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Document 62013CN0127

    Rechtssache C-127/13 P: Rechtsmittel des Guido Strack gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Januar 2013 in der Rechtssache T-392/07, Guido Strack gegen Europäische Kommission, eingelegt am 15. März 2013

    ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 147/14


    Rechtsmittel des Guido Strack gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Januar 2013 in der Rechtssache T-392/07, Guido Strack gegen Europäische Kommission, eingelegt am 15. März 2013

    (Rechtssache C-127/13 P)

    2013/C 147/24

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Guido Strack (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

    Anträge des Rechtsmittelführers

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 15. Januar 2013 in der Rechtssache T-392/07 aufzuheben soweit darin den Anträgen des Klägers nicht oder nicht vollständig stattgegeben wurde.

    2.

    Gemäß den vom Kläger im Rahmen der Rechtssache T-392/07 gestellten Anträgen zu entscheiden.

    3.

    Die Kommission zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen.

    4.

    Hilfsweise auch die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben mit welcher dieser die Rechtssache T-392/07 der Vierten Kammer des Gerichts zugewiesen hat.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf neun Rechtsmittelgründe:

    1.

    Unzuständigkeit des Spruchkörpers und die in diesem Zusammenhang vorliegenden Verfahrens- und Begründungsfehler sowie die in Zusammenhang stehende Verletzung der Artikel 6 Absatz 1 EMRK, Artikel 47 Absatz 2 EU-GRC, Artikel 50 Unterabsatz 2 Satzung des EuGH und Artikel 12 und Artikel 13§1 VerfO-EuG sowie weiterer Rechtsnormen durch so genannte Neuzuweisung der Kammer im laufenden Verfahren;

    2.

    Verfahrensverstöße und Verstöße gegen Verordnung 1049/2001 (1), Artikel 6 und 13 EMRK und Artikel 47 EU-GRC sowie gegen Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes, des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens in Verbindung mit Begründungsmängeln und Sachverhaltsverzerrungen zurückzuführen auf: Nichtbehandlung der Rechtssache im beschleunigten Verfahren; Unzulässige Begrenzungen der Äußerungsmöglichkeiten des Klägers und Nichtzulassung eines Schriftsatzes zur Protokollberichtigung; Unzureichende gerichtliche Überprüfung der Dokumente und Zurückweisung des entsprechenden Antrages des Klägers auf in camera Prüfung aller Dokumente; Verfälschung des Sachverhalts, unzureichende gerichtliche Überprüfung und Verletzung der Grundsätze der Beweislastverteilung und des fairen Verfahrens im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit der Dokumentenmenge und zu den Zahlen der tatsächlich gestellten Zweitanträge nach Verordnung 1049/2001; Überlange Verfahrensdauer und rechtswidrige Behandlung des entsprechenden Antrages auf Entschädigungszahlung;

    3.

    Rechtsfehlerhaftigkeit, fehlende Bestimmtheit und Begründungsmangel hinsichtlich der Formulierung und Erstreckung von Nr. 1 des Tenors — und der diesem zugrunde liegenden Passagen des Urteils — in Verbindung mit einer Sachverhaltsverfälschung, unter anderem unter Verkennung des Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses des Klägers;

    4.

    Sachverhaltsverfälschung, Begründungsmangel und Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze im Hinblick auf den Umfang des Antrages des Klägers auf Zugang zu den Dokumenten der Rechtssache T-110/04;

    5.

    Rechtsfehler, Sachverhaltsverfälschungen und Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz;

    6.

    Rechtsfehler, Sachverhaltsverfälschungen und Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001;

    7.

    Rechtsfehler und Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Ablehnung des Antrages auf Schadensersatz aus der Klageschrift insbesondere Verstoß gegen Grundsätze der Beweiserhebung und des effektiven Rechtsschutzes

    8.

    Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes im Rahmen der Zurückweisung eines Antrages des Klägers in Rn. 90 des Urteils T-392/07;

    9.

    Rechtsfehler und Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


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