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Document 62013CN0071

    Rechtssache C-71/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Februar 2013 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache T-588/10, Griechenland/Kommission

    ABl. C 101 vom 6.4.2013, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 101/13


    Rechtsmittel, eingelegt am 11. Februar 2013 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache T-588/10, Griechenland/Kommission

    (Rechtssache C-71/13 P)

    2013/C 101/27

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und E. Leftheriotou)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Hellenische Republik beantragt,

    dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil des Gerichts gemäß dem im Einzelnen Ausgeführten in vollem Umfang aufzuheben;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Mit dem ersten Aufhebungsgrund betreffend den Tabaksektor trägt die Hellenische Republik vor, dass

    1.

    gegen Unionsrecht verstoßen worden sei — fehlerhafte Auslegung von Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005;

    2.

    die Voraussetzungen für die Zahlung der Prämie für Tabak abschließend und ausschließlich in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2075/92 (1) festgesetzt worden seien, und das Gericht daher einen Fehler begangen habe, als es unzulässigerweise entschieden habe, dass Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2848/98 (2) zu Recht als zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Prämie vorgesehen habe, dass der Tabak spätestens bis zum 30. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres an den Erstverarbeiter geliefert werden müsse, und dass Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2848/98, der bei einer verspäteten Lieferung von nur einem Tag dem Erzeuger die gesamte Prämie nehme, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Buchst. b AEUV und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2075/92 verstoße;

    3.

    gegen Unionsrecht verstoßen worden sei — fehlerhafte Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2848/98 (in Bezug auf die verspätete Lieferung von Tabak);

    4.

    das angefochtene Urteil widersprüchlich begründet sei und Art. 9 Abs. 4 sowie Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2848/98 (in Bezug auf die Übertragung der Anbauverträge) fehlerhaft ausgelegt worden sei und

    5.

    Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2075/1992 und Art. 7 der Verordnung Nr. 2848/98 (betreffend die Verwendung gemieteter Anlagen und Ausrüstung durch den zugelassenen Erstverarbeiter) fehlerhaft ausgelegt und angewandt worden seien.

    Mit dem zweiten Aufhebungsgrund wird zum Bereich der getrockneten Weintrauben geltend gemacht, dass das Gericht folgende Fehler begangen habe:

    1.

    fehlerhafte Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 (3) in Bezug auf die Bedeutung von Naturkatastrophen und

    2.

    fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Leitlinien für Pauschalberichtigungen im Bereich der getrockneten Weintrauben (bei Sultaninen in den Erntejahren 2004 und 2005 und bei Korinthen im Erntejahr 2005), da die Voraussetzungen für eine Berichtigung von 25 % nicht vorgelegen hätten, was die Begründung der Entscheidung unzureichend mache.

    Mit dem dritten Aufhebungsgrund im Bereich landwirtschaftlicher Kulturpflanzen wird geltend gemacht:

    1.

    Verstoß gegen Unionsrecht in Bezug auf die Rechtsgrundlage für die Berichtigung und fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 (4), obwohl nur Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/05 (5) eine gültige Rechtsgrundlage biete und

    2.

    Verstoß gegen Unionsrecht, fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Leitlinien für Pauschalberichtigungen ohne eine Aktualisierung von der alten GAP zur neuen GAP in Bezug auf die Unterscheidung der Kontrollen in Schlüssel- und Zusatzkontrollen vorzunehmen, unzureichende Begründung und Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, dessen besondere Ausprägung das Rückwirkungsverbot sei, da die Beträge der Pauschalberichtigungen unterschiedliche Kontrollsysteme betroffen hätten, die fragliche Aktualisierung der genannten Leitlinien aber im Juni 2006 stattgefunden habe und folglich für das Antragsjahr 2006 nicht hätten angewandt werden können.

    Mit dem vierten Aufhebungsgrund im Bereich der Cross compliance wird gerügt, dass durch die Entscheidung des Gerichts das Rückwirkungsverbot verletzt worden sei.

    Mit dem fünften Aufhebungsgrund in Bezug auf die POSEI-Maßnahmen für Ägäischen Inseln wird vorgetragen, dass gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der angemessenen Verfahrensdauer und des zeitnahen Tätigwerdens verstoßen worden sei.

    Mit dem sechsten Aufhebungsgrund im Bereich des Rind-, Schaf- und Ziegenfleisches wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 (6) und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999, von Art. 12 und 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 (7) sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Begründungspflicht geltend gemacht.


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215, S. 70).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (ABl. L 358, S. 17).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 192, S. 21).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 1).


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