmittelführers für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 und insbesondere den von EUROSTAT für diesen Zeitraum erstellten Teil der Beurteilung zum Gegenstand hat; |
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den erstinstanzlich gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben; |
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hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen; |
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über die Kosten zu entscheiden und die Europäische Kommission zu verurteilen, diese zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, da das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden habe, dass der Rechtsmittelführer nicht benannt worden sei, um an den Konzertierungen teilzunehmen, und dass seine Teilnahme daran von der ihm gewährten halbzeitigen Freistellung von seiner Arbeit für gewerkschaftliche Zwecke erfasst sei (betrifft die Randnrn. 41 bis 45 des angefochtenen Beschlusses). |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, da das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden habe, dass das spezifische System zur Beurteilung der Personalvertreter sämtliche gewerkschaftlichen Aktivitäten erfasse, und die Gründe, derentwegen der Rechtsmittelführer nicht für die Dienststelle seiner Verwendung gearbeitet habe, unzutreffend interpretiert und daraus gefolgert habe, dass der Rechtsmittelführer die Zuständigkeit der Beurteilenden nicht bestreiten könne (betrifft die Randnrn. 50 und 51 des angefochtenen Beschlusses). |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, da das Gericht für den öffentlichen Dienst von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen sei, die sich u. a. auf die Berechtigung der Beurteilenden, den Rechtsmittelführer allein auf der Grundlage seiner Arbeit für die Dienststelle seiner Verwendung zu beurteilen, sowie auf den Umstand bezögen, dass er sich auf seine halbzeitige Freistellung von seinen Aufgaben für gewerkschaftliche Zwecke berufe, um zu rechtfertigen, dass er nicht für die Dienststelle seiner Verwendung gearbeitet habe (betrifft die Randnrn. 59 und 60 des angefochtenen Beschlusses). |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, da das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem Sachverhalt des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Mai 2008, Lebedef/Kommission (C-36/07, Slg. ÖD 2007, I-A-1-143 und II-A-1-759), unterscheide und dass der Rechtsmittelführer zutreffend mit Leistungsniveau IV habe bewertet werden können (betrifft Randnrn. 69 bis 70 des angefochtenen Beschlusses). |