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Document 62013CN0084

    Rechtssache C-84/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2013 von der Electrabel SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-332/09, Electrabel/Kommission

    ABl. C 129 vom 4.5.2013, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 129/6


    Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2013 von der Electrabel SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-332/09, Electrabel/Kommission

    (Rechtssache C-84/13 P)

    2013/C 129/12

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Electrabel SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pittie und P. Honoré)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

    dementsprechend das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit Electrabel zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro verurteilt wird;

    dementsprechend

    die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen oder

    endgültig zu entscheiden, indem den von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattgegeben und die streitige Entscheidung für nichtig erklärt wird, soweit gegen Electrabel eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro verhängt wird, oder den Betrag dieser Geldbuße deutlich herabzusetzen;

    der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel gegen das Urteil, mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2009, mit der gegen Electrabel wegen eines Verstoßes gegen Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (1) über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen eine Geldbuße von 20 Mio. Euro verhängt wurde, bestätigt hat, auf drei Gründe.

    Erstens habe das Gericht Art. 14 Abs. 3 der Verordnung verletzt, da es für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße die behauptete „Dauer“ des Verstoßes als Gesichtspunkt berücksichtigt habe, obwohl die Höhe der Geldbuße gemäß diesem Artikel nur nach der „Art“ und der „Schwere“ des Verstoßes festzusetzen sei.

    Zweitens habe das Gericht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, da es die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) auf einen vor deren Inkrafttreten durchgeführten und damit unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fallenden Unternehmenszusammenschluss angewandt habe.

    Schließlich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen sowie eine widersprüchliche Begründung gegeben, da es die Electrabel zur Last gelegte Zuwiderhandlung als dauernd qualifiziert habe, obwohl es sich um einen momentanen Verstoß handele.


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).


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