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Document 62013FN0007

Rechtssache F-7/13: Klage, eingereicht am 22. Januar 2013 — ZZ/Kommission

ABl. C 114 vom 20.4.2013, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/47


Klage, eingereicht am 22. Januar 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-7/13)

2013/C 114/71

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die auf den Antrag des bei der Vertretung der Kommission in Antananarivo, Madagaskar, dienstlich verwendeten Klägers auf Schadensersatz für die Schwierigkeiten bei seinem Amtsantritt in der vorgenannten Stadt ergangene Entscheidung zurückgewiesen wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Referatsleiters innerhalb der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit zum „Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts — 0/867/11 auf Schadensersatz für die Schwierigkeiten bei Ihrem Amtsantritt in Antananarivo“ aufzuheben, wonach dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt wurde, dass „die erforderlichen Voraussetzungen für einen solchen Ersatz des immateriellen und psychischen Schadens“ nicht erfüllt seien, da aus dem Sachverhalt hervorgehe, dass „die Vertretung alles veranlasst (habe), um die Probleme zu lösen, indem sie in der ersten Wohnung zusätzliche Arbeiten durchführen ließ und Ihnen während der Durchführung dieser Arbeiten alternative Wohnmöglichkeiten angeboten (habe)“;

die Antwort auf die Beschwerde des Klägers aufzuheben, wonach die Anstellungsbehörde seinen Antrag mit der Begründung ablehnt, dass i) „der Verwaltung im vorliegenden Fall kein Amtsfehler, geschweige denn rechtswidriges Verhalten zugeschrieben werden (könne)“, ii) der Kläger „nicht den geringsten Anfangsbeweis für die behaupteten immateriellen und psychischen Schäden erbracht (habe)“ und iii) „die angefochtene Entscheidung sich bei den Beweisen des Entgegenkommens der Verwaltung dem Beschwerdeführer gegenüber aufgehalten (habe)“ und „ein etwaiger Begründungsmangel nach ständiger Rechtsprechung durch eine angemessene Begründung bei der Beantwortung der Beschwerde geheilt werden (könne)“, was vorliegend der Fall sei;

die Kommission zu verurteilen, ihm vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verminderung im Laufe des Verfahrens vorläufig veranschlagte 30 000 Euro als Ersatz für seinen immateriellen und psychischen Schaden zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


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