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Document 62013CN0091

    Rechtssache C-91/13: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. Februar 2013 — Essent Energie Productie BV, Anderer Beteiligter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

    ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 147/10


    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. Februar 2013 — Essent Energie Productie BV, Anderer Beteiligter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

    (Rechtssache C-91/13)

    2013/C 147/18

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Raad van State

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelklägerin: Essent Energie Productie BV

    Anderer Beteiligter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

    Vorlagefragen

    1.

    Kann sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ein Auftraggeber, der nach Art. 2 Abs. 1 der Wet arbeid vreemdelingen 1994 als Arbeitgeber der betreffenden türkischen Arbeitnehmer anzusehen ist, gegenüber dem niederländischen Staat auf die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 (1) oder die Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls (2) berufen?

    2.

    a)

    Ist die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 oder die Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls dahin auszulegen, dass sie der Einführung eines an Auftraggeber gerichteten Verbots im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Wet arbeid vreemdelingen 1994 entgegensteht, Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Drittlands, in diesem Fall der Türkei, ohne Beschäftigungserlaubis in den Niederlanden Arbeiten verrichten zu lassen, wenn diese Arbeitnehmer bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt sind und über ein niederländisches entleihendes Unternehmen für den Auftraggeber in den Niederlanden arbeiten?

    b)

    Ist es in diesem Zusammenhang von Belang, dass es einem Arbeitgeber bereits vor dem Inkrafttreten sowohl der Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls als auch der Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 untersagt war, einen Ausländer ohne Beschäftigungserlaubnis aufgrund eines Arbeitsvertrags zu beschäftigen, und dass dieses Verbot ebenfalls vor dem Inkrafttreten der Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 auf entleihende Unternehmen, an die Ausländer entsandt werden, ausgedehnt worden ist?


    (1)  Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation EWG-Türkei.

    (2)  Am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt.


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