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Document 62013CN0081

Rechtssache C-81/13: Klage, eingereicht am 15. Februar 2013 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

ABl. C 114 vom 20.4.2013, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/26


Klage, eingereicht am 15. Februar 2013 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-81/13)

2013/C 114/41

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Murrell und A. Dashwood, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2012/776/EU des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Mit einer nach Art. 263 AEUV erhobenen Klage beantragt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Nichtigerklärung gemäß Art. 264 AEUV des Beschlusses 2012/776/EU des Rates vom 6. Dezember 2012 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist.

2.

Das Vereinigte Königreich beantragt:

i)

den Beschluss für nichtig zu erklären;

ii)

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3.

Art. 48 AEUV sei die materielle Rechtsgrundlage, die in dem Beschluss angegeben worden sei.

4.

Der vorgeschlagene Beschluss des Assoziationsrates, der dem Beschluss des Rates beigefügt ist, solle den Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige aufheben und ersetzen.

5.

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs kann Art. 48 AEUV nicht als materielle Rechtsgrundlage einer Maßnahme, die solche Folgen haben solle, dienen. Diese Vorschrift solle die Freizügigkeit für Angehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Union erleichtern. Die richtige Rechtsgrundlage sei Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV, der die Zuständigkeit dafür verleihe, Maßnahmen zu erlassen im Bereich der „Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen“. Der Beschluss des Rates sei genau eine solche Maßnahme.

6.

Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV befinde sich im Dritten Teil Titel V AEUV. Nach dem Protokoll Nr. 21 zu den Verträgen fänden Maßnahmen, die nach Titel V angenommen würden, auf das Vereinigte Königreich (oder Irland) keine Anwendung, es sei denn, dieses signalisiere seine Bereitschaft, ihnen zuzustimmen („opt into“). Indem der Rat unzutreffenderweise Art. 48 AEUV statt Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV als materielle Rechtsgrundlage des Beschlusses gewählt habe, habe er sich geweigert, das Recht des Vereinigten Königreichs anzuerkennen, nicht an dem Beschluss teilzunehmen und nicht an ihn gebunden zu sein.

7.

Die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/776/EU des Rates werde daher deshalb beantragt, weil er auf der falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei, was zur Folge habe, dass die Rechte des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll Nr. 21 nicht anerkannt worden seien.

8.

Zur Unterstützung seiner Ansicht beruft sich das Vereinigte Königreich auf die ausdrücklichen Bestimmungen der Art. 48 und 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV, wie sie im Vertragskontext und im Sinne der Rechtsprechung ausgelegt wurden. Ferner beruft es sich auf den Umstand, dass der Beschluss 2012/776/EU des Rates mit neun Beschlüssen des Rates fast identisch sei, die unter anderen Assoziierungsabkommen auf Grundlage von Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV gefasst worden seien.


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