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Document 62013CN0065

    Rechtssache C-65/13: Klage, eingereicht am 7. Februar 2013 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission

    ABl. C 108 vom 13.4.2013, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 108/17


    Klage, eingereicht am 7. Februar 2013 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-65/13)

    2013/C 108/36

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Tamás und J. Rodrigues)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und dem Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES für nichtig zu erklären;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Das Europäische Parlament stützt seine Nichtigkeitsklage auf einen einzigen Klagegrund: Verstoß gegen Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 492/2011 des Parlaments und des Rates (1). Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission die ihr vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Befugnisse missbraucht.

    Art. 38 der angeführten Verordnung räume der Kommission nämlich nur Durchführungsbefugnisse ein, deren Grenzen sich aus Art. 291 AEUV ergäben. Der Artikel sei so auszulegen, dass der Erlass von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung, die nicht wesentliche Vorschriften des Gesetzgebungsakts ergänzten, nicht zulässig sei. Nur Gesetzgebungsakte oder delegierte Rechtsakte im Sinne von Art. 290 AEUV könnten nicht wesentliche Vorschriften eines Basisrechtsakts ergänzen.

    Der von der Kommission erlassene Rechtsakt, der als ein Durchführungsrechtsakt im Sinne von Art. 291 AEUV anzusehen sei, ergänze oder auch nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung Nr. 492/2011. Daher hätte die Kommission, falls es notwendig sei, nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung Nr. 492/2001 zu ergänzen, aufgrund fehlender Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Sinne von Art. 290 AEUV dem Gesetzgeber einen Gesetzesvorschlag zur Ergänzung oder Änderung des Basisrechtsakts vorlegen müssen.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141, S. 1).


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