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Document 62013CO0325

    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. Juli 2017.
    Peek & Cloppenburg KG gegen Peek & Cloppenburg KG.
    Kostenfestsetzung.
    Rechtssache C-325/13 P-DEP.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:556

    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

    3. Juli 2017(*)

    „Kostenfestsetzung“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑325/13 P‑DEP und C‑326/13 P‑DEP

    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 1. Februar 2017,

    Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Renck,

    Antragstellerin,

    gegen

    Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lange,

    Antragsgegnerin,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,

    Generalanwalt: Y. Bot,

    Kanzler: A. Calot Escobar,


    nach Anhörung des Generalanwalts

    folgenden

    Beschluss

    1        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Hamburg]) im Rahmen der verbundenen Rechtssachen C‑325/13 P und C‑326/13 P entstanden sind.

    2        Mit ihren am 14. Juni 2013 gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmitteln hat die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Düsseldorf]) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T‑506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), beantragt, mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Februar 2011 (Sachen R 53/2005‑1 und R 262/2005‑1) (im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) und Peek & Cloppenburg (Hamburg) abgewiesen hat.

    3        Mit dem Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C‑325/13 P und C‑326/13 P, EU:C:2014:2059), hat der Gerichtshof die Rechtsmittel zurückgewiesen und Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Kosten auferlegt.

    4        Da es zwischen Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) und Peek & Cloppenburg (Hamburg) zu keiner Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat Letztere den vorliegenden Antrag gestellt.

     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    5        Peek & Cloppenburg (Hamburg) beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 26 031,93 Euro zuzüglich 7 221,04 Euro für die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens, also auf insgesamt 33 252,97 Euro festzusetzen und Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) zu verurteilen, an sie Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung zu bezahlen.

    6        Peek & Cloppenburg (Hamburg) trägt erstens vor, dass die Rechtsstreitigkeiten außergewöhnliche Fragen des Markenrechts zum Gegenstand gehabt hätten.

    7        Zweitens sei die Bedeutung des Urteils des Gerichtshofs aus unionsrechtlicher Sicht hoch.

    8        Drittens sei die Schwierigkeit der Verfahren als hoch einzustufen.

    9        Viertens hätten die den verbundenen Rechtssachen innewohnenden Rechtsfragen eine hohe Komplexität aufgewiesen und seien bis dahin nicht durch die nationalen Gerichte oder die Gerichte der Europäischen Union abschließend beantwortet worden.

    10      Fünftens habe sie selbst ein über das übliche Maß hinausgehendes wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Verfahren gehabt.

    11      Der angefallene Arbeitsaufwand, der 91,7 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von – im Mittelwert – 283,87 Euro betragen habe, sei infolge aller dieser Faktoren, insbesondere der in den Rn. 6 und 8 des vorliegenden Beschlusses genannten, hoch gewesen.

    12      Schließlich seien die durch das Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Kosten notwendig geworden, da Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) sich auch nach erschöpfender Kommunikation geweigert habe, die Peek & Cloppenburg (Hamburg) entstandenen notwendigen Kosten in angemessener Höhe zu erstatten.

    13      Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) tritt dieser Antragsbegründung und Kostenberechnung insgesamt entgegen.

    14      Die Antragsgegnerin ist erstens der Ansicht, dass den verbundenen Rechtssachen keine besondere Schwierigkeit innegewohnt habe.

    15      Zweitens komme dem ergangenen Urteil keine besondere Bedeutung zu.

    16      Drittens könne der Umstand, dass Peek & Cloppenburg (Hamburg) in Anbetracht der Bedeutung der Marken im Handel ein klares Interesse an der Zurückweisung der Rechtsmittel gehabt habe, nicht die Feststellung eines besonderen wirtschaftlichen Interesses rechtfertigen.

    17      Die Zahl der als objektiv notwendig anzuerkennenden Stunden für das hier in Rede stehende Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof müsse deutlich unter 35 liegen. Auch der der Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltshonorare zugrunde zu legende Stundensatz sei deutlich, und zwar auf maximal 250 Euro, zu reduzieren.

    18      Schließlich sei der für das Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachte Kostenbetrag völlig unverhältnismäßig.

     Würdigung durch den Gerichtshof

     Zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens

    19      Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, gelten als erstattungsfähige Kosten die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

    20      Aus diesem Art. 144 Buchst. b folgt, dass erstattungsfähige Kosten nur die Aufwendungen sind, die für das Verfahren entstanden sind und die dafür notwendig waren (Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding, C‑141/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:133, Rn. 20).

    21      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung braucht der Gerichtshof eine nationale Gebührenordnung für Anwälte nicht zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding, C‑141/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:133, Rn. 21).

    22      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding, C‑141/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:133, Rn. 22).

    23      Der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten ist nach diesen Kriterien zu beurteilen.

    24      Erstens ist zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits zu bemerken, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, das seiner Natur nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und keine Tatsachenfeststellungen zum Gegenstand hat. Zudem waren die Rechtsstreitigkeiten, bevor die Rechtsmittel eingelegt worden sind, bereits Gegenstand einer Prüfung durch das HABM und das Gericht.

    25      Zweitens ist zur unionsrechtlichen Bedeutung der Rechtsstreitigkeiten festzustellen, dass die eingelegten Rechtsmittel, ähnlich wie zuvor die Klagen beim Gericht, auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt waren, die beide Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) betrafen und sich speziell auf Rn. 54 des jeweiligen angefochtenen Urteils bezogen.

    26      Es ist zu konstatieren, dass diese Rechtsmittel keine neue oder besonders komplexe Rechtsfrage aufwarfen, so dass der Gerichtshof seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Schlussanträge des Generalanwalts erlassen konnte.

    27      Hinsichtlich, drittens, der beteiligten wirtschaftlichen Interessen ist unstreitig, dass Peek & Cloppenburg (Hamburg) in Anbetracht der Bedeutung der Marken im Handel ein klares Interesse an der Bestätigung der angefochtenen Urteile im Rechtsmittelverfahren hatte, da mit diesen die Klagen, mit denen Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Februar 2011 begehrt hatte, zurückgewiesen worden waren.

    28      Was schließlich den erbrachten Arbeitsaufwand angeht, so hat die Fertigung der von Peek & Cloppenburg (Hamburg) eingereichten Rechtsmittelbeantwortungen keinen besonders hohen Aufwand erfordert, zumal die Antragstellerin die Rechtsstreitigkeiten schon im Verfahren vor dem Gericht und vor den Instanzen des HABM geprüft hatte und ihre Bevollmächtigten auf diesem Rechtsgebiet eine hohe Fachkompetenz besaßen.

    29      Der geforderte Betrag der Anwaltshonorare für das Verfahren vor dem Gerichtshof entspricht, wie sich den übermittelten Angaben und Unterlagen hierzu entnehmen lässt, 91,7 Arbeitsstunden zweier erfahrener, promovierter Rechtsanwälte, von denen einer Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist, zu einem Stundensatz von – im Mittelwert – 283,87 Euro. Nach der von Peek & Cloppenburg (Hamburg) vorgelegten Abrechnung entfielen von diesen Arbeitsstunden 12 Stunden und 48 Minuten auf die Prüfung der angefochtenen Urteile und der von Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) eingelegten Rechtsmittel, 73 Stunden und 12 Minuten auf Recherchen, Überprüfungen, Fertigung des Schriftsatzes und Schriftverkehr mit dem Gerichtshof sowie 5 Stunden und 42 Minuten auf die Beantragung einer mündlichen Verhandlung und ein Schreiben zur Verkündung des Urteils.

    30      Unter Berücksichtigung der Fachkompetenz dieser Bevollmächtigten, des 22‑seitigen Umfangs des von Peek & Cloppenburg (Hamburg) eingereichten Schriftsatzes, des nur einmaligen Austauschs von Schriftsätzen und der Nichtabhaltung einer mündlichen Verhandlung können zur Verteidigung der Interessen von Peek & Cloppenburg (Hamburg) nur 50 Arbeitsstunden als objektiv notwendig angesehen werden.

    31      Ferner erscheint der von Peek & Cloppenburg (Hamburg) angesetzte gemittelte Stundensatz von 283,87 Euro zu hoch. Es ist deshalb ein niedrigerer Stundensatz von 250 Euro zugrunde zu legen, der für die hier in Rede stehende Art von Rechtsstreitigkeiten sachgerechter erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2017, Peek & Cloppenburg/EUIPO, T‑506/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:119, Rn. 23).

    32      Nach alledem ist unter Berücksichtigung der in Rn. 22 des vorliegenden Beschlusses genannten Kriterien ein Betrag von 12 500 Euro als angemessen und objektiv notwendig anzusehen, um die Interessen von Peek & Cloppenburg (Hamburg) im Rechtsmittelverfahren zu verteidigen.

     Zu den Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens

    33      Peek & Cloppenburg (Hamburg) verlangt von Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Erstattung eines Betrags von 7 221,04 Euro, der über 25 Arbeitsstunden entspricht, als notwendige Aufwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren.

    34      Wie sich aus Rn. 32 des vorliegenden Beschlusses ergibt, liegt der Betrag von 26 031,93 Euro, den Peek & Cloppenburg (Hamburg) als Anwaltshonorare für das Rechtsmittelverfahren von Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) verlangt hat, deutlich über dem Betrag, den der Gerichtshof nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien festgesetzt hat. Andererseits ist der letztgenannte Betrag höher ist als der, den Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) an Peek & Cloppenburg (Hamburg) zu erstatten bereit war, bevor das Kostenfestsetzungsverfahren eingeleitet worden ist, das sich damit als zur Verteidigung der Interessen von Peek & Cloppenburg (Hamburg) erforderlich erwiesen hat.

    35      Angesichts auch des insoweit erbrachten Arbeitsaufwands ist ein Betrag von 3 500 Euro als objektiv gerechtfertigt anzusehen.

     Zu den Verzugszinsen

    36      Dem Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen ist stattzugeben für den Zeitraum ab dem Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zu dem der tatsächlichen Zahlung der Kosten. Anzuwenden ist der Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2016, Kommission/Marcuccio, C‑617/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:17, Rn. 12).

    37      Nach alledem erscheint es angemessen, die für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C‑325/13 P und C‑326/13 P zu erstattenden Kosten einschließlich der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens auf insgesamt 16 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags festzusetzen.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

    Der Gesamtbetrag der Kosten, den die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) in den verbundenen Rechtssachen C325/13 P und C326/13 P zu erstatten hat, wird auf 16 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags festgesetzt.

    Luxemburg, den 13. Juli 2017

    Der Kanzler

     

          Der Präsident der Achten Kammer

    A. Calot Escobar

     

          M. Vilaras


    *      Verfahrenssprache: Deutsch.

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