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Document 62013CN0271

    Rechtssache C-271/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2013 von der Rousse Industry AD gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. März 2013 in der Rechtssache T-489/11, Rousse Industry AD/Europäische Kommission

    ABl. C 207 vom 20.7.2013, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 207 vom 20.7.2013, p. 8–8 (HR)

    20.7.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 207/31


    Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2013 von der Rousse Industry AD gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. März 2013 in der Rechtssache T-489/11, Rousse Industry AD/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-271/13 P)

    2013/C 207/52

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Rousse Industry AD (Prozessbevollmächtigte: Al. Angelov, Sv. Panov, Advokati)

    Andere Partei: Europäische Kommission

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 in der Rechtssache T-489/11 aufzuheben;

    endgültig zu entscheiden und die Art. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2011 betreffend die von Bulgarien zugunsten der Rousse Industry AD gewährte staatliche Beihilfe C 12/10 und N 389/09 für nichtig zu erklären;

    hilfsweise die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

    1.

    Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, der die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt

    i)

    Das Gericht sei in der Begründung seines Urteils nicht auf die mit prozessleitender Maßnahme gestellten wesentlichen Fragen an die Parteien zu den Tatsachen sowie zu ihren diesbezüglichen Standpunkten eingegangen.

    ii)

    Das Vorstehende stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der in den Anwendungsbereich von Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs falle, da das Gericht verpflichtet gewesen sei, sich mit allen erhobenen Forderungen, Rügen und Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen.

    2.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht

    i)

    Das Gericht habe Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) rechtswidrig angewandt, indem es davon ausgegangen sei, es liege eine neue Beihilfe zugunsten der Rousse Industry AD vor.

    ii)

    Das Gericht habe sein Urteil unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV erlassen, da es zu Unrecht angenommen habe, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt der Union unvereinbar sei und sie den Wettbewerb beeinträchtige und dass der Umstand, dass die Schuld vom Staat nicht zurückgefordert worden sei, für die Gesellschaft einen Vorteil darstelle.

    iii)

    Das Urteil des Gerichts entspreche nicht Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 296 AEUV, da die Kammer bei ihrer Beurteilung hinsichtlich der von der Europäischen Kommission für den privaten Gläubiger gewählten Kriterien einen aus rechtlicher Sicht fehlerhaften Ansatz angewandt habe. Die Europäische Kommission habe in dem Beschluss ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht mit einer Analyse und wirtschaftlichen Gründen untermauert, weswegen es keine Grundlage für das Gericht gegeben habe, sich deren Argumenten anzuschließen.

    iv)

    Das Gericht habe Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und Art. 296 AEUV falsch ausgelegt und angewandt, da die Europäische Kommission im Beschluss die Höhe der einer Rückforderung unterliegenden Beihilfe zusammen mit den Zinsen angeben müsse, und dabei die Zinsen zu einem von der Europäischen Kommission festgesetzten angemessenen Satz zu bestimmen seien, was nicht geschehen sei — d. h., der Rechtsakt der Europäischen Kommission sei nicht begründet.


    (1)  ABl. L 83. S. 1.


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