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Document 62013CN0565

    Rechtssache C-565/13: Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Västra Sverige (Schweden), eingereicht am 4. November 2013 — Kammaråklagaren/Ove Ahlström, Lennart Kjellberg, Fiskeri Aktiebolaget Ganthi och Fiskeri Aktiebolaget Nordic

    ABl. C 15 vom 18.1.2014, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 15/9


    Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Västra Sverige (Schweden), eingereicht am 4. November 2013 — Kammaråklagaren/Ove Ahlström, Lennart Kjellberg, Fiskeri Aktiebolaget Ganthi och Fiskeri Aktiebolaget Nordic

    (Rechtssache C-565/13)

    2014/C 15/13

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Hovrätten för Västra Sverige

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Ankläger: Kammaråklagaren

    Angeklagte und Beteiligte: Ove Ahlström, Lennart Kjellberg, Fiskeri Aktiebolaget Ganthi och Fiskeri Aktiebolaget Nordic

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 6 Abs. 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko eine Ausschließlichkeitsvorschrift in dem Sinne, dass er die Fischereitätigkeit von Gemeinschaftsschiffen in marokkanischen Fischereizonen auf der Grundlage von Lizenzen, die ausschließlich von den zuständigen marokkanischen Behörden für marokkanische Inhaber von Fischereiquoten ausgestellt wurden, ausschließt?

    2.

    Ist Art. 6 Abs. 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko eine Ausschließlichkeitsvorschrift in dem Sinne, dass er die Überlassung von Gemeinschaftsschiffen im Rahmen eines Bareboat-Charters (gemäß Standardformular „Barecon 2001“ BIMCO Standard Bareboat Charter) an marokkanische Unternehmen für die Fischereitätigkeit in marokkanischen Fischereizonen auf der Grundlage einer Lizenz, die ausschließlich von den zuständigen marokkanischen Behörden für marokkanische Inhaber von Fangquoten ausgestellt wurde, ausschließt?

    3.

    Ist die Frage 2 anders zu beantworten, wenn der Vercharterer auch über Befugnisse in Form von Verwaltung und Bemannung des Fischereifahrzeugs und technischer Unterstützung des marokkanischen Unternehmens verfügt?

    4.

    Ergibt sich aus dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, dass das Königreich Marokko berechtigt ist, neben dem Abkommen eine eigene industrielle pelagische Fischerei unterhalb des 29. nördlichen Breitengrads aufzubauen und zu betreiben? Berechtigt das Abkommen, wenn dies der Fall ist, das Königreich Marokko dazu, gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge für seine eigene Fischerei zu chartern oder ihnen direkt Lizenzen zu erteilen, ohne dass hierfür eine Erlaubnis der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist?


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