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Document 62013TN0034
Case T-34/13: Action brought on 23 January 2013 — Meta Group v European Commission
Rechtssache T-34/13: Klage, eingereicht am 23. Januar 2013 — Meta Group/Europäische Kommission
Rechtssache T-34/13: Klage, eingereicht am 23. Januar 2013 — Meta Group/Europäische Kommission
ABl. C 79 vom 16.3.2013, p. 27–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/27 |
Klage, eingereicht am 23. Januar 2013 — Meta Group/Europäische Kommission
(Rechtssache T-34/13)
2013/C 79/48
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Meta Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartolini, V. Colcelli und A. Formica)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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das Schreiben der DG Enterprise and Industry Directorate — General vom 11.12.2012 mit dem Aktenzeichen N. 1687862 für nichtig zu erklären; |
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den Financial Audit Report n. S12.16817 für nichtig zu erklären; |
und, soweit erforderlich,
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das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 12.11.2012 für nichtig zu erklären, das die „Zahlung mittels Aufrechnung mit Forderungen der Kommission“ zum Gegenstand hatte, mit dem die Kommission gegen die von der Meta im Zusammenhang mit dem Vertrag TAKE-IT-UP (Nr. 245637) Group ihr gegenüber Forderung in Höhe von 69 061,80 Euro die Aufrechnung mit der entsprechenden Forderung, wie sie sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, erklärt hat; |
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das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 21.11.2012, Az. N. 1380282, für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Vertrag BCreative (Nr. 245599) erhobenen Forderung in Höhe von 16 772,36 Euro mit der entsprechenden Forderung, wie sie sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, zum Gegenstand hatte; |
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das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 21.11.2012, Az. N. 1380323, für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Vertrag BCreative erhobenen Forderung in Höhe von 16 772,36 Euro mit der entsprechenden Forderung zum Gegenstand hatte; |
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das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 22.11.2012, Az. N. 1387638, für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group gegenüber ihr im Zusammenhang mit den Verträgen TAKE-IT-UP (Nr. 245637) und Ecolink+ (Nr. 256224) erhobenen Forderung in Höhe von 220 518,25 Euro mit dem Betrag in Höhe von 209 108,92 Euro, wie er sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, zum Gegenstand hatte; |
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und infolgedessen die Verwaltung zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 424 787,9 Euro zuzüglich Verzugszinsen an die Klägerin zu verurteilen; |
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die Verwaltung zum Ersatz des von der Klägerin erlittenen Folgeschadens zu verurteilen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage betrifft die zwischen der Klägerin und der Kommission im Rahmen des „Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) (2007-2013)“ geschlossene Finanzhilfevereinbarung.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen die Vorschrift in amendment n. 1 zum Vertrag ECOLINK+ vom 14.10.2011, Verletzung des Vertrauensgrundsatzes, sowie Verletzung der Grundsätze des Schutzes der wohlerworbenen Rechte, der Rechtssicherheit und der Sorgfaltspflicht
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 der Finanzhilfevereinbarung zu den CIP-Programmen (BCreative, TAKE-IT-UP, Ecolink+), Verletzung des Grundsatzes der Angemessenheit sowie offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenwürdigung
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3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des Vorgehens der Verwaltung und Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der vorherigen Festlegung der Kriterien
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4. |
Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen die Bestimmungen im amendment n. 1 zum Vertrag ECOLINK+ vom 14.10.2011 und Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, von Treu und Glauben, des Schutzes der wohlerworbenen Rechte, der Rechtssicherheit und der Sorgfaltspflicht
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Begründungsmangel
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6. |
Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Durchführung der Berechnungen für die Feststellung der Beträge, die der Klägerin zustünden
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