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Document 62013TN0043

Rechtssache T-43/13: Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — Donnici/Parlament

ABl. C 79 vom 16.3.2013, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/31


Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — Donnici/Parlament

(Rechtssache T-43/13)

2013/C 79/52

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Beniamino Donnici (Castrolibero, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vallefuoco und J. Van Gyseghem)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Europäische Parlament beim Erlass seines später mit Urteil vom 30. April 2009 durch den Gerichtshof für nichtig erklärten Beschlusses vom 24. Mai 2007 grob fahrlässig zum Nachteil des Klägers gehandelt habe, und daher das Europäische Parlament zum Ersatz der materiellen und immateriellen im Übrigen nach freiem Ermessen auf 1 720 470 Euro festgesetzten Schäden zu verurteilen, die dem Kläger aufgrund dieser rechtswidrigen Maßnahme entstanden sind und entstehen werden, oder auf Ersatz eines gerichtlich festgesetzten geringeren Betrags. Weiter beantragt der Kläger, die Kosten, Gebühren und Honorare des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt in der vorliegenden Rechtssache, wie auch in den Rechtssachen T-215/07 und C-9/08, Donnici/Parlament, Ersatz für die Schäden, die ihm aufgrund der später vom Gerichtshof der Europäischen Union für nicht erklärten Ablehnung des Beklagten, die Gültigkeit des Mandats des Klägers als Mitglied des Europäischen Parlaments anzuerkennen, entstanden seien.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, der Sachverhalt erfülle alle Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung für eine außervertragliche Haftung der Organe der Union erforderlich seien, nämlich insbesondere:

Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens,

tatsächliches Vorliegen eines Schadens,

Kausalzusammenhang sowie

Verschulden der Union, d. h. der Grad der von dieser begangenen Rechtsverletzung. In dieser Hinsicht sei festzustellen, dass der Beklagte mit dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Beschluss hinreichend schwerwiegend und offensichtlich gegen eine Vorschrift verstoßen habe, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.


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