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Document 62013TB0203

Rechtssache T-203/13 P: Beschluss des Gerichts vom 27. November 2013 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig — Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift des Anwalts unterzeichnet war — Einreichung der Urschrift nach Fristablauf — Verspätete Klage — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

ABl. C 45 vom 15.2.2014, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/33


Beschluss des Gerichts vom 27. November 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-203/13 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift des Anwalts unterzeichnet war - Einreichung der Urschrift nach Fristablauf - Verspätete Klage - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2014/C 45/55

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013, Marcuccio/Kommission (F-92/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigene Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 156 vom 1.6.2013.


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