EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CN0688

Rechtssache C-688/13: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil n °3 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 27. Dezember 2013 — Gimnasio Deportivo San Andrés, S.L./Gemma Atarés París und Agencia Estatal de la Administración Tributaria

ABl. C 78 vom 15.3.2014, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/4


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil no 3 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 27. Dezember 2013 — Gimnasio Deportivo San Andrés, S.L./Gemma Atarés París und Agencia Estatal de la Administración Tributaria

(Rechtssache C-688/13)

2014/C 78/08

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Mercantil no 3 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Konkursschuldnerin: Gimnasio Deportivo San Andrés, S.L.

Andere Beteiligte: Gemma Atarés París und Agencia Estatal de la Administración Tributaria

Vorlagefragen

1.

Besteht die Garantie, dass der Erwerber eines Unternehmens, das sich in Konkurs befindet, oder einer Produktionseinheit desselben nicht die bereits vor der Übertragung der Produktionseinheit bestehenden Schulden aus Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung oder aus Arbeitsverhältnissen übernimmt, wenn in dem Insolvenzverfahren ein Schutz gewährt wird, der dem durch die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist, einzig und allein in Bezug auf die unmittelbar mit den Arbeitsverträgen oder -verhältnissen verbundenen Verpflichtungen, oder muss diese Garantie im Zusammenhang mit einem umfassenden Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und der Erhaltung der Arbeitsplätze auf die schon vor der Übertragung an einen Dritten bestehenden Schulden aus Arbeitsverhältnissen oder gegenüber der Sozialversicherung ausgedehnt werden?

2.

Kann in diesem Zusammenhang einer Garantie für die Rechte der Arbeitnehmer der Erwerber der Produktionseinheit von dem Richter, der mit dem Konkurs befasst ist und die Übertragung genehmigt, eine Garantie nicht nur in Bezug auf die Rechte aus den Arbeitsverträgen, sondern auch in Bezug auf vor der Übertragung bestehende Schulden, die das insolvente Unternehmen möglicherweise gegenüber Arbeitnehmern hatte, deren Arbeitsverhältnisse bereits beendet sind, oder in Bezug auf ältere Schulden gegenüber der Sozialversicherung erhalten?

3.

Wenn jemand ein Unternehmen, das sich in Konkurs befindet, oder eine Produktionseinheit unter der Bedingung erwirbt, dass alle oder ein Teil der Arbeitsverträge fortgeführt werden, und in die Rechte und Pflichten aus diesen eintritt, erhält er dann die Garantie, dass keine weiteren Verbindlichkeiten des Veräußerers gegen ihn geltend gemacht werden können oder auf ihn übertragen werden, die die Arbeitsverträge oder -verhältnisse betreffen, in die er eingetreten ist, insbesondere keine älteren Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in Form von Schulden gegenüber der Sozialversicherung[?]

4.

Kann die Richtlinie 2001/23 (1) letztlich in Bezug auf die Übertragung von Produktionseinheiten oder Unternehmen, die gerichtlich oder auf dem Verwaltungsweg für insolvent und in Liquidation befindlich erklärt worden sind, dahin ausgelegt werden, dass sie nicht nur den Schutz der Arbeitsverträge zulässt, sondern auch die Gewissheit, dass der Erwerber nicht für bereits vor dem Erwerb dieser Produktionseinheit bestehende Schulden haften muss[?]

5.

Ist die Fassung von Art. 149 Abs. 2 des Konkursgesetzes in Bezug auf den Unternehmensübergang die gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der genannten Richtlinie 2001/23 für die Geltung der Ausnahme erforderliche Regelung des nationalen Rechts[?]

6.

Falls ja, ist der vom Richter im Konkursverfahren mit diesen Garantien und Schutzmechanismen erlassene Übertragungsbeschluss in jedem Fall auch für die übrigen Gerichtsbarkeiten oder Verwaltungsverfahren bindend, die gegen den neuen Erwerber wegen vor dem Erwerb bestehender Schulden eingeleitet werden könnten, so dass Art. 44 des Estatuto de los Trabajadores nicht dazu führen kann, dass die Regelungen in Art. 149 Abs. 2 und 3 des Konkursgesetzes keine Wirkung entfalten[?]

7.

Falls hingegen Art. 149 Abs. 2 und 3 des Konkursgesetzes nicht als Ausnahme im Sinne von Art. 5 [der] Richtlinie anzusehen sind, wird der Gerichtshof um eine Klarstellung ersucht, ob die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie enthaltene Regelung nur die sich aus fortbestehenden Arbeitsverträgen ergebenden arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten im engeren Sinne erfasst, so dass Rechte und Pflichten wie die zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen oder andere Verbindlichkeiten aus Arbeitsverträgen, die schon vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens beendet waren, in keinem Fall auf den Erwerber übergehen.


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


Top