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Document 62013TB0579

Rechtssache T-579/13 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. Dezember 2013 — Istituto di vigilanza dell’Urbe/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung von Sicherheits- und Empfangsdiensten in den „Häusern der Europäischen Union“ in Rom und Mailand — Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Verstoß gegen Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

ABl. C 39 vom 8.2.2014, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 39/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. Dezember 2013 — Istituto di vigilanza dell’Urbe/Kommission

(Rechtssache T-579/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Sicherheits- und Empfangsdiensten in den „Häusern der Europäischen Union“ in Rom und Mailand - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

2014/C 39/35

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragstellerin: Istituto di vigilanza dell’Urbe SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dorado und S. Cianciullo)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Moro und L. Cappelletti)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission vom 27. August 2013 über die Zuschlagserteilung für einen Auftrag bezüglich Sicherheits- und Empfangsdiensten in den „Häusern der Europäischen Union“ in Rom und Mailand (Italien)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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