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Document 62013TB0336

    Rechtssache T-336/13 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Juli 2013 — Borghezio/Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz — Europäisches Parlament — Fraktionsausschluss eines Abgeordneten — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage — Unzulässigkeit des Antrags — Fehlende Dringlichkeit)

    ABl. C 260 vom 7.9.2013, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 260 vom 7.9.2013, p. 33–33 (HR)

    7.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 260/42


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Juli 2013 — Borghezio/Parlament

    (Rechtssache T-336/13 R)

    (Vorläufiger Rechtsschutz - Europäisches Parlament - Fraktionsausschluss eines Abgeordneten - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage - Unzulässigkeit des Antrags - Fehlende Dringlichkeit)

    2013/C 260/75

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Antragsteller: Mario Borghezio (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Laquay)

    Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz, N. Görlitz und M. Windisch)

    Gegenstand

    Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme des Europäischen Parlaments, die in der Plenumssitzung vom 10. Juni 2013 in Form einer Erklärung seines Präsidenten getroffen wurde und zum Gegenstand hat, dass der Antragsteller seit dem 3. Juni 2013 fraktionsloser Abgeordneter und demnach von diesem Zeitpunkt an aus seiner Fraktion „Europa der Freiheit und der Demokratie“ ausgeschlossen ist

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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