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Document 62013CN0263

    Rechtssache C-263/13 P: Rechtsmittel des Königreichs Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-65/10, T-113/10 und T-138/10, Spanien/Kommission, eingelegt am 14. Mai 2013

    ABl. C 207 vom 20.7.2013, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 207 vom 20.7.2013, p. 7–7 (HR)

    20.7.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 207/28


    Rechtsmittel des Königreichs Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-65/10, T-113/10 und T-138/10, Spanien/Kommission, eingelegt am 14. Mai 2013

    (Rechtssache C-263/13 P)

    2013/C 207/45

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-65/10, T-113/10 und T-138/10, Spanien gegen Kommission, aufzuheben;

    die Entscheidungen der Kommission C(2009) 9270 vom 30. November 2009, C(2009) 10678 vom 23. Dezember 2009 und C(2010) 337 vom 28. Januar 2010, mit denen die Beteiligung des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) gekürzt wurde, die nach dem operationellen Programm „Andalusien“ des Ziels 1 (1994-1999) in Anwendung der Entscheidung C(94) 3456 der Kommission vom 9. Dezember 1994, dem operationellen Programm „Baskenland“ des Ziels 2 (1997-1999) in Anwendung der Entscheidung C(1998) 121 der Kommission vom 5. Februar 1998 und dem operationellen Programm „Gemeinschaft Valencia“ des Ziels 1 (1994-1999) in Anwendung der Entscheidung C(1994) 3043/6 der Kommission vom 25. November 1994 gewährt worden war, für nichtig zu erklären;

    der anderen Partei des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Rechtsfehler in Bezug auf die Berücksichtigung des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88  (1) als Rechtsgrundlage für die Vornahme von Finanzkorrekturen, die auf einer Extrapolation beruhten. Dieser Artikel stelle im Fall von systematischen Unregelmäßigkeiten keine Rechtsgrundlage für die Vornahme von Finanzkorrekturen durch Extrapolation dar, da dieses Recht der Kommission nicht zustehe.

    Rechtsfehler in Bezug auf die Prüfung der Zuverlässigkeit, der Kohärenz, der Einschlägigkeit und der Eignung der von der Kommission angewendeten Extrapolation. Die Prüfung des Gerichts in Bezug auf die Repräsentativität der für die Finanzkorrektur durch Extrapolation herangezogenen Musterfälle sei nicht im Einklang mit der Rechtsprechung Tetra Laval (2) erfolgt.


    (1)  Verordnung des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits ( ABl. L 374, S. 1).

    (2)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, Slg. 2005 I-987), Abs. 39.


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