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Document 62013CN0252

Rechtssache C-252/13: Klage, eingereicht am 7. Mai 2013 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

ABl. C 207 vom 20.7.2013, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 207 vom 20.7.2013, p. 7–7 (HR)

20.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/25


Klage, eingereicht am 7. Mai 2013 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-252/13)

2013/C 207/40

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und M. van Beek)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande durch die Aufrechterhaltung von Bestimmungen der niederländischen Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 15 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54/ΕG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) stehen, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat;

dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Auffassung, das niederländische Arbeitsrecht mache nicht ausreichend deutlich, dass, wenn Arbeitnehmerinnen bei der Rückkehr nach Ende des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs mit weniger günstigen Arbeitsbedingungen konfrontiert würden, dies im Widerspruch zum Verbot der Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft stehe.

Der bloße Umstand, dass ein Arbeitgeber, der einseitig Änderungen an den im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen vornehme, seine Verpflichtungen nicht erfülle, mache dieses Verbot nicht ausreichend deutlich.

Das Argument, dass, wenn jemandem ein gesetzliches Recht auf Urlaub zuerkannt werde, dies zwangsläufig die Rechtswidrigkeit jeder weniger günstigen Behandlung impliziere, sei unzulänglich. Ebenso wenig stelle die Möglichkeit der Berufung auf das allgemeine Diskriminierungsverbot und den Grundsatz guter Arbeitgeberschaft, die im Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) enthalten seien, keine ausreichend deutliche und genaue Umsetzung dieser Bestimmung der Richtlinie dar. Diese allgemeinen Grundsätze des niederländischen Gesetzesrechts stellten keine ausreichend deutliche Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen der Richtlinie dar.

Diese Situation genüge nicht den Erfordernissen der Transparenz und Rechtssicherheit, die der Gerichtshof für die Umsetzung einer Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung aufstelle.


(1)  ABl. L 204, S. 23.


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