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Document 62013CN0228

    Rechtssache C-228/13 P: Rechtsmittel der Hotel Gabrielli srl, vormals Hotel Gabrielli Sandwirth SpA, gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. Februar 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-278/00 bis T-280/00, T-282/00 bis T-286/00 und T-288/00 bis T-295/00, Albergo Quattro Fontane u. a./Kommission, eingelegt am 29. April 2013

    ABl. C 207 vom 20.7.2013, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 207 vom 20.7.2013, p. 5–5 (HR)

    20.7.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 207/14


    Rechtsmittel der Hotel Gabrielli srl, vormals Hotel Gabrielli Sandwirth SpA, gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. Februar 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-278/00 bis T-280/00, T-282/00 bis T-286/00 und T-288/00 bis T-295/00, Albergo Quattro Fontane u. a./Kommission, eingelegt am 29. April 2013

    (Rechtssache C-228/13 P)

    2013/C 207/26

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Hotel Gabrielli srl, vormals Hotel Gabrielli Sandwirth SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bianchini und F. Busetto)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Comitato „Venezia vuole vivere“

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    den angefochtenen Beschluss des Gerichts aufzuheben;

    den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und demgemäß

    die Entscheidung Nr. 2000/394/EG der Europäischen Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat, nach Rechtslage für nichtig zu erklären, soweit dies im Interesse der Rechtsmittelführerin liegt;

    hilfsweise, diese Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der gewährten Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen angeordnet ist und soweit danach zuzüglich zu dem Betrag dieser zurückzufordernden Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen für die Zeiträume, auf die sich das Urteil bezieht, Zinsen zu erheben sind;

    der beklagten Kommission die Verfahrenskosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin neun Rechtsmittelgründe geltend.

     

    Erster Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Nichtbeachtung des Umstands, dass die in Frage stehenden Maßnahmen in Anbetracht ihres Entschädigungscharakters den jeweiligen Begünstigten keinen Vorteil verschafft hätten.

     

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen des Nichtausschlusses oder jedenfalls wegen der nicht vorgenommenen Beurteilung der Geeignetheit der in Rede stehenden Maßnahmen, den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.

     

    Dritter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG (jetzt Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV) und des Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV).

     

    Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV).

     

    Fünfter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Art. 87 Abs. 3 Buchst. d und e EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. d und e AEUV).

     

    Sechster Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 86 Abs. 2 EG (jetzt Art. 106 Abs. 2 AEUV).

     

    Siebter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen des Ausschlusses des Vorliegens einer Beihilfe mit daraus folgendem Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) und Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 (1).

     

    Achter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen des Ausschlusses der Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 auf die Rückforderungsanordnung.

     

    Neunter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen des Ausschlusses der Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 auf die Erhebung von Zinsen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


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