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Document 62013CN0324

    Rechtssache C-324/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2013 von der Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 10. April 2013 in der Rechtssache T-360/11, Fercal — Consultadoria e Serviços/HABM — Parfums Rochas (Patrizia Rocha)

    ABl. C 260 vom 7.9.2013, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 260 vom 7.9.2013, p. 19–19 (HR)

    7.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 260/22


    Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2013 von der Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 10. April 2013 in der Rechtssache T-360/11, Fercal — Consultadoria e Serviços/HABM — Parfums Rochas (Patrizia Rocha)

    (Rechtssache C-324/13 P)

    2013/C 260/39

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda (Prozessbevollmächtigter: A. J. Rodrigues, advogado)

    Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Rechtsmittel für zulässig zu erklären sowie

    a)

    das am 10. April 2013 verkündete und am 11. April 2013 zugestellte Urteil der Fünften Kammer des Gerichts in der Rechtssache T-360/11 aufzuheben und demzufolge die von der Zweiten Beschwerdekammer des HABM am 8. April 2011 in der Sache R 2355/2010-2 erlassene Entscheidung zu dem Nichtigkeitsverfahren 2004 C gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften aufzuheben;

    b)

    die Gültigkeit der Marke der Rechtsmittelführerin aufrechtzuerhalten;

    c)

    der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass Art. 60 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1) für das Einlegen einer Beschwerde und deren Begründung vorsehe, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten schriftlich einzulegen und innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen sei.

    Die Begründung der Beschwerde sei zwar am 27. Januar 2011 mit der Post versandt worden, jedoch erst am 2. Februar 2011 eingegangen, d. h. nach Ablauf der in Art. 60 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vorgesehenen viermonatigen Frist.

    Die Berechnung der Fristen und die Art und Weise der Zustellung seien in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) geregelt.

    Gemäß Regel 70 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung beginne die Fristberechnung, wenn die Fristen nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet würden, mit dem Tag, der auf den Tag der Zustellung folge, und diese Zustellung gelte in dem Zeitpunkt des physischen Zugangs als erfolgt.

    Wenn als Frist, wie im vorliegenden Fall, eine Anzahl von Monaten bestimmt sei, ende die Frist in dem vierten Monat an dem durch seine Zahl entsprechenden Tag (Regel 70 Abs. 4).

    Diese Frist werde bei Vorliegen höherer Gewalt und zwingender Umstände, die keiner der Parteien zuzurechnen seien, unterbrochen.

    Da die Zustellung an die Rechtsmittelführerin am 27. September 2010 erfolgt sei und diese für die Einreichung einer Begründung eine Frist von vier Monaten gehabt habe, habe diese Frist am 28. September 2010 begonnen und sei vier Monate später an dem durch seine Zahl entsprechenden Tag, dem 28. Januar 2011, ausgelaufen.

    Die Rechtsmittelführerin habe demnach, um ihren Anspruch nicht zu verlieren, innerhalb dieser Frist tätig werden müssen, d. h., ihre Frist sei kürzer als vier Monate gewesen.

    Sie habe die Begründung am 27. Januar 2011 mit der Post versandt, d. h. am letzten Tag vor Fristablauf.

    Die Sendung sei der [Rechtsmittelgegnerin] am 2. Februar 2011 übergeben worden, weil dazwischen ein Wochenende gelegen habe.

    Die Rechtsmittelführerin habe sich an die Vorschriften gehalten und die festgelegte Frist eingehalten, weshalb ihr Rechtsmittel für zulässig erklärt werden müsse.

    Die Beschwerde sei innerhalb der im ersten Teil von Art. 60 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vorgeschriebenen zwei Monate eingelegt worden.

    Die Begründung der Beschwerde sei schriftlich innerhalb der viermonatigen Frist eingereicht worden.

    Diese Begründung sei auf dem Postweg übermittelt worden, auf den sie keinen Einfluss habe.

    Das „Einlegen“ der Beschwerde, auf das im angefochtenen Urteil abgestellt worden sei, sei keineswegs — bei allem Respekt vor einer abweichenden Auslegung und Auffassung — als Empfang durch den Rechtsmittelgegner aufzufassen, es sei denn, der Beschwerdeführer halte die ihm rechtlich vorgeschriebene Frist nicht ein.

    Im Gegensatz zu der in dem angefochtenen Urteil dargelegten Auslegung heiße es in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009: „Innerhalb von vier Monaten … ist [die Beschwerde] … zu begründen“, doch dürfe und könne dies nicht bedeuten, dass die Begründung innerhalb dieser Frist eingehen müsse, denn die Einreichung und der Zugang der Schriftstücke fielen zeitlich nicht immer zusammen.

    Die Beschwerdeführerin müsse der Verpflichtung fristgemäß nachkommen, was sie getan habe. Demzufolge könne es nicht auf den Zeitpunkt des Empfangs ankommen, denn das würde in Anbetracht der unterschiedlichen Gegebenheiten der einzelnen Länder und des Umstands, dass bestimmte Mittel der Zustellung nicht vorhanden sein können und auch nicht verlangt werden dürften — weil nämlich die Verordnung Nr. 2868/95 diese Mittel alternativ zulasse —, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bedeuten.

    Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin sei der Beschwerdeführer innerhalb dieser viermonatigen Frist zur Übermittlung oder Übergabe verpflichtet, und die Vorlage der Begründung sei im vorliegenden Fall nicht überraschend gewesen, da sie zuvor ihre Absicht bekundet habe, Rechtsmittel einzulegen.

    Das angefochtene Urteil verstoße dadurch, dass ihre Klage in vollem Umfang abgewiesen worden sei, gegen Art. 60 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sowie gegen die Regeln 61, 62, 63, 64, 65 und 70 der Verordnung Nr. 2868/95.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).


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