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Document 62013CN0327

Rechtssache C-327/13: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 17. Juni 2013 — Burgo Group SpA/Illochroma SA, in Liquidation, Maître Jérôme Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Illochroma SA

ABl. C 226 vom 3.8.2013, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 226 vom 3.8.2013, p. 4–4 (HR)

3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/9


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 17. Juni 2013 — Burgo Group SpA/Illochroma SA, in Liquidation, Maître Jérôme Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Illochroma SA

(Rechtssache C-327/13)

(2013/C 226/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Burgo Group SpA

Berufungsbeklagte: Illochroma SA, in Liquidation, Maître Jérôme Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Illochroma SA

Vorlagefragen

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1), insbesondere deren Art. 3, 16, 27, 28 und 29, dahin auszulegen, dass

a)

der Begriff „Niederlassung“ gemäß Art. 3 Abs. 2 als eine Zweigniederlassung des Schuldners, gegen den ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu verstehen ist und dem entgegensteht, dass im Rahmen der gleichzeitigen Liquidation mehrerer zu derselben Gruppe gehörenden Gesellschaften diese Gegenstand eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat sein können, in dem sie ihren Hauptsitz haben, weil sie mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind?

b)

die Person oder Stelle, die dazu berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, im Gebiet des mitgliedstaatlichen Gerichts, bei dem das Verfahren beantragt wird, entweder wohnhaft sein oder seinen Hauptsitz haben muss, oder steht dieses Recht vielmehr allen Unionsbürgern zu, sofern sie ein Rechtsverhältnis mit der betreffenden Niederlassung nachweisen?

c)

die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über eine Niederlassung, da es sich bei dem Hauptinsolvenzverfahren um ein Liquidationsverfahren handelt, nur beschlossen werden kann, wenn dies Zweckmäßigkeitskriterien entspricht, die zu beurteilen dem nationalen Gericht überlassen bleibt, bei dem das Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird?


(1)  ABl. L 160, S. 1.


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