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Document 62013CN0123

Rechtssache C-123/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. März 2013 von Versalis SpA, Eni SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache T-103/08, Versalis SpA, vormals Polimeri Europa SpA, und Eni SpA/Kommission

ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/13


Rechtsmittel, eingelegt am 15. März 2013 von Versalis SpA, Eni SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache T-103/08, Versalis SpA, vormals Polimeri Europa SpA, und Eni SpA/Kommission

(Rechtssache C-123/13 P)

2013/C 147/23

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Versalis SpA, Eni SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, G. M. Roberti, F. Moretti, I. Perego, F. Cannizzaro, A. Bardanzellu, D. Durante und V. Laroccia)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2012 ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die gemeinschaftliche Klage von Versalis und Eni abgewiesen wurde, und folglich

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/F/38.629 — Chloropren-Kautschuk ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

die gegen Versalis und Eni in der Entscheidung verhängte Geldbuße aufzuheben oder zumindest zu ermäßigen;

hilfsweise, das Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage von Versalis und Eni in der Rechtssache T-103/08 abgewiesen wurde, und den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung im Licht der Ausführungen des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des diesem vorausgegangenen Verfahrens T-103/08 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Als ersten Rechtsmittelgrund führen die Rechtsmittelführerinnen an, das Gericht habe gegen Art. 101 AEUV verstoßen, indem es hinsichtlich der Zurechnung von Zuwiderhandlungen, die kontrollierte Unternehmen der Sparte Chloropren-Kautschuk begangen haben sollen, an die Muttergesellschaft Eni von der relevanten europäischen Rechtsprechung und insbesondere von den Untersuchungs- und Begründungspflichten im Rahmen der Würdigung von Beweisen zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses abgewichen sei, und habe dadurch auch gegen die tragenden Grundsätze der Legalität und der persönlichen kartellrechtlichen Verantwortlichkeit, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte sowie den Grundsatz der beschränkten Haftung der Gesellschaft verstoßen.

Zweitens habe das Gericht hinsichtlich der Zurechnung der Zuwiderhandlung von Syndial S.p.A. an Versalis die relevante europäische Rechtsprechung falsch angewandt und die Zurückweisung der im erstinstanzlichen Urteil erhobenen Rügen unzureichend begründet.

Drittens habe das Gericht den Rechtsprechungsgrundsatz bezüglich der ausdrücklichen Distanzierung von einem Kartell falsch und in widersprüchlicher Weise angewandt und gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen, indem es festgestellt habe, dass die EniChem S.p.A. an der Sitzung in Florenz vom 12. bis 13. Mai 1993 teilgenommen habe und dass die Sitzungen des Jahres 2002, an denen Versalis teilgenommen habe, wettbewerbswidrig gewesen seien. Folglich habe das Gericht mit seiner Feststellung, dass sie an dem Kartell während dessen Gesamtdauer (d. h. von Mai 1993 bis Mai 2002) beteiligt gewesen sei, eine fehlerhafte Beurteilung vorgenommen und insoweit seine Kontrollaufgabe nicht wahrgenommen.

Darüber hinaus habe das Gericht dadurch, dass es die schweren Fehler, die die Kommission bei der Ermittlung des Grundbetrags der Geldbuße im Sinne der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen begangen habe, nicht festgestellt habe, gegen das Unionsrecht verstoßen.

Weiter habe das Gericht gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen, indem es die Anwendbarkeit des erschwerenden Umstands eines Wiederholungsfalls teilweise bestätigt und überdies seine Feststellung hierzu unzureichend begründet habe; hilfsweise meint die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe den Prozentsatz, um den die Erhöhung der Geldbuße verringert worden sei, falsch bemessen und die gesamtschuldnerische Haftung von Eni für die Zahlung der Geldbuße auch hinsichtlich des auf den Wiederholungsfall bezogenen Teils aufrechterhalten.

Das Gericht habe somit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) bei der Ermittlung des Höchstbetrags der Geldbuße offensichtlich fehlerhaft angewandt und seine Kontrollaufgabe hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung durch die Kommission pflichtwidrig nicht voll wahrgenommen. Ferner habe das Gericht es versäumt, festzustellen, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Billigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verstoßen habe, indem sie zum einen die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Möglichkeit, mit den anderen Unternehmen „mit Waffengleichheit“ zu konkurrieren, um eine Ermäßigung der Sanktion zu erlangen, beeinträchtigt habe, und zum anderen angenommen habe, dass ihre Zusammenarbeit nicht für eine Ermäßigung der Geldbuße im Sinne der genannten Regelung und der Leitlinien genüge.

Schließlich habe das Gericht seine Kontrollaufgabe nicht wahrgenommen, was die Beurteilung der Kommission hinsichtlich des Endergebnisses der Bußgeldbemessung angehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [81 EG] und [82 EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


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