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Document 62013CO0669

    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2014.
    Mundipharma GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
    Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Anmeldung der Wortmarke Maxigesic – Widerspruch der Inhaberin der älteren Wortmarke OXYGESIC – Zurückweisung der Anmeldung.
    Rechtssache C‑669/13 P).

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2308

    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

    21. Oktober 2014(*)

    „Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Anmeldung der Wortmarke Maxigesic – Widerspruch der Inhaberin der älteren Wortmarke OXYGESIC – Zurückweisung der Anmeldung“

    In der Rechtssache C‑669/13 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Dezember 2013,

    Mundipharma GmbH mit Sitz in Limburg a. d. Lahn (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt F. Nielsen,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

    Beklagter im ersten Rechtszug,

    AFT Pharmaceuticals Ltd mit Sitz in Auckland (Neuseeland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Nentwig,

    Streithelferin im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer S. Rodin (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen,

    Generalanwalt: M. Wathelet,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    folgenden

    Beschluss

    1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Mundipharma GmbH (im Folgenden: Mundipharma) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Mundipharma/HABM – AFT Pharmaceuticals (Maxigesic) (T‑328/12, EU:T:2013:537, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Mai 2012 (Sache R 1788/2010-4) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ihr und der AFT Pharmaceuticals Ltd (im Folgenden: AFT) abgewiesen hat.

     Rechtlicher Rahmen

    2        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des Anmeldetags der hier in Rede stehenden Anmeldung bleibt jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit die Verordnung Nr. 40/94 maßgeblich.

    3        Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 40/94 bestimmt:

    „Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen

    b)      wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“.

     Sachverhalt

    4        Am 10. Juli 2008 meldete AFT beim HABM das Wortzeichen Maxigesic als Gemeinschaftsmarke an.

    5        Die Eintragung wurde für folgende Waren der Klasse 5 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung beantragt:

    „Pharmazeutische Erzeugnisse; Schmerzmittel; schmerzstillende Medikamente“.

    6        Die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 40/2008 vom 6. Oktober 2008 veröffentlicht.

    7        Am 5. Januar 2009 erhob Mundipharma nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke für alle in Rn. 5 des vorliegenden Beschlusses genannten Waren.

    8        Der Widerspruch war auf die ältere Gemeinschaftswortmarke OXYGESIC gestützt, die am 27. Januar 1999 unter der Nr. 537886 eingetragen und deren Schutz bis zum 14. Mai 2017 verlängert worden war.

    9        Diese Marke bezeichnet folgende Waren der Klasse 5 des Abkommens von Nizza:

    „Pharmazeutische Präparate für die Anwendung beim Menschen“.

    10      Als Widerspruchsgrund wurde das Bestehen einer „Gefahr von Verwechslungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 angeführt.

    11      Am 13. Juli 2009 beantragte AFT die Zurückweisung des Widerspruchs und machte die Nichtbenutzung der genannten älteren Marke geltend.

    12      Mit Entscheidung vom 31. August 2010 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch statt, wobei sie davon ausging, dass die ältere Marke in Deutschland für Schmerzmittel benutzt worden sei.

    13      Am 15. September 2010 legte AFT beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

    14      Mit der streitigen Entscheidung hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch in vollem Umfang zurück.

     Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    15      Mit Klageschrift, die am 10. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Mundipharma beim Gericht Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und machte einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 rügte.

    16      Das Gericht hat die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Frage, ob zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung bestehe, im Licht der einschlägigen Rechtsprechung überprüft und ist in Rn. 69 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr zu Recht verneint habe.

    17      Das Gericht hat daher den einzigen Klagegrund zurückgewiesen und somit die Klage insgesamt abgewiesen.

     Anträge der Parteien

    18      Mundipharma beantragt,

    –        das angefochtene Urteil aufzuheben und

    –        den anderen Parteien die Kosten aufzuerlegen.

    19      Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Mundipharma die Kosten aufzuerlegen.

    20      AFT beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Mundipharma die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

     Zum Rechtsmittel

    21      Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Gerichtshof es nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

    22      Diese Bestimmung ist auf das vorliegende Rechtsmittel anzuwenden.

    23      Mundipharma stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile. Mit dem ersten Teil rügt Mundipharma, das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil Tatsachen verfälscht und den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Mit dem zweiten Teil macht sie geltend, dass das angefochtene Urteil mit Widersprüchen behaftet sei, die gegen Denkgesetze verstießen.

     Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

    24      Im Rahmen des ersten Teils ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, mit dem sie eine Verfälschung von Tatsachen rügt, trägt Mundipharma erstens vor, dass die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 35, 37 und 66 des angefochtenen Urteils unzutreffend oder falsch seien, wonach u. a. die den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Endung „gesic“ vom maßgeblichen deutschen Publikum als Ableitung von dem englischen Begriff „analgesic“ erkannt werden könne, den Endungen „gesie“ und „getisch“ der deutschen Wörter „Analgesie“ und „analgetisch“ ähnele und vom maßgeblichen Publikum als Hinweis auf Schmerzmittel verstanden werde.

    25      Zweitens macht Mundipharma geltend, dass die Feststellung, die das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der „Liste mit 26 auf dem Markt für pharmazeutische Erzeugnisse, unter anderem für Schmerzmittel, benutzten Marken mit dieser Endung“ getroffen habe, falsch sei, wonach in Deutschland 26 Marken mit der Endung „gesic“ auf dem Markt benutzt würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die in dieser Liste enthaltenen Angaben das Gericht zu der Feststellung in Rn. 45 des angefochtenen Urteils hätten veranlassen können, es handele sich dabei um „detailliertes Beweismaterial“, während dagegen der „Roten Liste“ nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen worden sei. Das Gericht habe auch nicht seine Feststellung in Rn. 46 des angefochtenen Urteils untermauert, wonach das deutsche Publikum an die Verwendung der Endung „gesic“ für Schmerzmittel gewöhnt sei. Daher fehle es für die Mutmaßungen, dass die Endung „gesic“ für den durchschnittlichen deutschen Verbraucher einen beschreibenden Sinngehalt vermittle und dass in Deutschland eine Gewöhnung an Arzneimittelkennzeichnungen mit der Endung „gesic“ eingetreten sei, an entsprechenden tatsächlichen Feststellungen.

    26      Drittens habe Mundipharma nie behauptet, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen nicht auf den Bestandteil „gesic“ beschränkt habe. Die Feststellung in diesem Sinne in Rn. 52 des angefochtenen Urteils sei daher falsch.

    27      Das HABM und AFT sind der Ansicht, dass dieser Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes unzulässig oder jedenfalls unbegründet sei.

     Würdigung durch den Gerichtshof

    28      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist daher für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie der ihm vorgelegten Beweise zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil Media-Saturn-Holding/HABM, C‑92/10 P, EU:C:2011:15, Rn. 27, und Beschluss Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM, C‑649/11 P, EU:C:2012:603, Rn. 39).

    29      Mundipharma wendet sich im Rahmen des ersten Teils ihres einzigen Rechtsmittelgrundes zunächst gegen Feststellungen des Gerichts in den Rn. 35, 37 und 66 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht im Wesentlichen die Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt hat, wonach die den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Endung „gesic“ vom maßgeblichen deutschen Publikum als Hinweis auf Schmerzmittel verstanden werde.

    30      Doch stellt die Beurteilung der Wahrnehmung dieser Endung durch das maßgebliche Publikum, insbesondere den deutschen Durchschnittsverbraucher, eine Frage der Tatsachenwürdigung dar (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse Goncharov/HABM, C‑156/10 P, EU:C:2010:767, Rn. 40, und medi/HABM, C‑410/12 P, EU:C:2013:702, Rn. 25) und kann daher nur mit einem Rechtsmittel angefochten werden, wenn eine Verfälschung dieser Tatsachen vorliegt.

    31      Soweit Mundipharma weiter die Richtigkeit einiger Feststellungen des Gerichts in den Rn. 42, 45 und 46 des angefochtenen Urteils zur Verwendung der Endung „gesic“ in Verbindung mit Schmerzmitteln in Deutschland anzweifelt, stellt sie gleichfalls die Würdigung der Tatsachen und Beweise in Frage, die das Gericht vorgenommen hat, um die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach das deutsche Publikum an die Verwendung dieser Endung für derartige Produkte gewöhnt sei, zu prüfen und schließlich zu bestätigen.

    32      Diese Argumentation kann daher, vorbehaltlich einer Verfälschung der vor dem Gericht vorgebrachten Tatsachen und Beweise, ebenso wenig Gegenstand eines Rechtsmittels sein.

    33      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Verfälschung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Prozessakten offensichtlich ergeben muss, ohne dass eine erneute Würdigung der Tatsachen und Beweise erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Waterford Wedgwood/Assembled Investments [Proprietary] und HABM, C‑398/07 P, EU:C:2009:288, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34      Jedoch beschränkt sich Mundipharma im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels im ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes darauf, vorzutragen, dass das angefochtene Urteil auf einer Verfälschung von Tatsachen beruhe, und zählt lediglich die Randnummern des angefochtenen Urteils – nämlich die Rn. 35, 37, 42, 45, 46, 52 und 66 – auf, die mit dieser Verfälschung behaftet seien. Sie hat jedoch keine spezifische rechtliche Argumentation vorgebracht, die geeignet wäre, nachzuweisen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil bestimmte Tatsachen nicht bloß fehlerhaft gewürdigt, sondern verfälscht hätte.

    35      Da sich somit keine Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und Beweise in Bezug auf die oben genannten Randnummern des angefochtenen Urteils feststellen lässt, ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes insoweit offensichtlich unzulässig.

    36      Soweit Mundipharma schließlich vorträgt, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 52 des angefochtenen Urteils falsch sei, wonach sie behauptet habe, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen nicht auf den Bestandteil „gesic“ beschränkt habe, geht ihr Vorbringen ins Leere, da selbst unter der Annahme, dass Mundipharma dieses Argument im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht hat, dieser Umstand als solcher offenkundig keine Auswirkung auf das angefochtene Urteil hat und nicht zu dessen Aufhebung führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Celltech, C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 56 und 57).

    37      Folglich ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als teilweise offensichtlich unzulässig, teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

     Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

    38      Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes rügt Mundipharma, dass die Rn. 32, 56, 58, 59, 63 und 67 des angefochtenen Urteils mit gegen die Denkgesetze verstoßenden Widersprüchen behaftet seien.

    39      Hierzu macht sie erstens geltend, dass die Erwägungen des Gerichts in hohem Maß widersprüchlich seien, da das Gericht trotz der Identität der Waren, durchschnittlich starker Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer klanglicher Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Zeichen, die es in Rn. 67 des angefochtenen Urteils als eine „mittlere“ eingestuft habe, eine Verwechslungsgefahr insgesamt verneint habe.

    40      Zweitens stünden die Ausführungen in Rn. 32 des angefochtenen Urteils, wonach bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck abzustellen sei, den die einander gegenüberstehenden Marken hervorriefen, und der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnehme und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achte, im Widerspruch zu den Ausführungen in Rn. 56 des angefochtenen Urteils, wonach die Beschwerdekammer die Bestandteile „gesic“, „maxi“ und „oxy“ im Rahmen des Zeichenvergleichs zu Recht getrennt beurteilt habe. Eine getrennte Beurteilung einzelner Markenteile habe nämlich nie stattzufinden. Zwar könne bei zusammengesetzten Marken der Gesamteindruck durchaus von einzelnen Bestandteilen geprägt sein, ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.

    41      Drittens trägt Mundipharma vor, dass die Erwägung des Gerichts, begriffliche Unterschiede stünden der Annahme einer Verwechslungsgefahr entgegen, verfehlt sei. Das Gericht habe übersehen, dass ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt nur in Betracht komme, wenn dieser Sinngehalt vom Verkehr sofort erfasst werde. Der Sinngehalt müsse also ausgeprägt sein. Die hier in Rede stehenden Zeichen wiesen jedoch keinen ausgeprägten Sinngehalt auf, da das Wort „gesic“ für den durchschnittlichen deutschen Verbraucher keinen Sinn ergebe.

    42      Das HABM und AFT tragen vor, dass dieser Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unzulässig oder jedenfalls unbegründet zurückzuweisen sei.

     Würdigung durch den Gerichtshof

    43      Mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes wirft Mundipharma dem Gericht im Wesentlichen vor, sich bei der Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüber stehenden Zeichen in Widersprüche verstrickt zu haben, die gegen die Denkgesetze verstießen.

    44      Hierzu ist eingangs darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Bestehen einer Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 34 und 35, und Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C‑498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45      Außerdem impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr, wie das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und Ferrero Deutschland/HABM, C‑108/07 P, EU:C:2008:234, Rn. 45).

    46      Hierzu trägt Mundipharma erstens vor, dass es, insbesondere angesichts der Identität der betreffenden Waren, im Widerspruch zu der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe, dass das Gericht eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall verneint habe.

    47      Indes ist darauf hinzuweisen, dass die Identität der betreffenden Waren, die, wie sich aus Rn. 31 des angefochtenen Urteils ergibt, im ersten Rechtszug unstreitig war und die das Gericht bei der Würdigung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt hat, im Licht des Grundsatzes der Wechselbeziehung zwischen den Kriterien im Sinne der in Rn. 45 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung für sich allein, wie das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, keine Verwechslungsgefahr begründen kann.

    48      Wie sich insbesondere aus Rn. 67 des angefochtenen Urteils ergibt, hat nämlich das Gericht die begrifflichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen als so erheblich angesehen, dass sie die visuellen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen ihnen neutralisieren können.

    49      Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils zutreffend und im Einklang mit der genannten Rechtsprechung festgestellt, dass die zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehenden Unterschiede unter Berücksichtigung des von diesen Zeichen vermittelten Gesamteindrucks und des erhöhten Grades an Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums trotz der vorliegenden Identität der in Rede stehenden Waren hinreichende Gründe dafür bieten, die Gefahr von Verwechslungen bei diesem Publikum auszuschließen.

    50      Die insoweit im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge ist daher offensichtlich unbegründet.

    51      Was zweitens das Vorbringen betrifft, dass die Ausführungen in Rn. 56 des angefochtenen Urteils, wonach die Beschwerdekammer im Rahmen des Zeichenvergleichs die Bestandteile „gesic“, „maxi“ und „oxy“ zu Recht getrennt beurteilt habe, widersprüchlich seien, genügt die Feststellung, dass zwar nach der in Rn. 44 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck, den die Marken hervorrufen, abzustellen ist, dies aber keineswegs bedeutet, dass bei dieser Beurteilung ihre Bestandteile oder Komponenten, u. a. die verschiedenen Bestandteile eines einheitlichen Begriffs, nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Krafft/Vitakraft-Werke Wührmann, C‑512/04 P, EU:C:2005:736, Rn. 23, und Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM, C‑374/13 P, EU:C:2014:270, Rn. 35).

    52      Daher ist auch dieses Vorbringen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

    53      Soweit sich Mundipharma drittens im Wesentlichen gegen die Feststellung des Gerichts in Rn. 63 des angefochtenen Urteils wendet, wonach die visuellen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen im vorliegenden Fall nicht als ausreichend angesehen werden könnten, um die deutlichen begrifflichen Unterschiede zwischen ihnen zu kompensieren, handelt es sich bei dieser Feststellung um eine Tatsachenwürdigung, die nach der in Rn. 28 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

    54      Da Mundipharma in diesem Zusammenhang keine Verfälschung von Tatsachen geltend gemacht hat, ist diese Argumentation daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

    55      Somit ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als teilweise offensichtlich unzulässig, teilweise offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

    56      Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel in vollem Umfang als teilweise offensichtlich unzulässig, teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

     Zu den Kosten

    57      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und AFT die Verurteilung von Mundipharma beantragt haben und diese mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist, sind Mundipharma die Kosten aufzuerlegen.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

    1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.      Die Mundipharma GmbH trägt die Kosten.

    Unterschriften


    * Verfahrenssprache: Deutsch.

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